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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.09.1993, Az.: BVerwG 6 B 58.93

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1993
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 58.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 24514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 1993 wird verworfen.

    Der Kläger trägt die Kosten, des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der von ihm bereits eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts war gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz ZPO zurückzuweisen, weil seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daher ist auch kein Raum für die Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 4 ZPO. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die dazu vom Kläger bezeichnete Frage, "unter welchen Voraussetzungen ein Namenswechsel vorgenommen werden kann", bedarf deshalb keiner grundsätzlichen Klärung, weil sie bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend beantwortet worden ist. Insbesondere in dem vom Kläger erwähnten Beschluß vom 24. März 1981 - BVerwG 7 B 44.81 - (Buchholz 402.10 § 11 NAG Nr. 1) ist näher ausgeführt worden, daß nach den §§ 11, 3 Abs. 1 NÄG ein Vorname nur geändert werden darf, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung ist die Führung des Vornamens der freien Disposition entzogen; für eine Änderung des Vornamens müssen gewichtige Gründe vorliegen. Allerdings sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung von Vornamen geringer Anforderungen zu stellen als bei Änderung eines Familiennamens weil das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisheringen Vornamen geringer zu bewerten ist. Ein die Änderung des Vornamens rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt.

3

Das Berufungsurteil steht mit dieser Rechtslage im Einklang. Nach den dort getroffenen Feststellungen überwiegt bei Gesamtwürdigung aller Umstände das öffentliche Interesse an der. Beibehaltung des bisherigen Vornamens des Klägers sein Interesse der Namensänderung. Auch wenn der übertritt zum islamischen Glauben verbunden mit einer Lebensführung in einem weitgehend islamischen Umfeld regelmäßig einen wichtigen Grund jedenfalls für die Beifügung eines islamischen Vornamens zu dem bisherige Vornamen darstellen mag, der das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiegt, ergeben sich aber im Falle des Klägers nach den vom Oberverwaltungsgericht im Einklang mit dem Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen im Falle des Klägers einige besondere Umstände, die eine vom Regelfall abweichende Gewichtung der Interessen erfordern. Der Kläger befindet sich nämlich seit dem 13. Juli 1989 in Strafhaft; voraussichtliches Strafende wird der 7. Juli 1995 sein. Außerdem ist der Kläger in das Schuldnerverzeichnis aufgenommen worden, so daß dem Gesichtspunkt der Identifizierbarkeit in seinem Falle eine besondere Bedeutung zukommt. Diese besonderen Umstände sind einzelfallbedingt und ermöglichen es nicht, die Frage der Voraussetzungen einer Namensänderung von deutschen Muslimen über die Ausführungen des erwähnten Beschlusses vom 24. März 1981 hinaus zu klären. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch in seinem Beschluß vom 1. Februar 1989 - BVerwG 7 B 14.89 - (Buchholz 402.10 § 11 NAG Nr. 3) darauf hingewiesen, daß ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG nur dann vorliegt, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens. Das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung steht der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegen. Die Verfassungsbeschwerde des damaligen Klägers gegen diesen Beschluß vom 1. Februar 1989 ist von der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 10. Oktober 1989 - 1 BvR 358.89 - nicht zur Entscheidung angenommen worden, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

4

Auch der Zulassungsgrund einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der vom Kläger dafür allein bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich von dem erwähnten Beschluß vom 24. März 1981 - BVerwG 7 B 44.81 -, ist nicht gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr im Einklang mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Interessenabwägung vorgenommen, wie sie auch nach dem Beschluß vom 24. März 1981 geboten ist. Der Umstand, daß das Oberverwaltungsgericht dem Kläger unter Hinweis auf den Beschluß vom 24. März 1981 Prozeßkostenhilfe bewilligt hat, steht der Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts und der Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens nicht entgegen, da die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe den Erfolg einer Klage oder eines Rechtsmittels nicht garantiert oder vorwegnimmt. Hat ein Rechtsmittel aber letztlich keinen Erfolg, so fallen die Kosten des Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

5

2.

Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 4. August 1993 ausdrücklich beantragt, seine Antragsschrift als "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Diese Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil nach § 67 Abs. 1, Sätze 1 und 2 VwGO jeder Beteiligte sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen muß und da dies auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gilt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.