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§ 22 LKG - Rechtsform von Krankenhäusern kommunaler Träger und des Landes

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2126-3

(1) Krankenhäuser kommunaler Träger und des Landes werden in geeigneter privater oder öffentlicher Rechtsform oder als Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach den Bestimmungen der Krankenhausbetriebsverordnung geführt. Sie können auch gemeinsam von kommunalen Trägern und vom Land oder gemeinsam mit freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern geführt werden.

(2) Die Krankenhausbetriebsverordnung wird von dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit den für den Landeshaushalt, für das Kommunalrecht und für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien erlassen. Sie kann Bestimmungen treffen über:

  1. 1.

    die Art der Betriebsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit,

  2. 2.

    die Organisation der Betriebsform, insbesondere die Struktur, die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Krankenhausbetriebsleitung,

  3. 3.

    die Bildung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Zuständigkeiten des Krankenhausausschusses,

  4. 4.

    die Regelung der Personalangelegenheiten,

  5. 5.

    die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung,

  6. 6.

    die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und das Rechnungswesen.

Die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Krankenhausbetriebsleitung sind so zu gestalten, dass eine eigenverantwortliche, leistungsfähige und wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende Betriebsführung durch das Krankenhaus sichergestellt ist. Hierbei können von den Bestimmungen der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, der Landeshaushaltsordnung, des Landesbeamtengesetzes, des Hochschulgesetzes und anderer Landesgesetze abweichende Regelungen getroffen werden, insbesondere hinsichtlich der Entscheidungen in Personalangelegenheiten. Dies gilt nicht für wesentliche, die Führungskräfte des Krankenhauses betreffende Personalangelegenheiten.