Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1979, Az.: BVerwG 1 C 49.77
Furcht vor Verfolgung wegen Republikflucht; Unerlaubtes Verbleiben im Ausland nach erlaubter Ausreise; Berücksichtigung von Nachfluchtgründen bei der Entscheidung über die Gewährung von Asyl; Furcht vor Verfolgung wegen politischer Überzeugung; Politische Verfolgung in Ungarn; Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung von Asyl
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 49.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 11.09.1975 - AZ: 7744-IV/74
- VGH Bayern - 04.02.1977 - AZ: 303 XII 75
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- § 28 AuslG
Fundstellen
- BayVBL 1980, 377
- DÖV 1979, 827-828 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Grundsatz, daß für die Beantwortung der Frage, ob eine Verfolgung wegen politischer Überzeugung droht, (allein) die Gründe maßgebend sind, aus denen der Verfolgerstaat die Verfolgung betreibt (BVerwG 55, 82; ferner Urteil vom 21. November 1978 - BVerwG 1 C 5.73 -), gilt für alle Fälle, in denen Asyl aus drohender Verfolgung wegen politischer Überzeugung beansprucht wird.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 1977 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. September 1975 und die Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Juni 1973 und vom 17. Juli 1974 aufgehoben.
Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die 1928 (Kläger) und 1926 (Klägerin) geborenen Kläger sind ungarische Staatsangehörige gleichen Volkstums. Sie sind miteinander verheiratet und haben zwei Kinder, die in den Jahren 1950 und 1954 geboren sind. Am 7. Juli 1972 reisten die Kläger ohne ihre Kinder als Touristen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Am 20. Juli 1972 beantragten sie erstmals Asyl; den Antrag nahmen sie am 9. August 1972 wieder zurück. Ein neuer - gemeinsamer - Asylantrag vom 10. Oktober 1972 blieb in den behördlichen und gerichtlichen Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führte aus:
Dem Kläger stünden Vorfluchtgründe nicht zur Seite. Er habe nicht glaubhaft gemacht, wegen seiner politischen oder religiösen Haltung verfolgt worden zu sein. Er sei von 1964 bis zum Verlassen Ungarns Mitglied der Kommunistischen Partei gewesen und habe während dieser Zeit mehrfach Reisen ins westliche Ausland unternehmen dürfen. Sein Paß sei zuletzt bis auf fünf Jahre verlängert worden. In beruflicher Hinsicht habe er keine besonderen Nachteile aus politischen Gründen gehabt, sondern - zunächst als Filialleiter und dann als ebensogut bezahlter Chauffeur - mit seiner Familie den dortigen Verhältnissen gemäß angemessen leben können. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, gegen seine Partei oder die ungarische Regierung tätig geworden zu sein. Sein katholischer Glaube habe ihm zwar womöglich die Entscheidung erleichtert, Ungarn zu verlassen; ein Verfolgungsanlaß liege in ihm aber nicht. Der Kläger habe vielmehr mit seiner Ehefrau seine Heimat verlassen, um nicht länger unter den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen Ungarns leben zu müssen. Hierfür spreche auch der Wortlaut seines ersten Asylantrags und die Tatsache, daß seine Kinder bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits wirtschaftlich versorgt gewesen seien.
Auch auf Nachfluchtgründe könne sich der Kläger nicht berufen. Er müsse zwar befürchten, bei einer Heimkehr trotz Gültigkeit seines Passes bis zum 12. Mai 1977 nach § 205 des ungarischen Strafgesetzbuchs aus dem Jahre 1961 mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft zu werden; diese Bestrafung treffe aber nicht auf eine entsprechende abweichende politische Überzeugung des Klägers. In politischer Hinsicht habe man ihm in seiner Heimat nach seinen eigenen Angaben lediglich mangelnde Aktivität vorgeworfen. Seine im Asylverfahren zum Ausdruck gekommene ablehnende Einstellung gegenüber der Kommunistischen Partei und Regierung sei den ungarischen Behörden nicht bekannt. Eine Bestrafung nach § 205 des ungarischen Strafgesetzbuchs gelte daher allein dem Entschluß des Klägers, endgültig im Ausland zu bleiben, ohne Rücksicht auf seine hierfür maßgebenden Motive.
Die Klägerin mache keine eigene Verfolgung im Sinne des § 28 AuslG geltend, sondern berufe sich auf die angebliche Verfolgung ihres Ehemannes. Für sie gelte daher das gleiche wie für den Kläger, so daß sie nicht als asylberechtigt anerkannt werden könne.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen. Revision. Sie rügen fehlerhafte Anwendung des Asylrechts und beantragen,
sie unter Aufhebung der gerichtlichen und behördlichen Vorentscheidungen als Asylberechtigte anzuerkennen.
Die Beklagte hat davon abgesehen, einen Antrag zu stellen.
II.
Die Revision führt die Klage unter Aufhebung der angefochtenen behördlichen und gerichtlichen Vorentscheidungen zum Erfolg. Den Klägern steht das beanspruchte Asylrecht nach § 28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - zu; sie halten sich aus begründeter Furcht vor poltischer Verfolgung außerhalb ihres Heimatstaates auf.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht zwar erkannt, daß die Kläger ihren Heimatstaat nicht schon aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen haben. Vorfluchtgründe (asylbegründende Tatsachen, die vor Verlassen des Heimatstaates eingetreten sind) stehen ihnen daher nicht zur Seite. Die Überlegungen aber, mit denen das Berufungsgericht die von den Klägern geltend gemachten Nachfluchtgründe verneint hat (asylbegründende Tatsachen, die sich erst nach Verlassen des Heimatstaates ergeben haben), halten der Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat insoweit die Voraussetzungen des Asylrechts nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 28 AuslG zu eng gesehen. Es hat die den Klägern drohende Bestrafung nach § 205 des ungarischen Strafgesetzbuchs (Verweigerung rechtzeitiger Heimkehr) nur deshalb nicht als Nachfluchtgrund anerkannt, weil diese Bestrafung nicht auf eine entsprechende abweichende politische Überzeugung der Kläger treffe. Der erkennende Senat hat demgegenüber mit Urteilen vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - (BVerwGE 55, 82), - BVerwG 1 C 30.72 - und - BVerwG 1 C 25.75 -, fortgeführt im Urteil vom 21. November 1978 - BVerwG 1 C 5.73 -, in Abweichung von seiner vorangegangenen Rechtsprechung entschieden, daß für die Frage, ob eine befürchtete Verfolgung wegen politischer Überzeugung droht, allein die Gründe maßgeblich sind, aus denen der Verfolgerstaat die Verfolgung betreibt, und daß darüber hinaus nicht zu fordern ist, der Asylbewerber müsse die vom Verfolgerstaat angenommene Überzeugung auch tatsächlich besitzen. Die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte hätte daher nicht daran scheitern dürfen, daß das Berufungsgericht bei ihnen eine gegen ihren Heimatstaat gerichtete politische Überzeugung vermißt hat.
Ob die Kläger asylberechtigt sind, hängt somit davon ab, ob ihnen im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht, vor der Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 1 Buchst. A Nr. 2 GK schützen sollen, also eine Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]). Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt dabei nicht voraus, daß eine derartige Verfolgung bereits in die Wege geleitet worden ist (s. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 35.71 - DVBl. 1977, S. 107). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO), daß die Kläger bei einer Rückkehr nach Ungarn befürchten müssen, nach § 205 des ungarischen Strafgesetzbuchs aus dem Jahre 1961 mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft zu werden. Nach dieser Vorschrift wird u.a. bestraft, wer - wie die Kläger - das Land auf erlaubte Weise verlassen hat, aber trotz behördlichen Auftrags nicht zurückkehrt oder auf andere Weise den Entschluß zum Ausdruck bringt, endgültig im Ausland zu bleiben; als Nebenstrafe ist auch Vermögenseinziehung statthaft (vgl. Jescheck-Kielwein, Sammlung außerdeutscher Strafgesetzbücher in deutscher Übersetzung, Band LXXXIII 1964). Eine derartige Bestrafung wegen sog. Republikflucht stellt asylbegründende politische Verfolgung dar. Zu der Strafvorschrift des § 205 ungarisches Strafgesetzbuch hat der erkennende Senat im Urteil vom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - (BVerwGE 39, 27, 28 [BVerwG 26.10.1971 - I C 30/68]/29) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt:
"Ob eine Bestrafung wegen Republikflucht kriminellen oder politischen Charakter hat, läßt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist jeweils Zweck und Maß der Strafe sowie den Umständen der 'Tatbegehung' zu entnehmen. Dabei läßt sich der in erster Linie maßgebliche Strafzweck nicht ermitteln, ohne die Eigenart des Staates in Betracht zu ziehen, von dem die Bestrafung ausgeht. Worauf es im Hinblick auf das Asylrecht insoweit ankommt, hat das Bundesverfassungsgericht folgendermaßen umschrieben: 'In einer Reihe von Staaten wird zur Durchsetzung und Sicherung politischer und gesellschaftlicher Umwälzungen die Staatsgewalt in einer Weise eingesetzt, die den Grundsätzen freiheitlicher Demokratie widerspricht' (BVerfGE 9, 174 [180]). Dies gilt insbesondere für solche weltanschaulich totalitären Staaten, bei denen die politische Herrschaft alle Lebensbereiche durchdringt und für einzelmenschliche Freiheiten keinen Raum läßt. In ihnen kann, wie es in dem Gutachten des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge heißt, z.B. 'der Unterfall ..., der eine von der herrschenden Schicht abweichende politische Gesinnung hat, ... seiner persönlichen Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit eigentlich niemals sicher sein' (RzW 1968, 150 [154]).
Zu dieser Art von Staaten zählt die Ungarische Volksrepublik. Die von ihr ausgehende Bestrafung des Klägers wegen Republikflucht diente dem Zweck, die politische Herrschaft des Kommunismus in Ungarn zu sichern. Sie ist nicht vergleichbar mit Strafen, durch die auch in Rechtsstaaten dem unerlaubten Grenzübertritt gewehrt wird. Die dafür maßgebenden Straftatbestände sollen nicht grundsätzlich die Ausreise oder den Aufenthalt im Ausland verhindern. Sie sollen sicherstellen, daß dabei bestimmte Ordnungsvorschriften eingehalten werden. So wird z.B. nach § 12 des deutschen Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 (BGBl. I S. 290) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland unter Mißachtung der dafür ergangenen Vorschriften als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 DM geahndet. Für die Straftatbestände der Republikflucht nach dem Strafkodex der Ungarischen Volksrepublik von 1961 ist es dagegen kennzeichnend, daß mit ihnen das Verlassen des Staatsgebietes und der Aufenthalt im Ausland grundsätzlich verhindert werden sollen. Die Ungarische Volksrepublik gestattet die Ausreise und den Aufenthalt im Ausland nur von Fall zu Fall unter politischen Gesichtspunkten. Die Bestrafung der Republikflucht hat die gleiche Aufgabe wie Mauern, Stacheldraht, Minenfelder und Schießbefehle. Sie soll eine 'Abstimmung mit den Füßen' verhindern. Dem entsprechen sowohl das allgemein angedrohte als auch das ... verhängte Strafmaß."
Die den Klägern im Falle der Rückkehr nach Ungarn drohende Bestrafung aus § 205 des ungarischen Strafgesetzbuchs von 1961 ist somit ihrer Zielsetzung nach politische Verfolgung. Aus der hier maßgeblichen Sicht des Verfolgerstaates dient sie der Bekämpfung von der herrschenden Doktrin abweichenden politischer Überzeugungen, die für den Verfolgerstaat durch den Entschluß, unerlaubt im Ausland zu bleiben, zum Ausdruck kommen. Auch das hat der Senat im Urteil vom 26. Oktober 1971 (BVerwGE 39, 27 [30]) bereits ausgesprochen. Der Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte war danach stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Prof. Dr. Barbey
Meyer