Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1983, Az.: VII ZR 87/82
Bauaufsicht für den Neubau eines Amtsgerichts; Vergütung für eine Bauführung durch den Einsatz von Architekten; Aufspaltung einer Regelgebühr in Gewinn und Aufwendungsersatz; Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1983
- Aktenzeichen
- VII ZR 87/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 08.02.1982
- LG Düsseldorf - 19.05.1981
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 5 GOA
- § 632 BGB
- § 633 Abs. 3 BGB
Fundstellen
- BGHZ 87, 43 - 52
- NJW 1983, 1556-1558 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Land N.,
vertreten durch den Regierungspräsidenten, C. alle ... D.
Prozessgegner
Rechtsberatungs- und Honorareinzugsstelle des B. D. A. e.V.,
vertreten durch den Dipl.-Ing. H. R. als Vorstand, I. Allee ..., B.
Amtlicher Leitsatz
Zu den höheren Aufwendungen, die nach § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA in Rechnung gestellt werden können, gehört auch das "kalkulatorische Gehalt" des Büroinhabers, der bei der Bauführung persönlich mitwirkt. Dagegen ist es unerheblich, ob ihm aus der Regelgebühr des § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA ein Gewinn verbleibt.
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Doerry, Obenhaus, Dr. Walchshöfer und Quack
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 1982 und der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1981 unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge sowie der Anschlußrevision der Klägerin teilweise aufgehoben und neu gefaßt wie folgt:
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 32.446,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Oktober 1980 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Durch Vertrag vom 22./27. März 1974 beauftragte das beklagte Land (künftig: der Beklagte) die Architektengruppe B. B., F., M.-W. und Partner mit sämtlichen Architektenleistungen einschließlich der örtlichen Bauaufsicht für den Neubau des Amtsgerichts in
Der Auftrag ist ausgeführt und im wesentlichen abgerechnet. Streit besteht nur noch über einen Teil der Vergütung für die Bauführung. Diese Leistung hat erheblich höhere Aufwendungen verursacht als die nach § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA ermittelte Bauführungsgebühr abdecken könnte. Einen Teil der von den Architekten geltend gemachten höheren Aufwendungen hat der Beklagte erstattet, nämlich diejenigen Kosten und darauf entfallenden Gemeinkosten, die durch den Einsatz verschiedener Mitarbeiter der Architekten entstanden sind.
Nicht ersetzt hat der Beklagte die Aufwendungen, die dem Architekten M.-W. durch die persönliche Wahrnehmung der Bauführung erwachsen sind, und zwar unstreitig 32.446,80 DM. Ferner hat der Beklagte es abgelehnt, bei der Feststellung der Mehraufwendungen einen Betrag von 33.992,31 DM als Gewinn in Höhe von 30 % der Bauführungsgebühr zu berücksichtigen. Er meint, daß § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA, wonach höhere Aufwendungen dann in Rechnung gestellt werden können, wenn sie besonders nachgewiesen werden, erst eingreife, wenn die Aufwendungen die gesamte gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA ermittelte Gebühr verbraucht haben.
Die Architekten haben die streitigen Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Diese hat Klage auf Zahlung von insgesamt 66.439,11 DM nebst Zinsen erhoben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie insoweit abgewiesen, als die Klägerin Ersatz der persönlichen Aufwendungen des Architekten M.-W. beansprucht (32.446,80 DM) und die Berufung des Beklagten im übrigen zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin erstrebt mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Anträge.
Entscheidungsgründe
I.
Revision des Beklagten
1.
Das Berufungsgericht meint, der Architektenvertrag stehe Ansprüchen aus § 10 Abs. 5 Satz 2 der seit dem 1. Januar 1977 aufgehobenen GOA nicht entgegen. Zwar richte sich die Vergütung gemäß § 2.3 des Vertrages nach der GOA nur, soweit im Vertrage nichts anderes bestimmt sei. Eine von der GOA abweichende und hier erhebliche Vereinbarung hätten die Beteiligten jedoch nicht getroffen.
Das muß die Revision hinnehmen. Fehl geht insbesondere ihr Hinweis auf § 7.5 des Vertrages, wonach der Architekt "für das Überwachen der Bauausführung und das Prüfen der Rechnungen ... als Vergütung insgesamt 25 v.H. der nach § 7.1 bis 7.3 ermittelten Gebühr" erhalten sollte, "jedoch nicht weniger als 1,5 v.H. der Herstellungskosten". Diese Regelung wiederholt nur den wesentlichen Inhalt des § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA, schließt aber die Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA nicht aus. Auch der Beklagte hat den von ihm verwendeten Formularvertrag so verstanden. Er hat den Architekten nicht nur die Gebühr des § 10 Abs. 5 Satz 1GOA in Höhe von unstreitig 113.307,70 DM, sondern zur Erstattung höherer Aufwendungen weitere 110.022,63 DM, insgesamt also 223.330,33 DM gezahlt. Noch im ersten Rechtszuge bestand zwischen den Parteien denn auch nur darüber Streit, wie § 10 Abs. 5 Satz 2GOA auszulegen sei. Davon, daß der Vertrag die Geltung dieser Vorschrift von vornherein abdinge, ist erst in der Berufungsbegründung des Beklagten die Rede.
2.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Gebühr des § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA sowohl das "Entgelt" des Architekten als auch dessen "normale Aufwendungen" abdecken sollte. Sodann meint es, daß die in § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA erwähnten höheren Aufwendungen, deren Erstattung der Architekt bei besonderem Nachweis verlangen könne, nur zu den "üblichen Aufwendungen, die 70 % der Gebühr ausmachen", in Beziehung gesetzt werden dürften; Gebühren könnten nicht unmittelbar mit Aufwendungen verglichen werden. Höhere Aufwendungen seien daher schon dann gesondert zu ersetzen, wenn sie 70 % der Regelgebühr des § 10 Abs. 5 Satz 1 GOAübersteigen.
Demgemäß könnten die Architekten zusätzlich zur Regelgebühr (hier 113.307,70 DM) den Differenzbetrag in Rechnung stellen, der sich aus dem Vergleich zwischen den Aufwendungen ergibt, die beim Einsatz ihrer Mitarbeiter tatsächlich entstanden sind (hier unstreitig 223.330,33 DM), und den Aufwendungen, die nach § 10 Abs. 5 Satz 1 GOAüberhaupt nur "anrechnungspflichtig" seien (hier also 70 % von 113.307,70 DM = 79.315,39 DM), mithin noch 144.014,94 DM. Da der Beklagte auf die sich hiernach ergebende Gesamtforderung von 257.322,64 DM bereits 223.330,33 DM bezahlt habe, schulde er der Klägerin noch 33.992,31 DM.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a)
Die Auffassung des Berufungsgerichts wird allerdings auch sonst vertreten. Zunächst hatte das Landgericht Köln in einem Urteil vom 14. März 1978 (mitgeteilt von Jochem im Deutschen Architektenblatt - DAB - 1978, 833) entschieden, daß der Architekt, der weiteren Aufwendungsersatz nach § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA beanspruche, sich nur 77 % der Regelgebühr auf seine Aufwendungen anrechnen lassen müsse; ein Gewinn von 23 % dieser Gebühr habe ihm jedenfalls zu verbleiben. Später hat dasselbe Gericht in einem Urteil vom 23. Januar 1979 (5 O 126/72) den Anteil der bereits in der Regelgebühr enthaltenen Aufwendungen sogar nur auf 60 % veranschlagt und dem Architekten mithin einen Gewinn von 40 % zugebilligt. Das Oberlandesgericht Hamm hat schließlich die mit der Regelgebühr abgegoltenen Aufwendungen auf 70 % geschätzt (BauR 1980, 87, 89) und sich zur Begründung auf Roth/Gaber/Hartmann (Kommentar zum Vertragsrecht und zur Gebührenordnung für Architekten, 11. Aufl., Anm. 9, S. 370 ff), Fabricius/v. Nordenflycht/Bindhardt (Kommentar zur GOA, 8. Aufl., § 10 Anm. 6) sowie auf Trapp (BauR 1978, 250 ff) berufen. Der gleichen Ansicht sind aus dem Schrifttum noch Prinz (DAB 1972, 1261 f) und Klocke (DAB 1976, 545), die beide für die von der Regelgebühr erfaßten Aufwendungen 60 % ansetzen wollen. Anderer Meinung ist, soweit ersichtlich, nur Kroppen (Spezielle Fragen des Bauvertrags- und Architektenrechts, Schriftenreihe der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V., Band 7, S. 29, 39 f).
b)
Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die Regelgebühr des § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA in "Gewinn" und "Aufwendungsersatz" aufgespalten werden müsse, um die tatsächlich entstandenen Aufwendungen mit den von der Regelgebühr bereits abgegoltenen Aufwendungen vergleichen zu können, noch nicht ausdrücklich entschieden. Immerhin hat er schon ausgesprochen, daß der Architekt die ihm erwachsenen Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA dann einseitig in Rechnung stellen könne, wenn sie von der Gebühr für die örtliche Bauaufsicht nicht gedeckt werden, und damit nur auf den Wortlaut dieser Bestimmung abgehoben (Senatsurteil vom 30. Januar 1969 - VII ZR 117/66 [S. 14] = Der Architekt 1969, 400). Die sich hier stellende Frage hat der Senat damals nicht beantworten müssen.
c)
Das ist jetzt nötig. Mehraufwendungen kann der Architekt erst erstattet verlangen, wenn und soweit diese Aufwendungen die Gebühr nach § 10 Abs. 5 Satz 1 GOAübersteigen, also auch den "Gewinn" aufgezehrt haben.
aa)
Das ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Bestimmung; er setzt eindeutig Aufwendung und Gebühr in Beziehung. Im Geltungsbereich der GOA trug der Architekt mithin das Risiko, daß er aus der Bauführung einen Gewinn nicht zu erzielen vermochte, und zwar auch dann, wenn die Bauführung - aus welchen Gründen immer - besonders hohe Ansprüche stellte. Hatte er im Einzelfall außergewöhnliche Leistungen oder Leistungen von ungewöhnlich langer Dauer, die er nicht zu vertreten hatte, zu erbringen, so mußte er mit seinem Auftraggeber höhere Gebühren vereinbaren. Das war nach § 2 der VO PR Nr. 66/50 vom 13. Oktober 1950 zulässig.
bb)
Die vom Berufungsgericht und auch von Teilen des Schrifttums angeführte "Anordnung über die Gebühr der Architekten (GOA) vom 15. August 1942" enthielt allerdings eine hiervon abweichende Regelung. Nach § 5 GOA 1942 waren dem Architekten, der nachwies, daß seine Personal- und Bürounkosten für das Bauvorhaben mehr als 70 v.H. der Gesamtgebühr betragen haben, der darüber hinausgehende Betrag als Auslage gesondert zu erstatten.
Dafür, daß diese Regelung zumindest als Auslegungsgrundlage dienen könnte, ist indessen nichts ersichtlich, wie nicht nur von Kroppen (aaO, S. 39) zutreffend betont, sondern auch von Trapp (aaO, S. 255) eingeräumt wird. Im übrigen wird von den Vertretern der Gegenmeinung nicht genügend bedacht, daß § 5 GOA 1942 sich auf sämtliche Aufwendungen des Architekten bezog, also nicht nur auf diejenigen, die bei der Bauführung entstanden. Auch nach § 5 GOA 1942 wäre daher eine Erstattung von Mehrkosten erst in Betracht gekommen, wenn der Architekt, dem auch die Planung übertragen worden war, die hiermit verbundenen, gewöhnlich weit weniger kostenträchtigen Personal- und Bürokosten nachgewiesen und das ihm dafür zustehende Honorar bei der Gesamtabrechnung berücksichtigt hätte. Schließlich bestanden gegen die Verbindlichkeit der vom Präsidenten der Reichskammer für bildende Künste erlassenen GOA 1942 ohnehin rechtliche Bedenken, weil sie nicht vom früheren Reichskommissar für die Preisbildung genehmigt worden war. Die bis dahin maßgebliche und durch § 40 GOA 1942 nur vermeintlich beseitigte "Anordnung über die Gebührenordnung der Architekten vom 7. Mai 1937" galt daher weiter; diese ältere Gebührenordnung, nicht die GOA 1942 mußte deshalb noch durch § 3 der "Verordnung PR Nr. 66/50über die Gebühren für Architekten vom 13. Oktober 1950" ausdrücklich aufgehoben werden (vgl. Fabricius/v. Nordenflycht/Bindhardt, aaO, S. 16).
cc)
Auch sonst sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA rechtfertigen könnten.
Entgegen der Ansicht der Revision wäre es zwar mit dem Wesen einer Höchstpreisverordnung vereinbar, wenn § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA einen "kalkulatorischen Gewinn" berücksichtigte. Entsprechendes findet sich in der Nr. 51 der "Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten" (LSP, Anlage zur VO PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) und in der Nr. 42 der "Leitsätze für die Ermittlung von Preisen für Bauleistungen auf Grund von Selbstkosten" (LSP-Bau, Anlage zur VO PR Nr. 1/72 vom 6. März 1972, beide abgedruckt bei Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 4. Aufl., S. 434 ff, 557).
Unvereinbar mit dem Wesen einer allgemein verbindlichen Gebührenordnung wäre es aber, wenn - wie die eingangs angeführten Gerichtsentscheidungen zeigen - der Umfang der zu erstattenden Mehraufwendungen und damit die Höhe der Bauführungsgebühr von der mehr oder minder zufälligen Gewinn- und Kostenstruktur des jeweiligen Architektenbüros abhängig wäre. Bei gleicher Aufgabe ist es denkbar, daß der eine Architekt noch einen Gewinn erwirtschaftet, während der andere - ohne daß ihm das vorzuwerfen wäre - bereits unvermeidbare Aufwendungen nachweisen kann, welche die Regelgebühr übersteigen. Eine Gleichbehandlung der mit der Bauführung beauftragten Architekten wäre dann nicht mehr gesichert.
Vor allem aber würde die Auffassung des Berufungsgerichts gerade das bewirken, was es in anderem Zusammenhang mit Recht selbst als der Eigenart des freiberuflich Tätigen widersprechend erkennt. Seine Ansicht würde nämlich dazu führen, daß dem Architekten ein bestimmter Anteil an der Regelgebühr (hier 30 %) als Gewinn garantiert bliebe. Der vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag von 33.992,31 DM hat denn auch trotz seiner Rechnung mit Mehraufwendungen im Ergebnis hierzu keinen Bezug; er beläuft sich vielmehr genau auf 30 % der Regelgebühr von 113.307,70 DM und würde auch dann soviel betragen, wenn die vom Beklagten anerkannten und bezahlten Mehraufwendungen beliebig erhöht werden würden. Der Architekt sollte jedoch, wie die Revision zutreffend betont, durch § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA nur vor Verlusten bewahrt werden.
Soweit die Klägerin einen Gewinnanteil, nämlich 33.992,31 DM fordert, ist ihre Klage nach alledem abzuweisen.
II.
Anschlußrevision der Klägerin
1.
Anders als beim Gewinn versagt das Berufungsgericht den Ersatz derjenigen Aufwendungen, die dem Architekten M.-W. durch die persönliche Wahrnehmung der Bauführung erwachsen sind. Aufwendungen seien Vermögensopfer, die entweder freiwillig oder auf Weisung erbracht worden seien; der Einsatz der eigenen Arbeitskraft gehöre nicht dazu. Auch wenn dieser Grundsatz zu den §§ 256, 670 BGB entwickelt worden sei, liege es nahe, ihn auf § 10 Abs. 5 GOA anzuwenden. Es sei nämlich nicht ersichtlich, weshalb der Aufwendungsbegriff in dieser Bestimmung weiter gefaßt werden müsse als bei jenen Vorschriften.
Abgesehen davon würde die von der Klägerin begehrte Auslegung des Aufwendungsbegriffs auf eine mit der freiberuflichen Tätigkeit des Architekten unvereinbare Gewinngarantie hinauslaufen. Schließlich wäre die danach erforderliche Berechnung des Architektenhonorars auch wenig praktikabel, weil bei jedem Fall zunächst einmal ermittelt werden müßte, wie hoch der übliche Zeitaufwand des Architekten bei der Bauführung ist, und ferner festgestellt werden müßte, wieviel Stunden der Architekt darüber hinaus aufgewandt hat und wie hoch der Stundensatz zu veranschlagen ist.
2.
Das wird von der Anschlußrevision der Klägerin zu Recht beanstandet.
a)
Höchstrichterlich ist die Frage, was unter Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA zu verstehen sei, noch nicht entschieden. Der Senat hat zwar einmal ausgesprochen, zu den in Betracht zu ziehenden Unkosten gehöre auch die Vergütung, die der Architekt den von ihm bei der Bauführung beschäftigten Hilfskräften zu zahlen hat. Sein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen sei demgemäß begründet, wenn er im einzelnen vortrage und notfalls beweise, wen er - entweder ausschließlich oder in welchem Umfange sonst - während welcher Zeiträume für die örtliche Bauaufsicht eingesetzt habe und daß die Löhne oder Gehälter seiner Mitarbeiter die Gebühr für die Bauführung übertroffen hätten (Urteil vom 19. Juni 1975 - VII ZR 70/73 = Schäfer/Finnern Z 3.014 Bl. 3, 5). Ob der Architekt, der die Bauführung persönlich wahrgenommen hat, in diesem Zusammenhang auch seinen eigenen Aufwand berücksichtigen dürfe, brauchte der Senat damals aber nicht zu klären.
b)
Der im BGB häufig vorkommende, gesetzlich jedoch nicht definierte Begriff der Aufwendung wird zwar von Rechtsprechung und Schrifttum gewöhnlich als freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten für die Interessen eines anderen verstanden. Grundsätzlich können aber auch Arbeitsleistungen für einen anderen als Aufwendungen zu behandeln sein. Wann das im einzelnen der Fall ist, muß freilich, wie der Senat bereits aus früherem Anlaß entschieden hat (BGHZ 59, 328, 330), nach Sinn und Zweck der für das jeweilige Rechtsverhältnis geltenden Normen beurteilt werden. Demgemäß hat der Senat bei den Aufwendungen im Sinne von § 633 Abs. 3 BGB darauf abgestellt, daß der Werkvertrag ein entgeltlicher Vertrag ist, bei dem es zu den Pflichten des Unternehmers gehört, etwa aufgetretene Mängel auf seine Kosten zu beseitigen. Komme der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach und müsse der Besteller daher selbst nachbessern, so würde man den Grundsatz, daß der Unternehmer die Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen habe, in sein Gegenteil verkehren, wenn der Besteller die Mängel durch eigene Arbeitsleistung behebe und deren Wert als nicht erstattungsfähig angesehen werden würde (BGH, aaO). Ferner wird dem Geschäftsführer ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1 BGB als Aufwendungsersatz die übliche Vergütung zugebilligt, wenn die Geschäftsführung in seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit fällt, weil er im Gegensatz zum Beauftragten nicht unentgeltlich tätig wird (BGHZ 65, 384, 390; 69, 34, 36; Senatsurteil NJW 1971, 609, 612, insoweit in BGHZ 55, 128 nicht abgedruckt).
c)
Hier geht es zwar nicht um Aufwendungen, die an sich zunächst vom Beklagten hätten getragen werden müssen. Gleichwohl entspricht es Sinn und Zweck des § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA, wenn zu den erstattungsfähigen Aufwendungen der Architekten diejenigen Aufwendungen gerechnet werden, die dann entstanden wären, wenn anstelle des zur Auftragnehmergruppe gehörenden Architekten Müller-Willems ein gleichwertiger angestellter Architekt bei der Bauführung tätig geworden wäre.
aa)
Mit Recht weist Trapp (aaO) darauf hin, daß § 10 Abs. 5 Satz. 2 GOA eine positiv-rechtliche Ausprägung der Lehre vom Wegfall oder der Änderung der Geschäftsgrundlage darstellt. Übersteigen die bei der Bauführung unvermeidbar entstandenen Aufwendungen des Architekten dessen Regelgebühr, wird ihm zwar der Verlust des erhofften Gewinns zugemutet, die darüber hinausgehenden Kosten sind jedoch von dem zu tragen, dem sie letztlich zugute kommen, also vom Auftraggeber.
bb)
Mit diesem Rechtsgedanken wäre es - wie im Falle BGHZ 59, 328 - unvereinbar, wenn die Erstattungspflicht des Auftraggebers allein davon abhinge, ob die örtliche Bauaufsicht - etwa bei einem "Einmannbüro" - von dem Architekten persönlich oder - bei einem größeren Büro - von einem dort angestellten Architekten ausgeführt wird. Daß das "kalkulatorische Gehalt" des Büroinhabers, anders als dessen Gewinn, zu den Personalkosten gehört, kann nicht bezweifelt werden (vgl. Pfarr, Honorarfindung nach HOAI - aber wie?, 1978, S. 74). Es muß daher auch bei der Ermittlung der Aufwendungen berücksichtigt werden. Der Architekt bleibt zwar dafür beweispflichtig; die vom Berufungsgericht befürchteten Beweisschwierigkeiten können aber nicht dazu führen, ihm diesen Anspruch von vornherein zu versagen.
Im übrigen zeigt gerade der vorliegende Fall, daß die Beweisfrage gut lösbar ist. Der Beklagte hat nicht nur für die Angestellten der Architekten, sondern auch für den Architekten M.-W. Stundensätze (für 1977: 47,13 DM; für die folgenden Jahre: 51,80 DM) festgesetzt, die sowohl die direkten "Gehaltskosten" einschließlich des Sozialaufwandes als auch die auftragsbezogenen Kosten des Bürobetriebes berücksichtigen. Über die Höhe des "kalkulatorischen Gehalts" des Architekten Müller-Willems besteht denn auch unter den Parteien kein Streit.
d)
Soweit die Klägerin weiteren Aufwendungsersatz, nämlich 32.446,80 DM nebst Zinsen fordert, ist der Klage nach alledem stattzugeben.
Doerry
Obenhaus
Walchshöfer
Quack