Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1965, Az.: VII ZR 198/63
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1965
- Aktenzeichen
- VII ZR 198/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 20.06.1963
Rechtsgrundlagen
- § 852 Abs. 2 BGB
- Art. 49 BrREG
- Art. 51 RAO Berlin
Fundstellen
- DB 1965, 1137 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1965, 574 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 821 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1914-1915 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 981 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Im Falle des § 852 Abs. 2 BGB haftet der Empfänger einer Leistung jedenfalls dann auch bei nur mittelbarem Erwerb, wenn er an der unerlaubten Handlung beteiligt war
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. Juni 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, ein Holländer jüdischer Abstammung, war Inhaber von Anteilen der "N.V. Bi. Ex. Ma.-Tr.-Theater" (i.F. "Theater M.") in L.. Diese Gesellschaft betrieb 2 Lichtspielhäuser in L., das Tr.- und das R.-Theater, die sie von den Eigentümern gepachtet hatte. Der Kläger war "directeur" der Theater M.; seine Stelle trat im Juli 1940 Frau Kn..
Durch Vertrag vom 9. August 1940 übertrug die Theater M., vertreten durch Frau Kn., den "Betrieb" der beiden Filmlichtspiele gegen Zahlung von 25.000 hfl und Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten an die "Internationale To.-Ci. N.V." (i.F. "In.")
Diese war eine Tochtergesellschaft der "Internationalen To. Maa. N.V." (I.). Die Anteile der In. gingen im Jahre 1941 auf die C. Treuhand GmbH, am 10. Januar 1942 auf die U.-Fi. GmbH ("U." - die jetzige Beklagte -) und am 7. Juli 1942 auf die niederländische U. Maa., eine im Jahre 1918 gegründete Tochtergesellschaft der deutschen Un. Fi. AG ("U.") über.
Die Ca. war eine reichseigene Gesellschaft. Sie war Inhaberin aller Anteile der Anfang 1942 gegründeten Beklagten. Diese besaß u.a. alle oder nahezu alle Aktien der deutschen U., über die sie also auf dem Wege über die niederländische U. M. auch die In. beherrschte.
Die holländische U. M. ist bei Kriegsende mit allem Besitz, also auch mit den Aktien der In. als Feindvermögen beschlagnahmt, enteignet und später im Handelsregister gelöscht worden.
Seit Kriegsende betreibt die Theater M. wieder die beiden Lichtspieltheater; ihre Direktoren sind der Kläger und Frau Kn..
Der Kläger behauptet, er sei nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in den Niederlanden wegen seiner jüdischen Abstammung verhaftet und gezwungen worden, die Pachtverträge an den Theatern auf die In. zu übertragen oder jedenfalls seine - erforderliche - Einwilligung dafür zu geben. Der Vertrag vom 9. August 1940 sei auf Grund des niederländischen königlichen Beschlusses vom 7. Juni 1940 sowie ferner wegen Zwanges und Wuchers nichtig. Die Beklagte hafte ihm oder der Theater M. für die in den Jahren 1940 bis 1944 entstandenen Einnahmen, die ihr in Deutschland zugeflossen seien; die Theater M. habe ihm ihre Ansprüche abgetreten. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei; ferner hat er um Feststellung gebeten, daß die Beklagte gehalten sei, an ihn auch die den Betrag von 10.000 DM übersteigende Bereicherung herauszugeben.
Die Beklagte hat die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts sowie die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Sie hat weiter geltend gemacht, daß der Vertrag vom 9. August 1940 gültig gewesen sei, daß sie keine Überschüsse vereinnahmt, daß sie nicht für Schulden der Intercinema einzustehen habe, daß die Forderung, soweit sie auf unerlaubte Handlung gestützt werde, verjährt und daß schließlich ihre Inanspruchnahme gemäß § 13 Abs. 3 des U.-Entflechtungsgesetzes wegen Fristversäumung z.Tl. ausgeschlossen sei.
Das Landgericht hat den Hauptanträgen im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts:
Der Kläger leitet seine Ansprüche aus Vorgängen her, die, wenn seine Behauptungen zutreffen sollten, eine ungerechtfertigte Entziehung i.S. von Art. 1 BrREG oder der hier wohl einschlägigen RückerstAO f. Berlin darstellen würden.
Über solche Entziehungen haben gem. Art. 51 RAO Berlin und Art. 49 BrREG grundsätzlich die Wiedergutmachungsbehörden und -gerichte zu befinden, so daß der ordentliche Rechtsweg insoweit ausgeschlossen ist. Voraussetzung dafür ist aber, daß die Wiedergutmachungsorgane überhaupt zuständig sind.
Das Berufungsgericht verneint dies unter Hinweis auf die 2. DVO zum BrHRG 59. Das ist schon deswegen bedenklich, weil die Beklagte früher ihren Sitz in Be. hatte und nicht geprüft worden ist, ob die Anordnung der Alliierten Kommandantur in Berlin vom 21. September 1950 (VO Bl. f. Berlin 1950, 465) in Betracht kommt, deren Zuständigkeitsvorschriften nicht in allem mit denen der 2. DVO zum BrMRG 59 übereinstimmen.
Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht, weil die Unzuständigkeit der Wiedergutmachungsorgane bereits aus anderen Erwägungen folgt.
Gemäß dem Art. 1 der beiden angeführten RE-Gesetze unterliegen der Rückerstattung nur "feststellbare Vermögensgegenstände (Sachen und Rechte)". Diese Gegenstände müssen sich zu irgend einem Zeitpunkt innerhalb des Bereiche der deutschen Wiedergutmachungsgesetze befunden haben (BGH LM REG AmZ Art. 21 Nr. 1).
Nach den Behauptungen des Klägers soll ihm in erster Linie das Pachtrecht an den beiden Theatern entzogen worden sein. Es wurde bis zur Rückübertragung an den Kläger oder die Theater M. von der In. ausgeübt und war somit zu keinem Zeitpunkte in der Bundesrepublik belegen.
Etwas anders ist die Lage hinsichtlich der Erträgnisse aus diesem Pachtrecht, deren Herausgabe der Kläger verlangt. Hierfür sind Vorschriften in dem Art. 28 RAO Berlin und Art. 27 BrREG enthalten. Der Kläger trägt auch vor, daß die Erträgnisse der Beklagten an ihrem deutschen Sitz zugeflossen seien. Aber auch durch einen solchen Zugang bei der Beklagten wäre keine Zuständigkeit der deutschen Wiedergutmachungsorgane begründet worden. Denn sie setzt, wie oben ausgeführt worden ist, voraus, daß ein feststellbarer Gegenstand in ihrem Geltungsbereich vorhanden ist oder war. Fehlt es daran für das Recht, das die Erträgnisse abgeworfen hat, so müssen die Erfordernisse des Art. 1 mindestens für diese Erträgnisse gegeben sein.
Daran fehlt es vorliegend. Sollte die Beklagte die Einnahmen aus den Lichtspieltheatern in bar erhalten haben, so würde das Merkmal der Feststellbarkeit von vorn herein entfallen (vgl. Art. 17 RAO Berlin; Art. 16 BrREG; ObREGer. Herford RzW 1956, 35). Nichts anderes hätte zu gelten, wenn die Beklagte durch Banküberweisung in den Genuß der Erträgnisse gelangt sein sollte (Urt. d. Sen.RzW 1957, 398).
Das Berufungsgericht hat also die Anwendbarkeit der Rückerstattungsgerichte mit Recht verneint (ähnlich BGH MdR 1957, 31).
II.
AHKGes 63:
Die Beklagte hat in der Revisionsinstanz eingewandt, die Klage sei gemäß Art. 3 des AHKGes 63 unzulässig, weil die U. M., die die Aktien der In. innegehabt habe, als Feindvermögen beschlagnahmt, enteignet und gelöscht worden sei.
Das geht offensichtlich fehl. Nach jenem Art. 3 dürfen Ansprüche auf Übertragung, Liquidierung oder Übergabe von Vermögensgegenständen, die unter das AHKGes 63 fallen, nicht gegen Personen erhoben werden, die sie erworben haben, und auch nicht "gegen diese Vermögensgegenstände" selbst; ferner darf deswegen nicht gegen die Regierung des betreffenden ausländischen Staates vorgegangen werden.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Mit den in Art. 3 a) genannten Personen sind solche gemeint, die die Gegenstände nach der Konfiskation erworben haben; zu diesem Kreis gehört nicht die Beklagte. Der Kläger nimmt auch nicht die eingezogenen Gegenstände in Anspruch; vielmehr verlangt er den nach seiner Behauptung bei der Beklagten verbliebenen Teil der Nutzungen, auf die sich die holländische Beschlagnahme und Einziehung nicht erstreckt haben.
III.
Deutsch-Niederländischer Ausgleichs- und Finanzvertrag:
Am 1. August 1963, also nach Erlaß des Berufungsurteils, ist der deutsch-niederländische Ausgleichs- und Finanzvertrag (BGBl. 1963 II, 458, 629) in Kraft getreten (BGBl. 1963 II, 1078); er ist vom Revisionsgericht zu beachten (Urt. d. Sen. LM AusldSchAbk Nr. 18).
Das Berufungsgericht hat dazu bereits Stellung genommen. Es meint, der niederländische Staat habe gemäß Art. 18 des Schlußprotokolls zwar nicht die Pflicht, wohl aber die Möglichkeit gehabt, die Beklagte von Ansprüchen des Klägers freizustellen. Hierüber sei noch nicht endgültig befunden. Darauf komme es aber nicht an, weil die Forderung ohnehin unbegründet sei.
Den Ausführungen des Oberlandesgerichts zu jenem Art. 18 kann nicht zugestimmt werden. Nach dieser Vorschrift sind die Niederlande nicht gehalten, deutsche Privatpersonen gemäß den Art. 15 Abs. 1 S. 2 des FinVertr. freizustellen, falls diese von Niederländern, die aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, wegen solcher Forderungen in Anspruch genommen werden, die nach § 8 Abs. 2 BEG unberührt geblieben sind. Damit soll erreicht werden, daß ein niederländischer Geschädigter nicht schlechter gestellt wird, als ein in gleicher Lage befindlicher deutscher Geschädigter (Gurski WM 1960 Beil. 4 S. 12).
Ein Deutscher ist gemäß dem § 8 Abs. 2 BEG unbeschrankt befugt, gegen den Schädiger selbst vorzugehen. Das gleiche Recht hat demgemäß auch der niederländische Kläger.
Anders wäre die Lage nur, wenn der niederländische Staat den Kläger wegen der im vorliegenden Prozeß geltend gemachten Forderung bereits entschädigt hätte. Das hat die Beklagte aber nicht dargetan.
IV.
Londoner Schuldenabkommen:
Das Berufungsgericht befaßt sich nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens, weil es die Forderung des Klägers ohnehin für unbegründet hält.
Wie noch darzulegen ist, kann jedoch der Klageanspruch nicht mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung verneint werden. Es muß daher auf die Bestimmungen des Abkommens eingegangen werden.
Die persönlichen Voraussetzungen für seine Anwendbarkeit sind gem. Art. 4 Abs. 2 b) und 3 b) gegeben. Auch sachlich ist es anwendbar, da es sich um nicht vertragliche Geldverbindlichkeiten gemäß dem Art. 4 Abs. 1 a) handelt, die gegebenenfalls nach dem Art. 7 a) zu begleichen sind.
V.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung:
Das Berufungsgericht wendet insoweit niederländisches Recht an. Es beachtet hierbei, daß gegen die Beklagte gemäß dem Art. 12 EGBGB nicht weitergehende Ansprüche erhoben werden dürfen, als nach deutschem Recht begründet sind.
Der Beschwerdeführer greift das nicht an. Er macht aber geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner tatsächlichen Würdigung den § 286 ZPO verletzt; das kann mit der Revision auch dann gerügt werden, wenn sich die sachlich rechtliche Beurteilung nach ausländischem Recht richtet (BGH NJW 1952, 142).
Das Oberlandesgericht unterstellt, daß die Vertreter der In. eine unrechtmäßige Tat schuldhaft begangen haben, wie sie in den Art. 1401 ff des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs behandelt ist. Es hält aber nicht für erwiesen, daß sich die Beklagte oder ihre Organe daran beteiligt haben. Eine Haftung der Beklagten für die unerlaubte Handlung der In. nach Durchgriffsgrundsätzen entfalle schon deswegen, weil das niederländische Recht einen solchen Durchgriff nicht kenne.
Eine der hiergegen gerichteten Rügen hat Erfolg.
1.)
Allerdings liegt die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die Organe der In. eine unerlaubte Handlung begangen haben, neben der Sache. Denn es hat, wie bereits erwähnt, eine "unrechtmäßige Tat" dieser Organe unterstellt.
2.)
Ebenso ist ihm im Ergebnis zuzustimmen, wenn es die Voraussetzungen einer sog. Durchgriffshaftung verneint.
Allerdings kann zweifelhaft sein, ob insoweit nicht deutsches Recht maßgebend ist. Wohl richtet sich die Entscheidung der Frage, ob eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung in Betracht kommt, nach dem Recht des Tatorts, hier also nach niederländischem Recht. Die Vorgänge, die den Durchgriff begründen sollen, haben sich aber mindestens zum überwiegenden Teil in Deutschland abgespielt, wo die Beklagte von jeher ihren Sitz hatte.
Einer endgültigen Stellungnahme hierzu bedarf es aber nicht. Denn das Oberlandesgericht hat in anderem Zusammenhange eine Durchgriffshaftung nach deutschem Recht mit zutreffender Begründung verneint (S. 24-28 d. Urt.).
Die Beklagte und die Intercinema waren selbständige juristische Personen, deren Vermögen zu keinem Zeitpunkt miteinander verschmolzen worden ist. Zwar hatte die Beklagte in dem Konzern eine beherrschende Stellung und besaß zeitweise auch sämtliche Aktien der In..
Das rechtfertigt aber nach anerkannten Rechtsgrundsätzen für sich allein noch nicht die Haftung der Obergesellschaft für die Schulden der von ihr wirtschaftlich und verwaltungsmäßig abhängigen Untergesellschaft (u.a. BGHZ 22, 226).
Eine andere Beurteilung käme nur in Frage, wenn die Beteiligten die juristische Trennung mißbraucht hätten, um sich in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise ungerechtfertigte Vorteile zu sichern. Das wäre einzunehmen wenn die Beklagte den Anschein ihrer persönlichen Haftung hervorgerufen, wenn sie ihr Vermögen mit dem der In. vermischt oder wenn sie es auf andere Art gegen Treu und Glauben verhindert hätte, daß der Kläger von dem eingentlichen Schuldner befriedigt wurde (BGH a.a.O. sowie ferner BGHZ 15, 382, 389[BGH 08.12.1954 - II ZR 291/53]; BGH GmbHRdsch 1961, 161).
In dieser Richtung hat die Revision nichts Wesentliches vorgetragen. Sie beruft sich nur darauf, daß die Beklagte in anderen Fällen Forderungen von Tochtergesellschaften im Ausland angemeldet habe. Das ist, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 27. Juli 1962 zutreffend hervorhebt, kein schlüssiger Einwand, weil damit nicht gesagt ist, daß sie diese Anmeldungen in eigenem Namen vorgenommen hat. Aber selbst, wenn das der Fall sein sollte, würde der Kläger dadurch nicht berührt; denn die Anmeldungen sollen sich ersichtlich auf die Zeit nach dem Kriege beziehen, waren also für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bedeutungslos.
Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn zwischen der Beklagten und der In. ein Organschaftsverhältnis bestanden hätte, wie es das Oberlandesgericht S. 21 und 26 d. Urt. unterstellt (BGHZ 22, 226).
3.)
Anders liegt der Fall aber, soweit der Beklagten eine unmittelbare Beteiligung an der von der In. begangenen unrechtmäßigen Tat zur Last gelegt wird.
a)
Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht entgegengetreten werden, soweit es eine solche Beteiligung an den Vorgängen im Jahre 1940 verneint hat.
Damals bestand die Beklagte überhaupt noch nicht. Somit konnten ihre Organe oder Vertreter an der - unterstellten - unrechtmäßigen Tat der In. auch nicht mitwirken.
Wohl sind beachtliche Anhaltspunkte für eine Beteiligung G. zu erkennen. Wenn er, was nach seinen Bekundungen anzunehmen ist, gegenüber der In. weisungsberechtigt war, und wenn er, was ebenfalls nahe liegt, von D. die Umstände erfahren hat, unter denen die Theater M. zur Abtretung der Pachtrechte gezwungen werden sollte, dann hätte er, jedenfalls nach deutschen Rechtsgrundsätzen, die Verpflichtung zum Einschreiten und zur Verhinderung des beabsichtigten Vorgehens gehabt; das gilt umso mehr, als die Vorteile aus dem Abkommen wirtschaftlich der von ihm vertretenen Obergesellschaft, der C., zu Gute kommen sollten. Er wäre also möglicher Weise als mitschuldig an der Tat anzusehen.
Für ihn hätte aber höchstens die C. als seine Auftraggeberin einzustehen gehabt, nicht jedoch die Beklagte.
b)
Diese Erwägungen genügen aber noch nicht, um die unmittelbare Haftung der Beklagten auszuschließen.
aa)
Die vom Oberlandesgericht unterstellte unrechtmäßige Tat der In. war nämlich mit dem Abschluß des Vertrags vom 9. August 1940 nicht beendet. Sie wurde vielmehr in der Folgezeit bis zum Jahre 1944 dadurch fortgesetzt, daß die Intercinema die Erträgnisse aus den Theatern einzog und sie der Theater M. oder den Kläger vorenthielt. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob und inwieweit die Beklagte hierfür verantwortlich ist.
Wie der zu den Gerichtsakten überreichte Vertrag vom 1./20. Mai 1942 zwischen der Beklagten und der Universum Film AG (U.) ergibt, stand die Beklagte an der Spitze des Konzernes und war gegenüber den Tochtergesellschaften und deren Untergliederungen, also auch gegenüber der In. weisungsberechtigt. Bei dieser engen Verknüpfung ist es möglich, daß die Beklagten in der Zeit von ihrer Gründung bis zum Jahre 1944 Kenntnis von den Vorgängen erhalten hat, die s.Zt. zur Übertragung der Pachtrechte auf die In. geführt haben. Wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, dann wäre die Beklagte, jedenfalls nach deutschen Rechtsgrundsätzen, verpflichtet gewesen, die In. an der Ausnutzung der Pachtrechte zu hindern. Eine dahingehende Unterlassung würde sie ebenso zu vertreten haben, wie es oben hinsichtlich des Zeugen Gr. dargelegt worden ist.
bb)
Die Haftung der Beklagten für die Vorgänge nach Anfang 1942 wäre aber auch ohne eine solche positive Kenntnis möglich.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß im niederländischen Recht eine den § 831 BGB entsprechende Übung oder Regelung besteht; davon hat das Revisionsgericht gemäß dem § 562 ZPO also auszugehen. Nach diesem § 831 BGB hat der Geschäftsherr für seine Verrichtungsgehilfen einzustehen, wenn er nicht den im Abs. 1 S. 2 vorgesehenen Entlastungsbeweis erbringt.
Ferner unterstellt das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, daß zwischen der Beklagten und der In. ein Organschaftsvertrag bestanden hat, eine Möglichkeit, die nach dem Inhalt des bereits erwähnten Vertrags vom 1./20. Mai 1942 nahe liegt. In diesen Fall käme, wie das Berufungsgericht unter Verweisung auf Rasch, Konzernrecht, 2. Aufl. S. 177, zutreffend ausführt, eine Haftung der Obergesellschaft für unerlaubte Handlungen der Tochtergesellschaft nach den Grundsätzen des § 831 BGB in Betracht. Das bedeutet, daß die Beklagte, wenn sie sich nicht entlasten kann, möglicher Weise für den Schaden einzustehen hat, den die In. dem Kläger oder der Theater M. nach Anfang 1942 widerrechtlich zugefügt hat. Zu diesen widerrechtlichen Handlungen gehörte, wie gleichfalls schon erwähnt, die fortlaufende Einziehung der Erträgnisse durch die In..
c)
Die Beklagte hat gegen ihre Inanspruchnahme aus unerlaubter Handlung vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. Nach niederländischem Recht wäre sie, wenn men dem Gutachten folgt, das Professor K. dem Gericht erstattet hat, unbegründet, da dort die 30-jährige Frist gilt.
Gemäß dem Art. 12 EGBGB haftet jedoch der Täter nicht schärfer als nach deutschem Recht. Das bedeutet u.a., daß auch die Bestimmung des § 852 BGB zu beachten ist. Die dort vorgesehene Frist von 3 Jahren war bei Erhebung der Klage im September 1958 verstrichen.
aa)
Auch nach Ablauf dieser Frist hat der Täter gemäß dem § 852 Abs. 2 BGB für die ihm zugeflossene Bereicherung einzustehen. Das hat das Berufungsgericht zwar richtig erkannt; es lehnt die Haftung der Beklagten trotzdem mit der Begründung ab, daß ihr keine Beteiligung an der unerlaubten Handlung nachzuweisen sei.
Hierbei hat es aber nur auf den Zeitpunkt der Vertragsschlusses im Jahre 1940 abgestellt. Das ist, wie dargelegt, unzureichend; es bedarf vielmehr einer solchen Prüfung auch für die Zeit von 1942 bis 1944. Das deutsche Bereicherungsrecht ist in diesem Zusammenhange schon deswegen anwendbar, weil es sich nur um die gemäß dem Art. 12 EGBGB notwendige Untersuchung handelt, ob und inwieweit die deutschen Bestimmungen zur unerlaubten Handlung, und damit auch die des § 852 BGB, für die Beklagte zu einem günstigeren Ergebnis führen, als die des niederländischen Rechts mit ihrer 30-jährigen Verjährungsfrist.
bb)
Einen Bereicherungsanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil es an einer unmittelbaren Vermögensverschiebung fehle; es ist noch darauf einzugehen.
Mit dieser Begründung kann der Anspruch aus § 852 Abs. 2 BGB nicht verneint werden.
Es ist streitig, ob die §§ 812 ff BGB im Falte des § 852 Abs. 2 BGB nur für den Umfang oder auch für die Voraussetzungen der Bereicherung gelten. Der Senat hat diese Frage im Urteil NJW 1963, 2315 [BGH 19.09.1963 - VII ZR 12/62] dahin gestellt gelassen; sie braucht auch hier nicht entschieden zu werden.
Denn selbst die Vertreter der Ansicht, daß der § 852 Abs. 2 BGB nur der Klarstellung dient und daß er grundsätzlich alle Merkmale des Bereicherungsanspruchs voraussetzt, erkennen an, daß der Empfänger in jedem Falle für die Bereicherung einzustehen hat, wenn er an der unerlaubten Handlung beteiligt war (Staudinger 11. Aufl. § 812 Rdn 8 bd; von Caemmerer, Festschr. f. Rabel I, 333, 400 f). Dem ist zuzustimmen.
Mit der Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB soll verhindert werden, daß derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben hat, nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB zu Lasten des Geschädigten im Genuß des Erlangten bleibt. Daraus folgt, daß es nicht darauf ankommen kann, ob dem Mittäter die Bereicherung unmittelbar vom Geschädigten oder durch Vermittlung eines anderen, an der Tat Beteiligten zugeflossen ist. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der Erwerb des Schuldners im Verhältnis zum Geschädigten unrechtmässig war und ob die dadurch entstandene Vermögensvermehrung auf dessen Kosten geht. Ist dies der Fall, dann besteht nach dem aufgezeigten Zweck des § 852 Abs. 2 BGB die Herausgabepflicht unabhängig davon, ob es sich um eine unmittelbare oder eine mittelbare Vermögensverschiebung handelt.
d)
Das Urteil ist daher aus diesen Gründen aufzuheben. Das Berufungsgericht wird bei der neuen Entscheidung demnach zu prüfen haben, ob die Beklagte nicht für die Zeit seit ihrer Gründung bis zum Jahre 1944 für die von der Intercinema gezogenen Erträgnisse haftet.
VI.
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung:
Sollte eine solche Haftung aus unerlaubter Handlung entfallen, so könnte sie nicht aus den Vorschriften der §§ 812 ff BGB hergeleitet werden.
Das Berufungsgericht lehnt sie ab. Es wendet unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs NJW 1959, 1317 [BGH 15.04.1959 - V ZR 5/58] deutsches Recht an, weil die Beklagte ihren Sitz stets in Deutschland gehabt habe. Nach deutschem Recht sei die Beklagte, so führt es aus, um die von der In. gezogenen Nutzungen nicht unmittelbar bereichert, selbst wenn sie sie später erlangt haben sollte. Auch wenn man unterstelle, daß der Vertrag vom 9. August 1940 nichtig sei, würde daraus nur eine Bereicherung der In., nicht jedoch eine solche der Beklagten folgen.
Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.)
Zwar ist es bedenklich, das Kollisionsrecht bei einer ungerechtfertigten Bereicherung nur nach dem Wohnsitz des Schuldners zu bestimmen. Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum im Urteil vom 7. November 1963 VII ZR 188/61 = WM 1964, 83 ausgeführt hat, gilt bei Wertverschiebungen auf Grund wirklicher oder vermeintlicher schuldrechtlicher Beziehungen die Rechtsordnung, die diese schuldrechtlichen Beziehungen beherrscht oder beherrschen würde; in den übrigen Fällen, also bei einer sog. isolierten Wertverschiebung, gilt die Rechtsordnung, in deren Bereich sich die Wertverschiebung vollzogen hat.
a)
Auch bei Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch die Frage, ob die Beklagte durch eine etwaige Entgegennahme der Beträge in Deutschland ungerechtfertigt bereichert ist, nach deutschen Recht zu beurteilen.
Die schuldrechtlichen Beziehungen, auf Grund deren sie die Nutzungen erhalten haben würde, betreffen die zwischen ihr und ihren Konzerngesellschaften begründeten; denn zu dem Kläger und der Theater M. stand sie in keinem Vertragsverhältnis und wollte auch nie ein solches begründen. Ihr Rechtsverhältnis zu den Konzerngesellschaften muß aber, wie anzunehmen ist, nach deutschen Rechtsgrund Sätzen beurteilt werden, wenn es darauf überhaupt ankommen sollte. Näher liegt, daß man das Kollisionsrecht in einem solchen Fall auf den Ort abstellt, an dem sich die Wertverschiebung vollzogen hat; das ist nach der Behauptung des Klägers der deutsche Sitz der Beklagten gewesen, an dem sie die Beträge empfangen haben soll.
b)
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß ein Bereicherungsanspruch nach deutschem Recht daran scheitert, daß es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung fehlt.
Das Ergebnis ändert sich nicht, wenn man es auf die Grundsätze der sog. Leistungskondiktion abstellt (BGHZ 40, 272, 278) [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61]. Maßgebend ist dann, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise in den Augen des Empfängers darstellt. Leistende in diesem Sinne war nur die niederländische Konzerngesellschaft der Beklagten, nicht jedoch die Theater Mij. oder der Kläger.
2.)
Eine andere Beurteilung könnte allerdings in Betracht kommen, wenn sich der Bereicherungstatbestand allein in den Niederlanden vollzogen hätte. Die Revision hat hierzu aber nichts vorgetragen. Es besteht somit kein Anlaß, darauf einzugehen.
VII.
Ansprüche aus dem Filmentflechtungsgesetz:
Der Kläger hat geglaubt, die Haftung der Beklagten unmittelbar aus dem Gesetz vom 5. Juni 1953 zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens (BGBl 1953 I, 276) herleiten zu können.
Das Berufungsgericht hat das abgelehnt. Ihm ist insoweit zuzustimmen. Die Revision hat dagegen auch keine Einwendungen erhoben.
Dagegen wird es, wenn es den Klageanspruch auf Grund der neuen Verhandlung bejahen sollte, zu prüfen haben, ob nicht der Feststellungsantrag infolge Versäumung der im § 13 Abs. 3 FilmEntflGes vorgesehenen Frist ausgeschlossen ist.
Heimann-Trosien
Rietschel
Vogt
Finke