Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1978, Az.: BVerwG 8 C 55.75
Bewilligung öffentlicher Mittel; Errichtung von Familienheimen; Gesetzliche Vorrangregelungen; Kinderreiche Familien; Prioritätserwägungen; Förderungsprogramm
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 55.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 29.03.1973 - AZ: III A 159.72
- OVG Berlin - 02.08.1974 - AZ: OVG II B 41.73
- BVerwG - 10.06.1975 - AZ: BVerwG VIII B 49.74
Rechtsgrundlagen
- § 26 II. WoBauG
- § 33 II. WoBauG
- § 48 II. WoBauG
- § 114 VwGO
- § 113 Abs. 4 VwGO
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 56, 354 - 362
- BBauBl 1979, 226
- DVBl 1980, 604 (Kurzinformation)
- DokBer A 1979, 81
- NJW 1979, 666-667 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1979, 377
Amtlicher Leitsatz
Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel für die Errichtung von Familienheimen müssen gesetzliche Vorrangregelungen - hier: für kinderreiche Familien - beachtet werden; der Vorrang schließt Prioritätserwägungen jedenfalls dann aus, wenn auf früher gestellte Anträge noch kein Vorbescheid des Inhalts ergangen ist, die Antragsteller könnten mit ihrer Berücksichtigung im laufenden Förderungsprogramm rechnen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. August 1974 aufgehoben.
Der den Klägern unter dem 31. Mai 1972 mitgeteilte Bewilligungsbescheid des Beklagten wird insoweit aufgehoben, als ihr Antrag, ihr Bauvorhaben nach den Richtlinien des Wohnungsförderungsprogramms 1971 zu fördern, abgelehnt worden ist.
Der Beklagte wird verpflichtet, durch seinen Bewilligungsausschuß den genannten Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu bescheiden.
Im übrigen werden die Revision des Beklagten und die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Die Kläger tragen 1/4, der Beklagte trägt 3/4 der Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger, ein Ehepaar mit drei Kindern, erwarben 1970 ein Grundstück in Berlin-Tegel, auf dem sie ein Familienheim errichten wollten. Mit einem Formularantrag, der am 15. Dezember 1970 bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt (WBK) einging, beantragten sie die Bewilligung öffentlicher Mittel nach dem Jahreswohnungsbauprogramm (WBP) 1971. Die WBK antwortete mit einem Formular schreiben vom 16. Dezember 1970, nach dem WBP 1971 könne das Vorhaben der Kläger nicht mehr gefördert werden; soweit Mittel vorhanden seien, würde das Vorhaben aber nach dem WBP 1972 gefördert werden. In einer an den Petitionsausschuß des Abgeordnetenhauses gerichteten Eingabe beklagten sich die Kläger über die abschlägige Antwort der WBK; sie beriefen sich u.a. darauf, daß sie zum Kreis der kinderreichen Familien gehörten. Diese Petition wurde der WBK im Januar 1971 seitens des Senators für Bau- und Wohnungswesen zugeleitet. Der Architekt der Kläger reichte unter dem 6. April 1971 der WBK die Bauantrags-Unterlagen ein. Die WBK schrieb den Klägern unter dem 17. Mai 1971, eine Förderung ihres Vorhabens sei, wie ihnen bereits mitgeteilt worden sei, erst im Rahmen des WBP 1972 möglich; aus der Tatsache, daß bereits jetzt mit den Bauarbeiten begonnen worden sei, würden keine ihnen nachteiligen Folgerungen gezogen werden; sie handelten jedoch auf eigenes Risiko, weil sie keinen Anspruch auf Förderung hätten. Die Kläger teilten der WBK unter dem 8. Juni 1971 mit, die Bauarbeiten begännen am 9. Juni 1971; sie hofften immer noch auf Förderung nach dem WBP 1971. Mit Schreiben vom 17. März 1972 baten die Kläger erneut, ihr Vorhaben nach dem WBP 1971 zu fördern; sie baten ferner um einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid. Die WBK antwortete mit einem Schreiben vom 29. März 1972, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, die Förderung nach dem WBP 1971 sei abgeschlossen; sie seien nicht im unklaren darüber gelassen worden, daß ihr Antrag erst im Rahmen des WBP 1972 gefördert werden könne; Annuitätsbeihilfen könnten nach dem WBP 1971 nicht mehr gewährt werden.
Durch einen "namens und im Auftrage des Bewilligungsausschusses" erlassenen Bescheid der WBK vom 31. Mai 1972, in dem die Kläger auf den Klageweg hingewiesen wurden, wurde ihnen im Rahmen des WBP 1972 ein voll rückzahlbares Aufwendungsdarlehen in Höhe von 36.568,80 DM bewilligt (nach dem WBP 1971 hätten sie wesentlich höhere nicht rückzahlbare Annuitätsbeihilfen erhalten).
Die Kläger erhoben im Juni 1972 Klage vor dem Verwaltungsgericht; sie begehrten die Verpflichtung des Beklagten, ihr Bauvorhaben nach dem WBP 1971 zu fördern. Sie machten geltend: Sie hätten den Antrag deshalb so spät gestellt, weil ihnen die fehlerhafte Auskunft erteilt worden sei, der Bewilligungsantrag dürfe erst eingereicht werden, wenn das Land es Wohnungsamt eine Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt habe; erst im Dezember 1971 hätten sie erfahren, daß die Angemessenheitsbescheinigung nachgereicht werden könne. Sie seien ferner deshalb fehlerhaft behandelt worden, weil ihre Vorrangstellung als kinderreiche Familie unbeachtet geblieben sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage gemäß dem Antrag des Beklagten ab: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Förderung nach dem WBP 1971. Sie könnten diesen Anspruch nicht darauf stützen, daß ihr Antrag wegen einer falschen Auskunft verspätet gestellt und daß er fehlerhaft bearbeitet worden sei. Bei der Vergabe der Mittel aus dem WBP 1971 sei auch nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt worden.
Mit ihrer Berufung beantragten die Kläger,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 1973 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. März 1972 und Änderung des Bescheids vom 31. Mai 1972 zu verpflichten, die Errichtung ihres Eigenheims im Wohnungsbauprogramm 1971 zu fördern,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Errichtung des Eigenheims der Kläger im Wohnungsbauprogramm 1971 zu fördern.
Sie wiederholten und ergänzten ihr bisheriges Vorbringen.
Der Beklagte trat der Berufung entgegen.
Das Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil auf und entsprach dem Hauptantrag des neuen Klagebegehrens. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Die angefochtenen Bescheide vom 29. März und 31. Mai 1972 seien, soweit den Klägern öffentliche Mittel nach dem WBP 1971 versagt worden seien, rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Das Schreiben der WBK vom 16. Dezember 1971 stehe der Anfechtung der genannten Bescheide nicht entgegen; darin sei nicht die nach § 48 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617) mit späteren - nicht einschlägigen - Änderungen geforderte Entscheidung über den Bewilligungsantrag getroffen worden. Erst durch die angefochtenen Bescheide seien die Kläger endgültig benachrichtigt worden, daß sie nicht nach dem WBP 1971 gefördert werden würden. Die Kläger hätten zwar keinen Anspruch auf Förderung ihres Bauvorhabens; der Beklagte habe aber bei der Bearbeitung ihres Antrags die zugunsten kinderreicher Familien getroffene Rangfolgenbestimmung von § 26 Abs. 1 II. WoBauG übersehen und damit das Recht der Kläger auf ermessensfehlerfreie Bescheidung verletzt. Der Beklagte habe diese Rangfolgebestimmung nicht beachtet und die Anträge allein nach der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Die Vorschrift von § 48 Abs. 2 II. WoBauG nach der Anträge auf Förderung von Familienheimen beschleunigt zu bearbeiten sind, rechtfertige es nicht, die Bearbeitung von Anträgen zu beenden, wenn die eingegangenen Anträge die vorgesehene Zahl von Förderungsvorhaben erreicht habe. Bewilligungsbescheide für das WBP 1971 seien auf Grund der bis zum 6. Dezember 1970 eingegangenen Anträge erst ab Frühjahr 1971 erlassen worden; bis dahin hätten der Rangfolgebestimmung von § 26 II. WoBauG entsprechende Auswahlentscheidungen getroffen werden können. Die gewählte Methode entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, ihm sei unbekannt gewesen, daß die Kläger zum Kreise der kinderreichen Familien gehörten. In dem den Klägern ausgehändigten Antragsformular seien entsprechende Angaben nicht vorgesehen gewesen. Darauf, ob schon eine Angemessenheitsbescheinigung vorgelegen habe, komme es nicht an. Die Ansicht des Beklagten, die Rangfolgebestimmung des § 26 II. WoBauG beziehe sich nur auf bewilligungsreife Anträge, sei irrig. Da der Antrag der Kläger mehrere Wochen vor dem Erlaß des ersten Bewilligungsbescheids gestellt worden sei, hätten sie einen Anspruch darauf gehabt, nach dem WBP 1971 gefördert zu werden. Die Sache sei spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 4 VwGO. Es sei keine andere ermessensfehlerfreie Entscheidung denkbar gewesen als die, das Bauvorhaben der Kläger nach dem ihnen günstigeren WBP 1971 durch Annuitätsbeihilfen zu fördern. Daß bei den mehr als 2000 geförderten Bauvorhaben zahlreiche Vorhaben solcher Bauherren vorhanden gewesen seien, die rangmäßig erst nach dem Vorhaben der Kläger hätten gefördert werden dürfen, liege auf der Hand und werde auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Haushaltsrechtliche Vorschriften ständen dem Anspruch der Kläger nicht entgegen, auch noch nach Erschöpfung der für das WBP 1971 zur Verfügung stehenden Mittel nach diesem Programm gefördert zu werden.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Begehren, die Klage abzuweisen. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Die Kläger treten der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich; er hält das angefochtene Urteil für richtig.
II.
Die Revision führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils; sie ist im übrigen unbegründet.
Die Klage ist zulässig, soweit die Kläger den Bewilligungsbescheid, der ihnen seitens der WBK namens und im Auftrag des Bewilligungsausschusses des Beklagten unter dem 31. Mai 1972 bekanntgegeben worden ist, angreifen. Dieser Bewilligungsbescheid ist, wie im Berufungsurteil zutreffend dargelegt worden ist, ein Verwaltungsakt. Er begünstigt die Kläger, soweit er ihnen ein Darlehen nach dem Wohnungsbauprogramm (WBP) 1972 gewährt. Er beschwert sie insofern, als er ihren Antrag stillschweigend ablehnt, das Bauvorhaben nach den Richtlinien des WBP 1971 zu fördern. Diese Ablehnung kann mit der Verpflichtungsklage angefochten werden. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht. Dem Bewilligungsausschuß gehören nach Nr. 53 der Richtlinien über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues in Berlin vom 16. Februar 1971 (ABl. Berlin S. 469) drei Senatoren des beklagten Landes an. Dieser Ausschuß ist übereinstimmend mit beiden Vorinstanzen als eine oberste Landesbehörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO anzusehen; entsprechend der den Klägern erteilten Rechtsmittelbelehrung war die Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) nicht erforderlich.
Die Schreiben der WBK vom 16. Dezember 1970, vom 17. Mai 1971 und vom 29. März 1972 sind nicht als Verwaltungsakte anzusehen.
Schon ihrer äußeren Form nach enthalten diese Schreiben nur Mitteilungen an die Kläger, nicht aber verbindliche Regelungen, die ihren Bewilligungsantrag betreffen. Der äußere Eindruck dieser Schreiben, wonach es sich um bloße Mitteilungen handelt, wird bestätigt durch das Fehlen von Rechtsmittelbelehrungen. Das gilt insbesondere für den Bescheid vom 29. März 1972, der keine Rechtsmittelbelehrung enthält, obwohl die Kläger ausdrücklich einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid darüber begehrt hatten, daß ihr Bauvorhaben nach dem WBP 1971 zu fördern ist.
Der WBK fehlte auch die Kompetenz zu einer Entscheidung über den Bewilligungsantrag der Kläger. Das folgt unmittelbar aus § 48 Abs. 2 II. WoBauG. Der Sechste Titel des Gesetzes (§§ 42 bis 49) regelt die Tätigkeit der Bewilligungsstelle.
§ 48 Abs. 1 Satz 1 schreibt vor, daß alle Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Familienheimen mit Ausnahme der offensichtlich nicht förderungsfähigen Anträge von den zuständigen Stellen entgegenzunehmen sind, auch wenn im Zeitpunkt der Antragstellung öffentliche Mittel zur Förderung der Bauvorhaben nicht zur Verfügung stehen. Nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift sind die Anträge listenmäßig so zu erfassen, daß die erforderlichen Unterlagen zusammengestellt werden können. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind die Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel, die im Absatz 1 genannt sind, von den zuständigen Stellen ohne Aufschub zu bearbeiten; dem Antragsteller ist innerhalb angemessener Frist eine Entscheidung über den Antrag mitzuteilen oder ein Bescheid über die. Aussichten und die voraussichtliche Weiterbearbeitung des Antrages zu erteilen.
Die WBK - gemäß § 1 des Gesetzes über die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin in der Fassung vom 22. Januar 1969 (GVBl. Berlin S. 225) eine Anstalt des öffentlichen Rechts - ist in Berlin die für die Bearbeitung der eingehenden Anträge zuständige Stelle (vgl. Nr. 52 der Richtlinien vom 16. Februar 1971), nicht aber eine Bewilligungsstelle im Sinne des Gesetzes. Soweit die WBK durch ihre Schreiben vom 16. Dezember 1970 und vom 17. Mai 1971 darauf hingewiesen hatte, daß eine Berücksichtigung erst im Rahmen des WBP 1972 möglich sei, handelte es sich um eine Benachrichtigung über die voraussichtliche Bearbeitung des Antrags im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG; schon der Ausdruck "voraussichtliche Weiterbearbeitung des Antrages" läßt erkennen, daß damit keine abschließende Regelung getroffen wird. Das Schreiben vom 29. März 1972 wiederholt nur die vorangegangenen Benachrichtigungen, ohne eine abschließende Regelung zu enthalten. Diese abschließende Regelung erfolgte erst durch den den Klägern mit Schreiben vom 31. Mai 1972 mitgeteilten Beschluß des Bewilligungsausschusses; mit der Bewilligung eines Darlehens nach dem WBP 1972 wurde stillschweigend der Antrag der Kläger abgelehnt, nach dem WBP 1971 gefördert zu werden.
Die genannten Schreiben der WBK können deshalb im Verwaltungsstreitverfahren nicht angefochten werden. Damit entfällt auch die Frage, ob diese Schreiben ohne ein vorangegangenes Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) angefochten werden konnten. Soweit das Berufungsgericht den "Bescheid" vom 29. März 1972 aufgehoben hat, hat das Urteil keinen Bestand.
Der den Klägern unter dem 31. Mai 1972 mitgeteilte Bewilligungsbescheid des zuständigen Bewilligungsausschusses enthält allerdings keine ausdrückliche Ablehnung des Antrags der Kläger, nach dem WBP 1971 gefördert zu werden. Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Schreibens der WBK vom 29. März 1972 ist diesem Bewilligungsbescheid aber zu entnehmen, daß der Antrag der Kläger, nach dem WBP 1971 gefördert zu werden, abgelehnt werden sollte. Gegen diese Maßnahme wendet sich die mithin zulässige Verpflichtungsklage der Kläger.
Dem Berufungsgericht und auch dem Oberbundesanwalt ist darin zu folgen, daß die Ablehnung, das Bauvorhaben der Kläger nach den Richtlinien für 1971 zu fördern, rechtswidrig war und die Kläger in ihren Rechten verletzte.
Bei der Bearbeitung und bei der Bescheidung des Antrags der Kläger ist die Rangfolgebestimmung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 II. WoBauG verletzt worden. Danach sind die zur Verwirklichung der in § 1 des Gesetzes bestimmten Ziele, die öffentlichen Mittel bei der Förderung von Neubauten in der Weise einzusetzen, daß innerhalb der einzelnen Förderungsränge (Nr. 1 bis Nr. 3 der Vorschrift) in der Regel zunächst den Anträgen auf Bewilligung öffentlicher Mittel für solche Bauvorhaben zu entsprechen ist, die für kinderreiche Familien bestimmt sind (der weitere Vorrang, der dort erwähnt wird, interessiert hier nicht). Diese bundesrechtlich zwingend angeordnete Vorrangregelung ist im vorliegenden Fall unbeachtet geblieben. Das ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten, wonach Förderungsanträge für Familienheime (Eigenheime) seinerzeit allein nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs bearbeitet und berücksichtigt worden sind.
Als der Förderungsantrag der Kläger Mitte Dezember bei der WBK einging, konnte diese allerdings nicht erkennen, daß die Kläger zur Gruppe der kinderreichen Antragsteller gehörten. Das lag aber allein daran - wie das Berufungsgericht festgestellt hat -, daß im Antragsformular keine Stelle vorhanden war, in der die Kläger auf ihre Eigenschaft als kinderreiche Familie hinweisen konnten. Diesen Mangel des Antragsformulars muß der Beklagte gegen sieh gelten lassen. Die zuständige Stelle (die WBK) konnte eine dem § 26 Abs. 1 Nr. 4 II. WoBauG entsprechende Berücksichtigung der Rangfolge nur vornehmen, wenn sie schon bei der Ausfertigung der Antragsformulare und bei der Annahme dieser Anträge der gesetzlichen Rangfolgeregelung Rechnung trug. Im Januar 1971, als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch keine endgültigen Bescheide über die vorliegenden Bewilligungsanträge ergangen waren, hat die WBK im übrigen durch den Inhalt eines an den Petitionsausschuß gerichteten Schreibens der Kläger, das an sie weitergeleitet wurde. Kenntnis davon erholten, daß die Kläger zur Gruppe der kinderreichen Familien gehörten. Der Beklagte muß sich unter diesen Umständen so behandeln lassen, als wenn die WBK bereits Mitte Dezember 1970 Kenntnis von der Vorrangstellung der Kläger erhalten hätte.
Die danach gesetzwidrige Behandlung des Antrags der Kläger hat dazu geführt, daß bei der Bearbeitung und der Bescheidung ihres Bewilligungsantrags die Vorrangregelung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 II. WoBauG unbeachtet geblieben ist. Deshalb beruht nicht nur die Bearbeitung, sondern auch die Bescheidung des Bewilligungsantrags der Kläger auf Verletzung einer zwingenden bundesrechtlichen Vorschrift.
Den Einwendungen der Revision gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach der Bewilligungsantrag der Kläger fehlerhaft beschieden worden ist, ist nicht zu folgen.
Dem Begehren der Kläger, ihren Antrag nach dem WBP 1971 zu behandeln, steht nicht entgegen, daß ihr Eigenheim inzwischen fertiggestellt worden ist. Ihnen ist durch das Schreiben der WBK vom 17. Mai 1971 ausdrücklich erklärt worden, daß der Beginn der Baumaßnahmen ohne Einfluß auf die Bearbeitung ihres Antrags sei.
Dem Begehren der Kläger steht auch nicht entgegen, daß die im Rahmen des Wohnungsbauprogramms 1971 zur Verfügung stehenden Mittel inzwischen verausgabt worden sind. Soweit die Verteilung der öffentlichen Mittel im Ermessen der Bewilligungsstelle steht, kann ein zunächst übergangener Antragsteller allerdings nicht geltend machen, er habe das Recht auf bevorzugte Berücksichtigung innerhalb eines bereits abgewickelten Programms. Anders liegt es aber dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Antragstellers auf der Verletzung einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift beruht. So liegt es hier. Der Haushaltsplan als solcher steht einer nachträglichen Korrektur dieser gesetzwidrigen Entscheidung nicht entgegen; diese die Anwendung irrevisiblen Rechts betreffende Feststellung des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren unüberprüfbar (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Es ist ferner unerheblich, daß nach § 33 II. WoBauG kein Antragsteller ein Recht auf die Gewährung öffentlicher Mittel hat. Soweit keine besonderen Ablehnungsgründe vorliegen, die die Bewilligungsstelle in Ausübung ihres Ermessens geltend machen kann, fordert das Gesetz die Gleichbehandlung gleichartiger Tatbestände und damit auch die Beachtung von Vorrangregelungen, die zu einer differenzierenden Bearbeitung und Bescheidung der Anträge zwingen. Eine solche Differenzierung - Vorrangregelung hinsichtlich der kinderreichen Familien - fordert hier das Gesetz.
Die Kläger können deshalb auch nicht - wie die Revision meint - darauf verwiesen werden, Schadensersatzansprüche zu erheben, wenn sie Folgerungen aus der fehlerhaften Behandlung ihres Antrags ziehen wollen.
Insoweit ist den Rechtsausführungen des Oberbundesanwalts zuzustimmen.
Die Sache ist aber nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO.
Wenn auch die Bearbeitung und die Bescheidung des Antrags der Kläger, ihr Bauvorhaben im Rahmen des WBP 1971 zu fördern, zu Unrecht unberücksichtigt geblieben ist, kann dem Berufungsgericht doch nicht darin gefolgt werden, daß sie einen im Klagewege durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine derartige Förderung haben.
Es ist nämlich in das Ermessen der für die Vergabe öffentlicher Mittel zuständigen Stellen gestellt, wie der Vorrangregelung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 II. WoBauG Rechnung zu tragen ist.
Dem Berufungsgericht ist insbesondere nicht darin zu folgen, daß es nur eine einzige Möglichkeit gebe, der Vorrangregelung von § 26 II. WoBauG Rechnung zu tragen, nämlich die, zunächst alle berücksichtigungsfähigen Anträge abzuwarten und erst danach unter Beachtung der gesetzlichen Vorrangregelungen die Anträge zu ordnen, die noch innerhalb eines laufenden Programms berücksichtigt werden können.
Dem steht bereits § 48 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG entgegen. Diese schon erwähnte Vorschrift will sichern, daß Antragsteller, die Familienheime usw. errichten wollen, möglichst schnell erfahren, welche Aussichten ihr Antrag hat. Kann nicht sofort über die Bewilligung entschieden werden, so ist ihnen jedenfalls ein Bescheid über die Aussichten und die voraussichtliche Weiterbearbeitung des Antrags zu erteilen. Ob und in welcher Zahl zur Zeit des Eingangs des Antrags der Kläger solche Bescheide mit dem Inhalt bereits erteilt waren, die Antragsteller könnten mit einer Förderung nach dem WBP 1971 rechnen, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Diese Frage ist aber bedeutsam, wenn darüber zu entscheiden ist, ob der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat:
Bescheide nach § 48 Abs. 2 II. WoBauG, durch die seitens der zuständigen Stelle (hier der WBK) eine Förderung nach dem laufenden Wohnungsbauprogramm in Aussicht gestellt wird, sind zwar keine Bewilligungsbescheide; sie haben aber eine gewisse Bindungswirkung, die mit der Bindungswirkung behördlicher Vorbescheide vergleichbar ist. Die Empfänger solcher Vorbescheide genießen unter der Voraussetzung Vertrauensschutz, daß aus bei Erlaß dieser Bescheide nicht vorhersehbaren Gründen keine anderweitige Verfügung über die öffentlichen Mittel erforderlich wird. Das wird bedeutsam, wenn bereits ergangene Bescheide nach § 48 Abs. 2 II. WoBauG Zusicherungen enthalten, bei deren Erfüllung die zur Verfügung stehenden Mittel erschöpft würden, und erst danach gemäß § 26 II. WoBauG bevorzugt zu behandelnde Bewilligungsanträge eingehen.
Es liegt im Ermessen der Bewilligungsstelle, in solchen Fällen die Vorrangregelung von § 26 II. WoBauG mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, auf den sich ältere Bewerber berufen können, abzuwägen. Da die im Falle der Kläger nachzuholende Ermessensentscheidung möglicherweise eine solche Abwägung erforderlich macht, muß auch die eine solche Ermessensentscheidung vorbereitende weitere Sachaufklärung der Bewilligungsstelle des Beklagten überlassen bleiben. Sie wird dabei von den folgenden Rechtsgrundsätzen ausgehen müssen:
Ein Recht auf Vorrangbehandlung nach § 26 II. WoBauG entfällt, wenn ein bevorzugt zu behandelnder Antrag erst eingeht, nachdem die vorhandenen Mittel bereits wegen der ergangenen Bewilligungsbescheide erschöpft sind. So lag es hier nicht: Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind Bewilligungsbescheide nach dem WBP 1971 erst ergangen, nachdem der gemäß § 26 II. WoBauG bevorzugt zu behandelnde Antrag der Kläger bei der WBK eingegangen war.
Aus Gründen der nach Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen Gleichbehandlung rechtlich gleichzubewertender Bewerber hätte der Antrag der Kläger gemäß § 26 II. WoBauG gegenüber vorher eingegangenen nicht privilegierten Bewerbern bevorzugt behandelt werden müssen, wenn auch unter Berücksichtigung der schon erteilten Vorbescheide nach § 48 Abs. 2 II. WoBauG Mittel nach dem WBP 1971 noch zur Verfügung standen; in diesem Fall wäre die Vorrangstellung der Kläger (§ 26 II. WoBauG) stärker gewesen als der Prioritätsgrundsatz, auf den sich die älteren Bewerber hätten berufen können.
Eine Ermessensentscheidung der Bewilligungsstelle unter Abwägung der Vorrangstellung der Kläger (§ 26 II. WoBauG) und des durch Erteilung von Vorbescheiden nach § 48 Abs. 2 II. WoBauG ausgelösten Vertrauensschutzes wäre aber dann erforderlich gewesen, wenn zur Zeit des Eingangs des Antrags der Kläger Vorbescheide nach § 48 Abs. 2 II. WoBauG erteilt gewesen wären, deren Erfüllung die vorhandenen Mittel nach dem WBP 1971 erschöpft hätte. In diesem Fall wäre zumindest dem Grundsatz nach eine Ablehnung des Antrags der Kläger nicht fehlerhaft gewesen, wenn sie darauf gestützt worden wäre, daß die erforderliche Abwägung zu einem Übergewicht des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, auf den sich die älteren Bewerber berufen könnten, geführt habe.
Da die bisher fehlende Sachaufklärung zusammenfällt mit der dem Beklagten obliegenden Ermessensentscheidung, war der anhängige Rechtsstreit wegen mangelnder Spruchreife durch ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) abzuschließen. Zum Zweck der Klarstellung war der Urteilsausspruch neu zu fassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
B e s c h l u ß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
Berlin, den 25. Oktober 1978.
Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Lotz
Maetzel
Türke
Noack
Lotz