Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1991, Az.: KZR 2/90
„Aktionsbeträge“
Leasingunternehmer; Autohersteller; Kraftfahrzeughersteller; Vertragshändler; Förderung von Leasingverträgen; Tochterunternehmen; Leasinggesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1991
- Aktenzeichen
- KZR 2/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14267
- Entscheidungsname
- Aktionsbeträge
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1992, 453-454 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1992, 571 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1992, 199-201 (Volltext mit amtl. LS) "Aktionsbeträge"
- LM H. 6 / 1992 § 26 GWB Nr. 74
- MDR 1992, 863-864 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1827-1829 (Volltext mit amtl. LS) ""Aktionsbeträge""
- WM 1992, 589-591 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1992, 234-237 (Volltext mit amtl. LS) "Aktionsbeträge"
- ZIP 1992, 428-430 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1992, A13 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Auch ein marktbeherrschender Kraftfahrzeughersteller ist nicht verpflichtet, Fahrzeugsverkäufe seiner Vertragshändler an ein sehr großes fremdes Leasingunternehmen ebenso durch Zahlung von Zuschüssen zu fördern wie Verkäufe an sein eigenes im Leasinggeschäft tätiges Tochterunternehmen oder an Leasinggesellschaften, an denen Vertragshändler beteiligt sind und die zumindest schwerpunktmäßig Kraftfahrzeuge der eigenen Produktion verleasen.
Der Kartellsenat des Bundesgerichthofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1991
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky,
den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und
die Richter Dr. Mees, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. v. Ungern-Sternberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Dezember 1989 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Januar 1989 geändert, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat.
Die Klage gegen die Beklagte wird vollen Umfangs abgewiesen.
Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt als eines der größten inländischen Unternehmen seiner Art das Leasinggeschäft mit Kraftfahrzeugen. Sie verfügte Ende 1988 über einen Wagenpark von etwa 113.000 Einheiten. Davon waren 49,5 % Fahrzeuge japanischer Unternehmen, 30 % X-Fahrzeuge, die übrigen Erzeugnisse anderer Hersteller. Die Klägerin ist aus dem gleichartigen Unternehmenszweig der E. D. & Co. hervorgegangen, dem größten inländischen X-Händler. Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin ist die G.-Leasing GmbH, ein Tochterunternehmen der D. B. AG. Die übrigen Geschäftsanteile werden von fast 30 X-Händlern und einem Mercedes-Benz-Händler gehalten.
Die Beklagte (im folgenden wie in den Vorinstanzen: Beklagte zu 1) stellt Kraftfahrzeuge her und vertreibt sie über ihr Händlernetz. Sie hat im Inland einen Anteil an den Neuzulassungen von etwa 10 bis 12 % und ist damit dritt oder viertgrößtes Unternehmen auf dem Markt. Etwa 10 % ihrer Haupthändler sind an Leasinggesellschaften beteiligt (im folgenden: Y-Leasinggesellschaften); diese bieten, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur Fahrzeuge der Beklagten zu 1 an. Die frühere Beklagte zu 2 betreibt als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Beklagten zu 1 ebenfalls das Leasinggeschäft mit Kraftfahrzeugen.
Die Beklagte zu 1 fördert den Absatz jeweils bestimmter Fahrzeugtypen durch zeitlich begrenzte Sondermaßnahmen (sogenannte Aktionsprogramme). Verkauft ein Y-Händler ein solches Fahrzeug an die Beklagte zu 2 oder eine Y-Leasinggesellschaft, vergütet ihm die Beklagte zu 1 den sogenannten Aktionsbetrag, der zwischen 350,-- und 2.500,-- DM liegt. Dies ermöglicht es dem Händler, gegenüber diesen Leasinggesellschaften seinen Verkaufspreis herabzusetzen.
Die Klägerin hat es als unbillige Behinderung beanstandet, daß die Beklagte zu 1, die marktbeherrschend sei, den Händlern bei Verkäufen an sie keine Aktionsbeträge vergütet. Die Klägerin sei als markenunabhängiges Leasingunternehmen auf das Sortiment der Beklagten zu 1 angewiesen. Ihr Ausschluß von den Aktionsprogrammen führe dazu, daß sie geförderte Fahrzeuge zu einem höheren Einstandspreis erwerben müsse als eine vergleichbare Y-Leasinggesellschaft oder die Beklagte zu 2. Dementsprechend könne sie solche Fahrzeuge nur mit höheren monatlichen Leasingraten anbieten. Dies habe zur Folge, daß Y-Händler Leasingkunden nicht mehr an sie vermittelten.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht hinsichtlich der Beklagten zu 1 beantragt
- 1.
festzustellen, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist,
- a)
der Klägerin und/oder
- b)
Y-Vertragshändlern, die für die Klägerin ein Leasinggeschäft vermitteln wollen, für die Abwicklung des gewerblichen und/oder privaten Kfz-Leasing-Geschäfts mit Y-Modellen alle geldwerten Vorteile - insbesondere sogenannte Aktionsbeträge - zu gewähren, die die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 und/oder anderen mit Y-Vertragshändlern gesellschaftsrechtlich verbundenen Leasing-Gesellschaften zur Förderung des gewerblichen und/oder privaten Kfz-Leasing-Geschäfts zur Verfügung stellt,
- 2.
festzustellen, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch verursacht wurde, daß der Klägerin weder unmittelbar noch mittelbar die Aktionsbeträge zur Verfügung gestellt wurden, die die Beklagte zu 1 an die Beklagte zu 2 seit dem 1. Januar 1987 für Leasing-Geschäfte mit den Y-Modellen Scorpio, Fiesta, Escort, Transit und Sierra gewährt hat.
Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen, weder sei sie marktbeherrschend noch sei die Klägerin darauf angewiesen, von ihr Fahrzeuge zu beziehen. Die Klägerin sei nach ihren Gesellschaftern und der Struktur ihres Wagenparks der Adam X AG zuzuordnen, die zu den schärfsten Wettbewerbern der Beklagten zu 1 gehöre.
Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben und die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen (LG Köln ZIP 1989, 531). Gegen diese Entscheidung haben die Beklagte zu 1 Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Die Klägerin hat insoweit - nach Einschränkung des zunächst weiter gefaßten Anschlußberufungsantrags beantragt,
Ausspruch 1 des landgerichtlichen Urteils klarstellend wie folgt neu zu fassen:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, Y-Vertragshändlern, die für die Klägerin ein Leasinggeschäft vermitteln wollen, für die Abwicklung des gewerblichen und/oder privaten Kfz.-Leasing-Geschäfts mit Y-Modellen diejenigen Zuschußzahlungen (sogenannte Aktionsbeträge) auf die Abgabepreise der Y-Vertragshändler zu gewähren, die die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 und/oder Y-Vertragshändlern, die der Beklagten zu 2 und/oder anderen mit Y-Vertragshändlern gesellschaftsrechtlich verbundenen Leasing-Gesellschaften ein Leasing-Geschäft vermitteln wollen, zur Förderung des gewerblichen und/oder privaten Kfz.-Leasing-Geschäfts zur Verfügung stellt.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat auf die Berufung der Beklagten zu 1 und die Anschlußberufung der Klägerin festgestellt, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, Y-Vertragshändlern bei Verkäufen an die Klägerin in gleicher Weise Aktionsbeträge zu gewähren wie bei Verkäufen an Leasinggesellschaften, die mit Y-Vertragshändlern gesellschaftsrechtlich verbunden sind. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1 zurückgewiesen (OLG Düsseldorf WuW/E OLG 4511).
Gegen diese Entscheidung haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 jeweils insoweit Revision eingelegt, als das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat. Sie verfolgen dabei ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß der Anschlußberufungsantrag der Klägerin nur auf eine Klarstellung des landgerichtlichen Tenors abziele. Das Feststellungsbegehren der Klägerin sei begründet, soweit die Beklagte zu 1 bei der Gewährung von Aktionsbeträgen an die Y-Vertragshändler entgegen § 26 Abs. 2 GWB die Klägerin gegenüber den Leasinggesellschaften, an denen Y-Händler beteiligt seien, ungleich behandele. Relevanter Markt sei derjenige für den Erwerb von Kraftfahrzeugen für Leasingzwecke. Bei diesem den Leasinggesellschaften üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr werde die Klägerin gleichartig wie die anderen Leasinggesellschaften tätig.
Die Beklagte zu 1 sei Normadressatin des § 26 Abs. 2 GWB. Sie gehöre zu den fünf bedeutendsten Kraftfahrzeugherstellern im Inland und sei jedenfalls als marktstark zu qualifizieren. Die Klägerin gehöre zwar auf dem deutschen Markt zu den "Großen" im Leasinggeschäft mit Kraftfahrzeugen, sie sei aber als ein Leasingunternehmen ohne ausschließliche Bindung an eine bestimmte Fahrzeugmarke - insbesondere im sogenannten Flottengeschäft mit gewerblichen Leasingnehmern - darauf angewiesen, alle auf dem deutschen Markt gängigen Marken und damit auch die Fahrzeuge der Beklagten zu 1 anbieten zu können.
Die Beklagte zu 1 trete zwar nicht selbst auf der Marktgegenseite der Klägerin auf, weil ein Leasingunternehmen, das Y-Fahrzeuge erwerben wolle, grundsätzlich mit einem Y-Vertragshändler abschließen werde. Die Marktmacht der Beklagten zu 1 wirke sich aber auch auf dem relevanten Markt aus. Die von der Beklagten zu 1 gewährten Aktionsbeträge hätten Einfluß auf die Preisgestaltung der Händler, weil diese wegen des harten Wettbewerbs auf dem Kraftfahrzeugmarkt grundsätzlich bereit seien, derartige Preisherabsetzungen, die über ihre allgemeine Händlermarge hinausgingen, an den Käufer weiterzugeben. Entsprechend dieser Herabsetzung ihrer Einstandspreise könnten die Leasingunternehmen auch ihre monatlichen Leasingraten niedriger festsetzen.
Die Klägerin werde durch ihren Ausschluß von den Aktionsprogrammen bei dem Erwerb von Y-Fahrzeugen ohne sachlich gerechtfertigten Grund gegenüber den Y-Leasinggesellschaften benachteiligt. Dies führe zu einer den freien Wettbewerb einengenden Kanalisation des Warenaustausches.
Eine Gleichbehandlung mit der Beklagten zu 2 könne die Klägerin jedoch nicht verlangen. Die Beklagte zu 2 sei eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1; über sie werde die Beklagte zu 1 selbst im Leasinggeschäft tätig. Das Begehren der Klägerin, mit der Beklagten zu 2 gleichgestellt zu werden, ziele deshalb darauf ab, Einfluß auf konzerninterne Vorgänge zu nehmen. Ein solcher Anspruch könne nicht auf § 26 Abs. 2 GWB gestützt werden.
II.
Revision der Beklagten zu 1
Die Beklagte zu 1 wendet sich mit ihrer Revision erfolgreich dagegen, daß das Berufungsgericht gemäß § 35 i.V. mit § 26 Abs. 2 GWB ihre Verpflichtung festgestellt hat, den Y-Vertragshändlern, wenn sie der Klägerin ein Leasinggeschäft vermitteln wollen, die gleichen Zuschüsse (Aktionsbeträge) auf die Abgabepreise zu gewähren wie bei der Vermittlung von Leasinggeschäften an die mit Y-Vertragshändlern gesellschaftsrechtlich verbundenen Leasinggesellschaften.
1.
Die Klägerin wird nicht als ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB n.F. einzustufen sein, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den "Großen" des Kraftfahrzeug-Leasinggeschäfts auf dem deutschen Markt gehört (Umsatz nach der nicht bestrittenen Behauptung der Beklagten zu 1 im Jahre 1988 840 Mio. DM). Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, weil im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin davon auszugehen ist, daß die Beklagte zu 1 auf dem hier relevanten Markt, dem Markt, auf dem der Erwerb von Kraftfahrzeugen für Leasingzwecke stattfindet, im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB marktbeherrschend ist.
2.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Klägerin von der Beklagten zu 1 bei dem Erwerb von Y-Fahrzeugen für Leasingzwecke - einem Geschäftsverkehr, der Unternehmen, die der Klägerin gleichartig sind, üblicherweise zugänglich ist - im Verhältnis zu den Y-Leasinggesellschaften benachteiligt wird. Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, führt der Umstand, daß die Beklagte zu 1 Verkäufe der Y-Händler an die Klägerin nicht ebenso wie Verkäufe an Y-Leasinggesellschaften durch Aktionsbeträge fördert, dazu, daß die Einstandspreise der Klägerin höher und damit letztlich ihre Leasingangebote ungünstiger sind. Dies hat zur Folge, daß die Y-Vertragshändler im Interesse ihres Absatzes gezwungen sind, Kunden, die ein Fahrzeug leasen wollen, dessen Verkauf durch Aktionsbeträge gefördert wird, an eine Y-Leasinggesellschaft zu vermitteln oder jedenfalls eine solche als besonders günstig vorzuschlagen.
3.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt die Beklagte zu 1 ohne sachlich gerechtfertigten Grund, wenn sie die Klägerin bei der Durchführung der Aktionsprogramme im Verhältnis zu den Y-Leasinggesellschaften unterschiedlich behandelt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Förderung des Absatzes über die Y-Leasinggesellschaften und die Beklagte zu 2 könne nicht in erster Linie dem Bestreben der Beklagten zu 1 nach verstärktem Absatz zugerechnet werden, weil dieses Ziel auch durch die Gewährung der Aktionsbeträge bei einem Verkauf an die Klägerin erreicht werden könne. Die Beklagte zu 1 ermögliche durch ihre Aktionsprogramme den Y-Leasinggesellschaften, bestimmte Fahrzeugtypen auf dem Markt besonders günstig anzubieten. Die dadurch eröffnete Gewinnchance falle denjenigen Y-Vertragshändlern zu, die selbst das Leasinggeschäft betrieben oder an einer Leasinggesellschaft beteiligt seien. Darauf könne sich die Beklagte zu 1 aber nicht mit Erfolg berufen, weil von den 724 Y-Vertragshändlern nur 78 an Y-Leasinggesellschaften beteiligt seien. Die Aktionsprogramme könnten daher nicht als gezielte Maßnahme zur Stärkung des eigenen Vertriebssystems der Beklagten zu 1 als Ganzes angesehen werden.
Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat in seine Abwägung, ob ein sachlich gerechtfertigter Grund für die unterschiedliche Behandlung besteht, nicht alle rechtserheblichen Gesichtspunkte einbezogen und nicht ausreichend berücksichtigt, daß auch dem Normadressaten des § 26 Abs. 2 GWB ein unternehmerischer Freiraum bei der Gestaltung und Pflege seines Absatzsystems und Verteilernetzes zuzubilligen ist (vgl. dazu BGHZ 107, 273, 279 - Staatslotterie; v. Gamm, Kartellrecht, 2. Aufl., § 26 Rdn. 55, jeweils m.w.N.).
Der Beklagten zu 1 kann ein sachlich gerechtfertigtes Interesse nicht abgesprochen werden, durch die Gestaltung ihrer Abgabebedingungen die Y-Leasinggesellschaften - anders als die Klägerin als deren Wettbewerberin - besonders zu fördern. Diese Leasinggesellschaften stehen ihr nicht nur näher als die Klägerin, weil an ihnen Y-Vertragshändler beteiligt sind, sondern bieten auch - von wenigen Ausnahmen abgesehen - fast ausschließlich Y-Fahrzeuge an. Durch die Förderung dieser Gesellschaften kann die Beklagte zu 1 daher ihr Absatzsystem, wenn auch nicht insgesamt, so doch in einem wesentlichen Teil stärken. Bei Kunden, die mit Hilfe ihrer Förderung bei der Klägerin ein Y-Fahrzeug leasen, ist dagegen eher damit zu rechnen, daß die Klägerin bei Neuanschaffungen zu Fahrzeugen anderer Hersteller raten würde. Eine solche Annahme liegt für die Beklagte zu 1 schon deshalb nicht fern, weil unter den Gesellschaftern der Klägerin X-Händler stark vertreten sind. Daraus, daß unter den zahlreichen Y-Leasinggesellschaften jedenfalls zwei nicht nur Y-Fahrzeuge, sondern auch eine Vielfalt anderer Marken führen, kann die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs schon deshalb nichts herleiten, weil sie nach der Fassung ihres Antrages unabhängig von diesen Sonderfällen eine Gleichbehandlung mit allen Y-Leasinggesellschaften und damit auch solchen, die nur oder fast ausschließlich Y-Fahrzeuge verleasen, Yert. Auch die wenigen anderen Y-Leasinggesellschaften sind im übrigen mit der Klägerin nicht vergleichbar. Denn sie stehen der Beklagten zu 1 nicht nur wegen der an ihnen beteiligten Y-Vertragshändler näher als die Klägerin, sondern verleasen trotz ihres Angebots einer Vielfalt von Marken schwerpunktmäßig Y-Fahrzeuge.
Dazu kommt, daß die Klägerin einer der großen Wettbewerber der Beklagten zu 2 ist, die mit der Beklagten zu 1 als deren hundertprozentiges Tochterunternehmen eine unternehmerische Einheit bildet. Wäre die Beklagte zu 1 verpflichtet, die Klägerin in ihre Aktionsprogramme einzubeziehen, müßte sie deshalb einen Wettbewerber zum eigenen Schaden fördern. Dazu kann aber grundsätzlich niemand verpflichtet sein (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22.10.1973 - KZR 22/72, WuW/E 1288, 1292 - EDV-Ersatzteile; Beschl. v. 25.10.1988 - KVR 1/87, WuW/E 2535, 2539 - Lüsterbehangsteine; Urt. v. 21.2.1989 - KZR 3/88, WuW/E 2589, 2592 - Frankiermaschinen).
Angesichts dieser Interessenlage der Parteien kann der Revision der Beklagten zu 1 der Erfolg nicht versagt werden.
III.
Revision der Klägerin
l.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, soweit die Klägerin eine Gleichbehandlung mit der früheren Beklagten zu 2 bei der Durchführung der Aktionsprogramme begehrt. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht entschieden, daß dieses Verlangen unbegründet ist.
a)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1 kein Anspruch aus § 35 i.V. mit § 26 Abs. 2 GWB zu.
Die Beklagte zu 1 fördert das Leasinggeschäft der Beklagten zu 2 dadurch, daß sie ihren Vertragshändlern beim Weiterverkauf von Y-Fahrzeugen an die Beklagte zu 2 im Rahmen der Aktionsprogramme Zuschüsse gewährt. Bei einem Weiterverkauf an die Klägerin zahlt die Beklagte zu 1 solche Zuschüsse nicht. Ein sachlicher Grund dafür, daß die Beklagte zu 1 der Klägerin nicht die gleiche Förderung zukommen läßt, liegt bereits darin, daß die Beklagte zu 2 eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 ist und dementsprechend mit ihr eine unternehmerische Einheit bildet. Die Gewährung von Zuschüssen an die Y-Vertragshändler ist zwar keine lediglich konzerninterne Maßnahme, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die Förderung der Beklagten zu 2 auf diesem Weg soll aber dem wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmenseinheit dienen. Die Klägerin gehört dagegen zu den größten Wettbewerbern der Beklagten zu 2. Sie in gleicher Weise wie ihre Tochtergesellschaft zu fördern, ist die Beklagte zu 1 daher nicht verpflichtet.
b)
Entgegen ihrer erstmals im Revisionsverfahren vorgetragenen Ansicht kann die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte zu 1 auf Gleichbehandlung mit der Beklagten zu 2 auch nicht damit begründen, daß die Beklagte zu 1 durch die unterschiedliche Behandlung gegen Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag verstoße. Die Vorschrift des Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag ist schon deshalb nicht anwendbar, weil in der Tatsacheninstanz nicht dargelegt worden ist, daß das beanstandete Verhalten der Beklagten zu 1 geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
2.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß das Berufungsgericht zu Recht auch den Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint hat, der mit der unterschiedlichen Behandlung der Klägerin und der Beklagten zu 2 bei der Gewährung von Aktionsbeträgen in der Vergangenheit begründet worden ist.
IV.
Auf die Revision der Beklagten zu 1 war das Berufungsurteil daher aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist, und die Klage auch insoweit unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Revision der Klägerin war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Piper
Mees
Maltzahn
v. Ungern-Sternberg