Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.06.1975, Az.: BVerwG VIII B 49.74
Prioritätsgrundsatz bei der Bewilligung öffentlicher Mittel; Rechtsfolgen rechtswidriger Versagung öffentlicher Mittel; Begründete Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 49.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 29.03.1973 - AZ: III A 159.72
- OVG Berlin - 02.08.1974 - AZ: OVG II B 41.73
- nachfolgend
- BVerwG - 25.10.1978 - AZ: BVerwG 8 C 55.75
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. August 1974 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision war zuzulassen, weil im Revisionsverfahren im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten ist, die die Anwendung von § 26 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, jetzt geltend in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617), betreffen:
Ergibt sich daraus, daß bei der Vergabe der öffentlichen Mittel die Rangfolge der genannten Vorschrift übersehen worden ist, ein Nachbewilligungsanspruch des übergangenen Bewerbers? Ist die Rangstellung des Bewerbers nach der genannten Vorschrift von Amts wegen zu prüfen und auch dann zu beachten, wenn im Bewilligungsantrag nicht ausdrücklich auf das maßgebliche Merkmal - hier: "kinderreiche Familie" - hingewiesen worden ist? In welchem Verhältnis stehen bei der Entscheidung über die Bewilligung der öffentlichen Mittel der Prioritätsgrundsatz und die genannte Rangfolgeregelung zueinander? Kann ein etwaiger Nachbewilligungsanspruch des übergangenen Bewerbers zur Verpflichtung der Bewilligungsstelle führen, Mittel aus einem Wohnungsbauprogramm zur Verfügung zu stellen, wenn dieses Programm bereits abgewickelt ist?
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Maetzel
Türke