Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.08.1996, Az.: BVerwG 11 B 51.96
Rechtswidrigkeit eines Bodenordnungsverfahrens wegen der rechtsunwirksamen Verleihung eines Nutzungsrechts durch eine LPG (Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 51.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Sachsen-Anhalt - 19.03.1996 - AZ: 8 K 3/94
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Kipp
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. März 1996 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine revisible Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in dieser Hinsicht die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß demnach erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Beantwortung einer bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten, fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Sie führt im einzelnen aus, daß entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts die Verleihung des Nutzungsrechts durch die LPG an die Beigeladenen rechtsunwirksam und daß die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens deshalb rechtswidrig gewesen sei. Diese Angriffe gegen die vorinstanzliche Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles sind jedoch nicht geeignet, eine über den konkreten Fall hinausreichende Rechtsfrage und deren Klärungsbedürftigkeit aufzuzeigen.
Im übrigen sei auf folgendes hingewiesen: Die Beschwerdebegründung beanstandet unter Berufung auf das LPG-Gesetz insbesondere, daß die Verleihung des Nutzungsrechts an die Beigeladenen ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung der LPG erfolgt und daß die Urkunde darüber allein vom Vorsitzenden unterzeichnet sei. Sollte die Beschwerde etwa die Auslegung der betreffenden Vorschriften des LPG-Gesetzes vom 3. Juni 1959 (GBl I Nr. 36 S. 577) bzw. vom 2. Juli 1982 (GBl I Nr. 25 S. 443) für klärungsbedürftig halten, so hätte sie selbst bei substantiierter Darlegung dieser Frage die Zulassung der Revision wohl nicht erreichen können. Nach Art. 9 Abs. 2 des Einigungsvertrags in Verbindung mit Anlage II Kapitel VI Abschnitt III Nr. 2 ist das LPG-Gesetz nämlich mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten. Rechtsfragen, die sich auf nicht mehr geltendes (revisibles) Recht beziehen, haben aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil ihre Beantwortung nicht für die Zukunft richtungweisend sein kann (vgl. z.B. Beschluß vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Storost
Kipp