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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1969, Az.: VII ZR 117/66

Übertragung von Planung, Oberleitung und Bauführung nach Gewinn eines ausgeschriebenen Architektenwettbewerbs; Vertraglich zu berücksichtigender Nachlass bei der Berechnung von Archtiektenleistungen; Eingruppierung einer Lagerhalle in eine bestimmte Bauklasse als vertraglicher Nachlass der Architektengebühr; Rechungsstellung von höheren Aufwendungen bei fehlender Deckung hinsichtlich der Gebühr für die örtliche Bauführung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1969
Aktenzeichen
VII ZR 117/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 14.04.1966

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 14. April 1966 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 14.891,19 DM nebst Zinsen und die Widerklage in Höhe von 21.841,16 DM nebst Zinsen abgewiesen worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 3/4 der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Entscheidung über 1/4 wird den Berufungsgericht übertragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ging bei einem von der Beklagten ausgeschriebenen Architektenwettbewerb zur Gestaltung ihrer Niederlassung in Nürnberg als bester Bewerber hervor. Nachdem er seine Pläne im Einverständnis mit der Beklagten überarbeitet und ergänzt hatte, übertrug diese ihm durch Vertrag vom 20. Januar 1955 die Planung, Oberleitung und Bauführung.

2

In § 3 des Vertrags heißt es u.a.:

"Da vom Auftraggeber weitgehende Vorarbeit, d.i. Anfertigung des Vorentwurfes, Verhandlungen mit Behörden, Grundstücksnachbarn und der Feuerwehr, sowie eine ausführliche Klärung des Bauprogrammes und der betriebstechnischen Bedingungen geleistet wurde, kommt die Gebührenordnung der Architekten nicht in ihrem vollen Umfang zur Anrechnung, sondern mit einem grundsätzlichen Nachlaß von 25 % der eigentlichen Gebühr und des Honorars für die Bauführung.

Grundlage des vereinbarten Honorars sind der bei Abschluß des Vertrages vorliegende Umfang des Werkes und die in § 2 vereinbarten Leistungen des Architekten.

Ändern sich Umfang des Werkes oder Leistungen des Architekten durch Maßnahmen des Bauherrn, so ändert sich das Honorar entsprechend.

..."

3

Außer dem Honorar waren dem Kläger seine Auslagen und Reisekosten zu erstatten, wozu die Kosten der zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Reisen, jedoch nicht der Reisen zwischem dem Wohnort des Bauherrn und dem des Architekten gehören sollten.

4

Die Honorarrechnung des Klägers vom 14. September 1959 lautet über 419.822,16 DM. Die Beklagte hatte bereits Abschlagszahlungen von insgesamt 260.000 DM auf das Honorar geleistet; weitere Zahlungen lehnte sie ab.

5

Der Kläger hat die restlichen 159.822,16 DM sowie einen infolge eines Rechenfehlers nicht berücksichtigten Betrag von 2.039,13 DM, außerdem weitere 20.294,02 DM für ein von ihm auftragsgemäß geplantes, von der Beklagten jedoch nicht ausgeführtes Freilager nebst Garagen und Werkstätten, insgesamt 182.155,31 DM nebst Zinsen eingeklagt.

6

Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen, außerdem die Schlußrechnung in den Ansätzen, Werten und Bauklassen sowie in der Berechnung als unrichtig bezeichnet. Auch hat sie gegenüber einem restlichen Honoraranspruch wegen vom Kläger zu vertretender Mängel des Bauwerks ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.

7

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 72.758,45 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.

8

Der Kläger hat wegen abgewiesener Ansprüche in Höhe von 73.437,80 DM, die Beklagte, soweit das Landgericht sie verurteilt hat, Berufung eingelegt. Die Beklagte hat außerdem mit Widerklage geleistete Überzahlungen von 35.484,01 DM nebst Zinsen zurückverlangt.

9

Das Oberlandesgericht hat Klage und Widerklage in vollen Umfang abgewiesen.

10

Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 131.205,37 DM nebst Zinsen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision noch die Widerklage in Höhe von 21.841,16 DM nebst Zinsen.

11

Jede Partei beantragt,

das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

A.

Zur Revision des Klägers

13

I.

Das Honorar für das Bürogebäude

14

Für dieses Gebäude hat der Kläger auf Verlangen der Beklagten 5 Vorentwürfe angefertigt, von denen der letzte ausgeführt wurde. In seiner Honoraraufstellung vom 14. September 1959 hat er für den ersten Vorentwurf mit Entwurf und Bauvorlagen, für den zweiten, dritten und vierten Vorentwurf, für den fünften Vorentwurf nebst den weiteren in § 19 Abs. 1 b-g GOA genannten Architektenleistungen, ferner für die Bauführung insgesamt 82.856,47 DM berechnet.

15

1.)

Den in § 3 des Vertrags vorgesehenen Nachlaß von 25 % hat er nur für den ersten Vorentwurf und den dazu gehörenden Entwurf sowie die entsprechenden Bauvorlagen gewährt. Er hält sich nach dem Vertrag zu dem Nachlaß nur insoweit für verpflichtet, als er die Vorarbeiten der Beklagten habe verwenden können, was nur für die erste Planung zutreffe.

16

a)

Demgegenüber gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Nachlaß für alle Arbeiten des Klägers gelte, da nach § 3 des Vertrags die GOA "mit einem grundsätzlichen Nachlaß von 25 % der eigentlichen Gebühr und des Honorars für die Bauführung", also für sämtliche Gebühren angewendet werden solle. Es führt aus:

17

aa)

Für die von dem Kläger zu erstellenden Bauvorlagen, Massen- und Kostenberechnungen, Ausführungszeichnungen, die Oberleitung, desgleichen für die Bauführung hätten die Vorarbeiten der Beklagten von vornherein keinen Wert haben können. Für diese Leistungen könnte daher der Nachlaß von 25 % nicht wegen der Vorarbeiten der Beklagten vereinbart worden sein. Daß infolge der von der Beklagten verlangten Umplanungen deren Vorarbeiten möglicherweise wertlos geworden seien, berühre demnach bezüglich dieser Architektenleistungen den zugesagten Nachlaß überhaupt nicht.

18

bb)

Hinsichtlich der Gebühren für die Vorentwürfe 2-5 spreche zwar der reine Wortlaut des § 3 des Vertrags dafür, daß der Nachlaß im Hinblick auf die Vorarbeiten der Beklagten eingeräumt sei und deshalb entfalle, wenn die Vorarbeiten keinen Wert mehr für diese Vorentwürfe hätten. Die Beweisaufnahme habe aber ergeben, daß entgegen dem Wortlaut des § 3 der Nachlaß von 25 % nicht wegen der Vorarbeiten der Beklagten vereinbart worden sei, sondern einfach deshalb, weil die Beklagte ihn gefordert habe und dem Kläger andernfalls nicht den Auftrag erteilt haben würde. Die Vorarbeiten der Beklagten hätten lediglich gegenüber dem Bund Deutscher Architekten (BDA) als Begründung für die Gebührenunterschreitung herhalten sollen.

19

b)

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich zugestanden habe, die Ermäßigung von 25 % sei nur wegen der von ihr geleisteten Vorarbeiten vereinbart worden. In Anbetracht dieses von ihr nicht widerrufenen Geständnisses (§§ 288, 290 ZPO) habe das Berufungsgericht nicht auf Grund der Beweisaufnahme das Gegenteil feststellen dürfen.

20

Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt.

21

aa)

Mit den von der Revision angeführten Satz in der Klageschrift (S. 4)

"die Vereinbarung des Abzugs geht nach dem Wortlaut den § 3 davon aus, daß seitens der Beklagten weitgehende Vorarbeiten ... geleistet werden sind"

22

hatte der Kläger nur auf den Wortlaut des § 3 abgestellt. Darauf hat die Beklagte in der Klägerwiderung (S. 6/7) geantwortet, wegen ihrer umfangreichen Vorarbeiten habe das Gesamthonorar gemindert werden sollen, nicht bloß wie der Kläger meine, dessen von den Vorarbeiten abhängigen Teilleistungen. Demnach haben die Parteien über die aus dem Vertragstext zu ziehenden Folgerungen gestritten. Ein Geständnis über die hinter dem Text stehenden Motive kann bei dieser Sachlage in der Erklärung der Beklagten nicht gefunden werden. Ein Geständnis nach § 288 ZPO erfordert im Hinblick auf seine schwerwiegenden Folgen völlige Klarheit und Eindeutigkeit. Die Beklagte war deshalb nicht gehindert, ihre Erklärung in der Folgezeit einzuschränken und zu erläutern. Das hat sie schon im Schriftsatz vom 26. Juni 1961 (S. 4) getan, in dem sie vortrug, sie wollenicht etwa die Behauptung des Klägers bestätigen, daß er sich nur auf Grund ihrer Vorarbeiten entschlossen habe, den Abzug von 25 % zu bewilligen; erfahrungsgemäß seien Architekten an Bauprojekten des vorliegenden Umfangs außerordentlich interessiert und auch Architekten von Rang (wie der Kläger) bereit, ihre Honorarforderung angesichts der Größe des Objekts in gewissem umfange zu kürzen. Gegenüber dieser Klarstellung der Beklagten hat sich auch der Kläger nicht etwa auf ein Geständnis der Beklagten berufen, sondern im Schriftsatz vom 30. August 1961 (S. 5) lediglich deren Darstellung bestritten. In ihren weiteren erstinstanzlichen Schriftsätzen haben beide Parteien ihre sich widersprechenden Darstellungen noch näher dargelegt und begründet. Insbesondere hat die Beklagte den Hinweis in § 3 des Vertrags auf ihre Vorarbeiten mit der Absicht des Klägers erklärt, sich gegenüber dem BDA zu decken.

23

bb)

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Behauptung wiederholt, der Nachlaß von 25 % sei ihr nicht wegen ihrer Vorarbeiten eingeräumt worden, ohne daß sich der Kläger auf ein entgegenstehendes Geständnis berufen hätte. Das hat er auch nicht getan, als das Berufungsgericht die Beweiserhebung anordnete über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe den Nachlaß von 25 % auf alle Gebühren unabhängig von der Verwertbarkeit ihrer Vorarbeiten eingeräumt.

24

cc)

Der Beweiserhebung des Berufungsgerichts stand somit kein Geständnis der Beklagten entgegen. Auf Grund des Beweisergebnisses stellt es fest, daß der Kläger die Ermäßigung nicht wegen der Vorarbeiten der Beklagten gewährt habe, sondern weil die Beklagte sie gefordert hatte. Seine Folgerung hieraus, daß der Kläger auch dannauf die Gebühren für die Vorentwürfe und Entwürfe den vereinbarten Nachlaß von 25 % gewähren müsse, wenn die Vorarbeiten der Beklagten wegen deren späteren Änderungswünsche für die Entwürfe ihren Wert verloren hätten, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

25

Das gleiche gilt für die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht, der Nachlaß von 25 % auf die Gebühren für die in § 19 Abs. 1 c-g GOA aufgeführten Architektenleistungen sowie die Bauführung hänge ohnehin nicht von der Verwertbarkeit der Vorarbeiten der Beklagten ab, weil für diese Leistungen die Vorarbeiten von vornherein keinen Wert hätten haben können.

26

2.)

Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob sich der Kläger wegen der durch die Änderungswünsche der Beklagten bedingten Notwendigkeit, vier weitere Vorentwürfe herzustellen, auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage für den vereinbarten Nachlaß von 25 % berufen könne.

27

Das verneint es. Es stellt fest, daß schon bei Vertragsschluß mit wesentlichen Änderungen der Pläne zu rechnen gewesen sei. Trotzdem hätten die Parteien nicht für diesen Fall den Wegfall des Nachlasses von 25 % vereinbart. Deshalb könne sich der Kläger nicht deswegen, weil die Vorarbeiten der Beklagten für die Vorentwürfe 2-5 nicht verwertbar waren, auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

28

a)

Die Revision meint, es komme nicht darauf an, ob zur Zeit des Vertragsschlusses die Planungen nach Art und Umfang festgestanden hätten; entscheidend sei, welche vertraglichen Vereinbarungen getroffen wordenseien. Nach § 2, I 1 a des Vertrags habe die "Ausarbeitung des Vorentwurfs" nur in einer Überprüfung des von der Beklagten bereits angefertigten Vorentwurfs auf bautechnische Durchführbarkeit und behördliche Genehmigungsfähigkeit bestehen sollen. Was der Kläger auf Verlangen der Beklagten geleistet habe, gehe weit darüber hinaus. Die vier weiteren Vorentwürfe stellten eine Änderung seiner in § 2 vereinbarten Leistungen dar, und deshalb ändere sich nach § 3 Abs. 2 und 3 sein Honorar entsprechend.

29

Die Revision will demnach aus § 3 Abs. 3 des Vertrags den Wegfall des ausdrücklich vereinbarten Nachlasses von 25 % auf sämtliche Architektenleistungen damit begründen, daß die Beklagte zusätzlich weitere Vorentwürfe verlangt habe, für die ihre Vorarbeiten wertlos gewesen seien. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat der Bestimmung in § 3 Abs. 3 des Vertrags durchaus Rechnung getragen, denn der Kläger erhält für sämtliche Vorentwürfe und Entwürfe besondere Gebühren in Anlehnung an § 11 GOA. Für den Wegfall des Nachlasses von 25 % brauchte das Berufungsgericht in § 3 Abs. 3 des Vertrags keine Grundlage zu finden.

30

b)

Das Berufungsgericht war ferner durch den Wortlaut der §§ 2 und 3 des Vertrags nicht gehindert, im Wege der Beweisaufnahme festzustellen, daß zur Zeit des Vertragsschlusses die Planungen nach Art und Umfang noch nicht feststanden, was es den Bekundungen der Zeugen W., G. und N. entnimmt.

31

aa)

Dieser Würdigung der Zeugenaussagen stehen die von der Revision angeführten Schriftstücke nicht entgegen. Falls, wie sich aus den Anlagen 5 und 8 zum Schriftsatz von 22. Oktober 1964 zu ergeben scheint, die Baupolizei, das Planungsamt und der Kunstausschuß der Stadt Nürnberg schon vor Abschluß des Architektenvertrags vom 20. Januar 1955 mit der damals vorgesehenen Planung einverstanden waren, so wird dadurch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts ausgeschlossen, daß die Parteien noch an eine Umgestaltung der einzelnen Bauwerke dachten. Ein Baugesuch war damals noch nicht eingereicht.

32

bb)

Auch die übrigen Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 22. Oktober 1964, auf die sich die Revision beruft, ergeben nichts zugunsten des Klägers.

33

Zwar hat der Kläger in der Aktennotiz vom 24. August 1954 den Nachlaß von 25 % mit den Vorarbeiten der Beklagten begründet. Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß sich der Kläger damit gegenüber dem BDA decken wollte.

34

Die Aktennotiz vom 16. Februar 1955, desgleichen seine Schreiben an die Beklagte vom 7. Juni, 26. August und 22. Oktober 1955 sind nach Abschluß des Architektenvertrags verfaßt. Aus ihnen erhellt, daß man sich immer noch über die Gestaltung der Bauwerke unterhielt. Soweit der Kläger darin auf den eingeräumten Nachlaß von 25 % und die von ihm verlangten weiteren Planungen hingewiesen hat, ging es ihm darum, daß ihm für jeden der Vorentwürfe gemäß § 11 GOA eine besondere Gebühr zugebilligt wurde. Um sein Verlangen zu rechtfertigen, verwies er auf den bereits zugesagten Nachlaß von 25 %. Im Brief vom 16. April 1956 hat der Kläger gebeten, wegen der weiteren Planungen im Vertrag festzulegen, daß die vollenGebührensätze der GOA zur Anwendung kommen sollten. Das spricht dafür, daß er die Vereinbarung über den Abzug von 25 % selbst für verbindlich gehalten hat. Was seinen Schreiben vom 12. Juli 1956 und 14. Februar 1957 zu entnehmen sein soll, legt die Revision nicht dar.

35

II.

Die Gebühr für die Lagerhalle I und die Kranbahnen

36

Das Berufungsgericht (BU S. 29, 30) stellt fest, daß der Kläger zunächst die Einordnung der Lagerhalle I in die Bauklasse III verlangt, die Beklagte aber, um die Architektengebühren zu senken, auf Einordnung in die Bauklasse I bestanden hat, was dann in § 1 Abs. 2 des Vertrags festgelegt wurde.

37

Die Revision meint, von einem vom Kläger insoweit gewährten Nachlaß könnte nur die Rede sein, wenn schon bei Vertragsschluß festgestanden hätte, daß die Lagerhalle in die Bauklasse III gehörte, was nicht festgestellt sei.

38

Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Die Parteien konnten, gerade wenn die Gestaltung der Lagerhalle noch nicht feststand, von vornherein festlegen, daß die Architektengebühr hierfür jedenfalls nur nach der Bauklanse I berechnet werden sollte (§§ 7, 10 und 19 GOA). So war es hier, denn der Kläger hat, wie das Oberlandesgericht feststellt (BU S. 29, 34), zunächst ausdrücklich Bauklasse III verlangt, sich dann aber mit der vertraglich festgelegten Bauklasse I zufrieden gegeben. Darauf, wie die Halle später ausgeführt wurde, kommt es deshalb nicht an.

39

Die Zustimmung des Klägers zur Eingruppierung der Lagerhalle in die Bauklasse I, entnimmt das Berufungsgericht der Bekundung des Zeugen G. (BU S. 29). Soweit es hierzu (BU S. 34) die Bekundung des Zeugen W. anführt, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.

40

III.

Die Gebühren für das Eisenwarenlager, die Vorsubmissionen und die Außenanlagen

41

Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Vereinbarung über den Nachlaß von 25 % auch auf diese Gebühren, desgleichen auf die vorerwähnte Gebühr für die Lagerhalle angewendet hat. Sie verweist hierzu auf ihre oben I behandelten Rügen. Diese sind, wie bereits ausgeführt, unbegründet.

42

IV.

Die Gebühr für das Pförtnerhaus

43

Der Kläger hat in seiner Honoraraufstellung vom 14. September 1959 bei einer Bausumme von 10.280,65 DM für Planung und Bauführung des Pförtnerhauses ingesamt 1.116,46 DM berechnet.

44

Das Landgericht hat ihm diesen Betrag aberkannt. Das erhellt aus dessen Urteil (S. 14, 15 und 22), wo es erklärt, daß es grundsätzlich dem Sachverständigengutachten folge, soweit es nicht ausdrücklich davon abweiche. Die von ihm (S. 22) genannte Ausgangszahl von 322.954,27 DM für "Leistungspositionen" hat es dem Gutachten (S. 42, Spalte C) entnommen. Dieser Betrag ist im Gutachten (S. 21, mittlere Spalte) aufgegliedert. Dort heißt es hinsichtlich des Betrags für die Position "Pförtnerhaus", "entfällt".

45

Da das Landgericht im Urteil nichts Gegenteiliges sagt, hat es diesen Betrag somit für unbegründet erachtet.

46

Mit der Berufung hat der Kläger den Posten "Pförtnerhaus" nicht mehr verfolgt. Die Revision kann deshalb nicht mehr darauf zurückkommen.

47

V.

Die Gebühr für die verlängerte Bauleitung

48

Nach § 1 des Vertrags sollte der Kläger dahin wirken, daß die Bauten bis längstens Ende 1956 errichtet waren. Infolge der mehrfachen Planungsänderungen auf Wunsch der Beklagten verlängerte sich die Bauzeit - nach der Behauptung des Klägers - um 1 1/2 Jahre. Dieser hat in seiner Honorarrechnung vom 14. September 1959 für verlängerte Bauleitung in den Monaten April 1957 bis Juni 1958, also für 15 Monate, insgesamt 31.064,20 DM verlangt. Das Landgericht hat ihm diesen Betrag nach § 3 Abs. 3 des Vertrags zuerkannt.

49

Das Berufungsgericht hält dieses Begehren des Klägers für unbegründet, weil im Vertrag eine besondere Vergütung für verlängerte Bauleitung nicht vorgesehen sei, sie sich auch nicht aus dessen § 3 Abs. 3 ergebe.

50

Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.

51

1.)

Deckt die Gebühr für die örtliche Bauführung nicht die dem Architekten bei dieser Leistung erwachsenden Aufwendungen, so kann der Architekt nach § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA einseitig, also ohne daß es einer dahingehenden Vereinbarung bedürfte, die höheren Aufwendungen dem Bauherrn in Rechnung stellen; allerdings muß er sie besonders nachweisen.

52

Es bleibt zu prüfen, ob die vom Kläger in seiner Honorarrechnung für die Monate April 1957 bis Juni 1958 eingesetzten Beträge "höhere Aufwendungen" im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA enthalten.

53

2.)

Eine besondere Gebühr oder die Erhöhung einer Teilgebühr sieht die GOA für den Fall einer Verlängerung der veranschlagten Bauzeit nicht vor. Jedoch läßt § 2 der VO PR Nr. 66/50über die Gebühren für Architekten vom 13. Oktober 1950 zu, daß die Parteien für Leistungen von außergewöhnlicher Dauer im Einzelfall höhere Gebühren vereinbaren als die nach den Bestimmungen der GOA ermittelten Entgelte, die Höchstpreise sind. Demgemäß enthalten manche Muster-Architektenverträge eine entsprechende Bestimmung (vgl. den Mustervertrag (§ 3 a.E.) in Roth-Gaber Kom. zur GOA, Ausgabe 1962, S. 20). Auch § 3 Abs. 3 des Vertrags der Parteien ist so zu verstehen. Es geht nicht an, diese Vertragsbestimmung - mit dem Berufungsgericht - nur auf solche durch Maßnahmen des Bauherren veranlaßte Leistungserhöhungen des Architekten zu beschränken, mit denen zugleich eine Erhöhung der Bausumme verbunden ist. Diese Einschränkung läßt sich mit dem Wortlaut der Vertragsbestimmung nicht in Einklang bringen ("Umfang des Werkes oder Leistungen des Architekten"). Auch wenn man dem Berufungsgericht darin folgt, daß die Regelung der Bauzeit in § 1 des Vertrags nur eine Pflicht und kein Recht des Klägers begründete, so zeigt doch § 1, welche Vorstellungen die Parteien von der Länge der Bauzeit hatten. Eine Verzögerung der Bauzeit durch die Beklagte um 1 1/2 Jahre konnte dem Kläger Architektenleistungen "von außergewöhnlich langer Dauer" im Sinne des § 2 der VO PR Nr. 66/50 abverlangen, die zugleich im Sinne des § 3 Abs. 3 des Vertrags den "Umfang der Leistungen" erhöhten.

54

Sofern auf die Planungsänderungen der Beklagten eine erhebliche Verlängerung der Bauzeit zurückzuführen ist, was die Beklagte allerdings im Schriftsatz vom 4. Mai 1963 (S. 4) bestritten hat, kann demnach der Kläger auch eine entsprechende Erhöhung der Gebühr für die Bauführung verlangen.

55

Dieser Anspruch des Klägers bedarf daher neuer tatrichterlicher Würdigung.

56

VI.

Die Reisekosten

57

worden zusammen mit der Revision der Beklagten behandelt (unter B, I 1).

58

VII.

Die Vergütung für ein Freilager

59

Mit der Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1963 gemäß Schriftsatz vom 8. April 1963 hat der Kläger auch einen Betrag von 8.730,63 DM für die Planung eines Freilagers geltend gemacht. Diese Forderung erachtet das Berufungsgericht für verjährt, weil sie aus den Architektenvertrag vom 20. Januar 1955 herrühre und nach dessen § 14 die von den Parteien auf ein Jahr festgelegte Verjährungsfrist für die Honoraransprüche des Klägers mit Ablauf des Jahres 1958 zu laufen begonnen habe, in dem der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte beendete.

60

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

61

Sie meint, auf den nur mündlich erteilten Auftrag fänden die Bestimmungen des Architektenvertrags keineAnwendung, weil nach dessen § 16 Abs. 2 Änderungen des Vertrags sowie sämtliche Abmachungen der Parteien grundsätzlich der Schriftform bedurften; das Berufungsgericht habe in anderem Zusammenhang (BU S. 29) ausgeführt, daß das Wort "grundsätzlich" in § 16 Abs. 2 "ausnahmslos" bedeute.

62

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat den von der Beklagten mündlich erteilten Zusatzauftrag angenommen und ausgeführt. Dadurch erfuhr der zuvor abgeschlossene Architektenvertrag selbst keine Änderung. Es handelte sich lediglich um eine verhältnismäßig unbedeutende Erweiterung des Auftrags. Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Parteien auch diese Erweiterung den Bestimmungen des Architektenvertrags vom 20. Januar 1955 unterstellt haben, entspricht der Sachlage und ist frei von Rechtsfehlern. Auch der Kläger hat im Schriftsatz vom 8. April 1963 (S. 4) hinsichtlich der Vergütung für das Freilager mehrfach auf die Bestimmungen des Vertrags verwiesen und sich gegen die Anwendung des § 14 nur deshalb gewandt, weil dessen Voraussetzungen nicht gegeben seien.

63

VIII.

Den Schadensersatzanspruch der Beklagten

64

hat das Berufungsgericht in Höhe von 875 DM für begründet erachtet und insoweit die Aufrechnung gegenüber der Honorarforderung des Klägers anerkannt.

65

Im Flachbau des Bürogebäudes war eine Dehnungsfuge vorgesehen. Die Stahlbetonstürze des einen Bauteils sollten in die Stützen des benachbarten Abschnitts eingehängt werden und die so gebildete Dehnungsfuge mit dauerplastischem Material abgedichtet werden.

66

Eine Konstruktionszeichnung von der beabsichtigten Dichtung hat der Kläger nicht angefertigt, weil er die Ausführung bei Ausübung der Örtlichen Bauleitung bestimmen wollte. Der Sachverständige Bischof hat die vorgesehene Dichtung nicht vorgefunden, zumindest war sie nach seiner Feststellung nicht wirksam. Er hat einen Planungsfehler als naheliegend bezeichnet, jedoch zur Klärung der Vorgänge die Vernehmung von Zeugen für erforderlich gehalten.

67

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben einen Planungsfehler bejaht, für den der Kläger einzustehen habe (§ 13 Abs. 1 des Vertrags). Daß er lediglich die Bauausführung ungenügend beaufsichtigt habe, in welchem Falle er nur bei Unvermögen des ausführenden Unternehmers haften würde (§ 13 Abs. 3 des Vertrags), verneinen beide.

68

1.)

Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe nicht ohne Beweiserhebung ein Planungsverschulden des Klägers annehmen dürfen, weil der Sachverständige als Fachmann diese für notwendig erachtet habe. Der Sachverständige hat die Ausführung der Dichtung als schwierig und großer Sorgfalt bedürftig bezeichnet. Der Befund zeigt nach seiner Feststellung, daß die Konstruktion nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt worden ist.

69

Ob der Kläger, wogegen sich die Revision wendet, dem ausführenden Unternehmer eine Konstruktionszeichnung zur Verfügung stellen mußte, ist nicht entscheidend. Die in § 19 Abs. 1 e GOA vorgesehenen Ausführungszeichnungen kann der Architekt durch in dieser Bestimmung gleichfalls vorgesehene "Angaben und Anweisungen" an Ort und Stelleersetzen, sofern solche Maßnahmen ausreichen. Unterläßt er auch diese, so liegt nicht der Tatbestand einer ungenügenden Beaufsichtigung der Bauausführung durch ihn als örtlichen Bauleiter, sondern eine ungenügende Planung vor, denn die an die Stelle von Ausführungszeichnungen tretenden örtlichen Angaben und Anweisungen gehören in diesem Falle noch zur Planung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, der Unternehmer die Weisungen zur ordnungsgemäßen Ausführung einer mehr als bloße technische Kenntnisse voraussetzenden Bauleistung benötigte.

70

2.)

Der Kläger hat in der Berufungsbegründung (S. 28) Beweis dafür erboten, daß die Firma D. und Wi. die Dehnungsfuge erneut kostenlos gedichtet habe. Diesen Beweis brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben, denn der Kläger hat zugleich vorgetragen, daß das Dichtungsmaterial bei den Besichtigungen durch den Sachverständigen im Oktober 1962 und im November 1963 wieder völlig ausgetrocknet war. Der Mangel war demnach nicht endgültig behoben, vielmehr hat sich die vom Kläger vorgesehene Dichtung als ungeeignet erwiesen.

71

B.

Zur Revision der Beklagten

72

I.

Die Reisekosten des Klägers

73

Die Vereinbarung in § 3 des Vertrags, wonach zu den notwendigen Reisen, deren Kosten die Beklagte dem Kläger zu erstatten hat, die "Reisen zwischen dem Wohnort des Bauherrn und dem des Architekten" nicht gehören, legt das Berufungsgericht dahin aus, daß von der Kostenerstattung nur ausgenommen wurden die Reisen zwischenWiesbaden, dem Wohnort des Klägers, und Frankfurt/Main, dem Sitz der Beklagten. Es stellt hierzu fest, die Bauleitung der Beklagten sei während der Bauzeit von der Zweigniederlassung Nürnberg auf die Hauptverwaltung in Frankfurt übergegangen; seit diesem Zeitpunkt sei "Wohnort" der Beklagten nicht mehr Nürnberg, sondern Frankfurt gewesen.

74

Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Betrag gemäß § 287 ZPO auf 5.000 DM geschätzt, da dessen Reisekostenaufstellung nicht klar erkennen lasse, welche Beträge auf nicht zu erstattende Reisekosten zwischen Wiesbaden und Frankfurt entfielen.

75

1.)

Der Kläger rügt mit seiner Revision, das Berufungsgericht habe nicht, ohne ihn zu befragen (§ 139 ZPO), annehmen dürfen, seine Aufstellung umfasse auch Reisen zwischen Wiesbaden und Frankfurt.

76

Diese Rüge ist begründet, denn die Aufstellung bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß darin Kosten für Reisen zwischen diesen beiden Orten enthalten sind. Von Standpunkt des Berufungsgerichts aus ist deshalb der Kläger in Höhe von 68,15 DM beschwert, denn er hat über den ihm vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 3.083 DM hinaus im Berufungsverfahren noch weitere 2.585,15 DM, insgesamt also noch 5.668,15 DM verlangt, wovon das Berufungsgericht wegen der nicht zu erstattenden Reisekosten zwischen Wiesbaden und Frankfurt nur 5.600 DM für gerechtfertigt hält.

77

2.)

Die Ansicht des Berufungsgerichts beschwert aber vor allem die Beklagte. Diese beanstandet mit ihrerRevision, daß das Berufungsgericht darauf abstellt, wo die Beklagte ihre Bauleitung ausgeübt habe; dafür biete der Wortlaut des § 3 keinen Anhalt. Die Auslegung des Berufungsgerichts widerspreche auch dem Sinn eines derartigen Architektenvertrags. Die Beklagte habe das Bauvorhaben für ihre Zweigniederlassung in Nürnberg errichtet. Zweigniederlassungen großer Gesellschaften genössen eine gewisse Selbständigkeit, auch im Sinne eines Wohnorts. Nach der Sachlage habe es der Beklagten nur darauf ankommen können, daß ihr durch die Inanspruchnahme des nicht in Nürnberg wohnenden Klägers keine höheren Kosten entstanden als durch die Beauftragung eines ortsansässigen Architekten. Als "Wohnort" der Beklagten könne deshalb nur Nürnberg als der Sitz der Zweigniederlassung und der Ort der Bauvorhaben gemeint sein, ohne daß es auf die internen Verwaltungsmaßnahmen der Beklagten angekommen sei. Das Berufungsgericht habe auch ihren Sachvortrag hierzu in den Schriftsätzen vom 18. Februar 1964 (S. 13 f) und vom 20. November 1964 (S. 6) nicht berücksichtigt und den Antrag übergangen, den Direktor Glässer darüber zu vernehmen, daß die Parteien unter den "Wohnort" der Beklagten Nürnberg verstanden hätten.

78

Diese Rügen greifen durch.

79

Der Kläger hatte, worauf die Revision hinweist, in seiner ersten, von der Beklagten zurückgewiesenen Kostenaufstellung vom 25. September 1958 überhaupt keine Reisekosten eingesetzt. Er hatte auch während der Bauausführung, entgegen § 3 Abs. 4 des Vertrags, niemals eine prüfungsfähige Aufstellung von Reiseauslagen der Beklagten eingereicht. Den Ansatz von 6.508,14 DM Reisekosten in der Kostenaufstellung vom 14. September 1958hat er in seinem Schriftsatz vom 27. Mai 1961 (S. 8) damit begründet, daß der Prokurist W. der Beklagten in der Sitzung vom 15. Juni 1959 in Wiesbaden - damals war die Bauausführung schon lange abgeschlossen - festgestellt habe, Frankfurt sei der Sitz der Beklagten.

80

Diese Umstände sprechen dafür, daß er selber bei den Vertragsverhandlungen, die er mit dem Direktor G. in Nürnberg geführt hat, nicht Frankfurt als "Wohnort" der Beklagten angesehen hat und daß ihn überhaupt erst der spätere Hinweis des Prokuristen W. aus Frankfurt als Sitz der Beklagten auf den Gedanken gebracht hat, er könne nach dem Wortlaut des Vertrags auch Reisekosten zwischen Wiesbaden und Nürnberg erstattet verlangen. Der Beklagten ist ferner zuzugeben, daß der Vertragswortlaut keinen Inhalt dafür bietet, den darin verwendeten Ausdruck "Wohnort" der Beklagten nach den jeweiligen Sitz ihrer Bauleitung zu bestimmen Bei der gegebenen Sachlage stellt jedenfalls die Übergehung des Antrags, den Direktor G. darüber zu vernehmen, daß die Parteien Nürnberg als "Wohnort" der Beklagten angesehen haben, einen Verfahrensfehler dar (§ 286 ZPO), der zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkt führt.

81

Sollte die neue Verhandlung wieder zu dem Ergebnis führen, daß die Parteien im Sinne des § 3 Abs. 4 des Vertrags Frankfurt als "Wohnort" der Beklagten verstanden haben, dann werden beide Parteien Gelegenheit haben, ihre im Revisionsverfahren geltend gemachten Einwendungen gegen die Höhe der vom Berufungsgericht den Kläger zuerkannten Reisekosten vorzubringen.

82

II.

Zur weiteren Widerklage

83

Die Beklagte hat diese damit begründet, daß der Kläger nach dem Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens durch ihre Abschlagszahlungen von insgesamt 260.000 DM bereits mehr erhalten habe, als ihm an Architektenhonorar zustehe.

84

Das Berufungsgericht hält die Widerklage für unbegründet, weil die Beklagte nicht dargelegt habe, daß sie an die bereits geleisteten Zahlungen nicht gebunden sei. Zwar habe sie diese stets als Abschlagszahlungen bezeichnet, jedoch am 12. April 1960 dem Kläger geschrieben, nach ihrer Meinung liege bereits eine Überzahlung vor, sie betrachte deshalb die Forderung des Klägers als restlos abgegolten. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, daß sie zwar noch Zweifel hege, ob der bereits bezahlte Betrag den Kläger tatsächlich zustehe, daß sie aber bereit sei, diesen Betrag zu zahlen. Damit habe sie auch darauf verzichtet, von diesem Betrag einen dem Kläger möglicherweise nicht zustehenden Teil zurückzufordern. Diesen Verzieht habe der Kläger angenommen, indem er eine diesen Betrag übersteigende Forderung geltend gemacht habe.

85

Dieser Auslegung tritt die Beklagte mit der Revision entgegen. Sie erstrebt insoweit die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen des Betrags von 16.241,16 DM, um den ihre Anzahlungen den vom Berufungsgericht dem Kläger zugebilligten Betrag von 243.758,84 DM übersteigen (vgl. BU S. 46).

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Ihre Revision ist auch insoweit begründet.

87

Ihr Schreiben vom 12. April 1960 enthält den vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Zusatz: "Sollte es zwischen Ihnen und uns zu Auseinandersetzungen kommen, so werden wir den überbezahlten Betrag zurückfordern." Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Beklagte keinen unbedingten Verzicht ausgesprochen hat. Dementsprechend ist auch der Kläger in seinem ebenfalls vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen Antwortschreiben vom 15. April 1960 (S. 2) auf den Vorbehalt der Beklagten eingegangen mit der Aufforderung, ihm die Höhe des Betrags zu nennen, den sie bei einer Auseinandersetzung zurückfordern wolle.

88

C.

Die Revision des Klägers hat nach alledem insoweit Erfolg, als die Abweisung seiner Klage hinsichtlich der Vergütung für die verlängerte Bauleitung mit 31.064,20 DM sowie der Reisekosten mit 68,15 DM, zusammen also in Höhe von 31.132,35 DM, bisher nicht ausreichend begründet ist.

89

Der dem Kläger vom Berufungsgericht (BU S. 46) zugebilligte Betrag von 243.758,84 DM kann sich daher um 31.132,35 DM auf 274.891,19 DM erhöhen. Letzterer Betrag vermindert sich in jedem Fall um die unstreitig von der Beklagten gezahlten 260.000 DM. Deshalb ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben, soweit diesem 14.891,19 DM aberkannt sind.

90

Zugunsten der Beklagten ist das Urteil aufzuheben, weil sich die Begründung, mit der das Berufungsgericht ihr die mit der Widerklage verlangten Beträge von 5.600 DM und 16.241,16 DM, insgesamt also 21.841,16 DM versagt hat, nicht als tragfähig erweist.

91

Die Kosten der Revision hat der Kläger schon jetzt zu 3/4 zu tragen (§§ 97, 92 ZPO); die Entscheidung über 1/4 ist dem Berufungsgericht vorzubehalten.

Glanzmann
Rietschel
Erbel
Vogt
Finke