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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1964, Az.: BVerwG VII P 6.64

Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Personalrat und Stufenvertretung bei einer Mittelbehörde; Beteiligung des Personalrats bei Personalangelegenheiten der bei der Landeszentralbank bediensteten Beamten; Vereinbarkeit einer Zuständigkeitsverteilung mit dem Gleichheitsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1964
Aktenzeichen
BVerwG VII P 6.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 12689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 10.02.1964 - AZ: VI 85/63

Fundstellen

  • DVBl 1965, 787 (amtl. Leitsatz)
  • JVBl. 1965, 84
  • Personalvertretg 1965, 59
  • ZBR 1965, 28

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Personalrat und Stufenvertretung bei einer Mittelbehörde.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Februar 1964 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Zwischen dem antragstellenden Bezirkspersonalrat bei der Landes Zentralbank in S. und dem Präsidenten der Landeszentralbank entstand Streit darüber, ob der Antragsteller bei mitwirkungspflichtigen Personalangelegenheiten der bei der Landeszentralbank bediensteten Beamten zu beteiligen oder ob hierfür der bei der Landeszentralbank bestehende Personalrat zuständig ist.

2

Der Antragsteller hat daher ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

3

festzustellen, daß in den beteiligungspflichtigen Personalangelegenheiten der Beamten der Landeszentralbank Baden-Württemberg - Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank - nicht der Personalrat der Hauptverwaltung, sondern der Bezirkspersonalrat zu beteiligen ist.

4

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat durch Beschluß vom 19. Dezember 1962 den Antrag abgewiesen.

5

Die von dem Antragsteller gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Februar 1964 mit folgender Begründung zurückgewiesen:

6

Da über die Zuständigkeit des Antragstellers gestritten werde, sei der Antrag gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG zulässig und der Antragsteller auch antragsbefugt. Die Bildung eines Bezirkspersonalrats bei der Landeszentralbank sei mit Recht erfolgt, weil die Landeszentralbank als eine Mittelbehörde im Sinne von § 51 Abs. 1 PersVG anzusehen sei.

7

Mit Recht habe das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 74 PersVG zur rechtlichen Grundlage seiner Entscheidung gemacht, da § 74 PersVG die Zuständigkeit der verschiedenen Personalvertretungen voneinander abgrenze. Dies folge schon aus Überschrift und systematischer Einordnung dieser Vorschrift. Ohne § 74 PersVG enthielte das Gesetz eine Lücke, da die Vorschriften des 5. Kapitels des Gesetzes, das die Beteiligung des Personalrats regele, nicht ohne weiteres für Stufenvertretungen gültig, vielmehr erst durch § 74 Abs. 4 PersVG auf Stufenvertretungen für entsprechend anwendbar erklärt worden seien. Die sich daraus ergebende Aufgabenkonkurrenz zwischen Personalräten und Stufenvertretungen löse § 74 Abs. 1 PersVG in der weise, daß in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, anstelle des Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen sei. Damit seien die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Stufenvertretung festgelegt. Diese Regelung, wonach grundsätzlich der bei einer Dienststelle gebildete Personalrat in beteiligungspflichtigen Personalsachen zu beteiligen sei, wenn es sich um Bedienstete dieser Dienststelle handele, verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Gleichheitsgrundsatz werde nicht verletzt, da die Regelung der Zuständigkeit bei sich überschneidenden Zuständigkeiten im wesentlichen eine Zweckmäßigkeitsfrage sei, deren Beantwortung im Ermessen des Gesetzgebers liege.

8

Daraus folge, wie es auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVerwGE 12, 198), daß, wenn ein Organ der Landeszentralbank in Personalangelegenheiten der Beamten der Landeszentralbank, die unmittelbar bei dieser beschäftigt seien, eine beteiligungspflichtige Maßnahme treffe, der bei der Landeszentralbank gebildete Personalrat und nicht der bei ihr gebildete Bezirkspersonalrat zu beteiligen sei.

9

Von der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller Gebrauch gemacht und beantragt,

10

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Februar 1964 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 1962 nach dem Antrag des Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers vom 26. Juli 1962 zu erkennen.

11

Zur Begründung trägt der Rechtsbeschwerdeführer vor:

12

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs werde nicht wegen seiner zutreffenden Ausführungen über den vertretungsrechtlichen Status der Landeszentralbank als Mittelbehörde angegriffen, sondern wegen seiner rechtsirrigen Bewertung der Zuständigkeit des sog. Hauspersonalrats bei einer Mittelbehörde gegenüber der bei ihr errichteten Stufenvertretung.

13

Der angefochtene Beschluß verkenne die Funktion des § 74 PersVG, wenn er davon ausgehe, daß die Vorschriften des 5. Kapitels zwar für den (örtlichen) Personalrat, aber "nicht ohne weiteres für die Stufenvertretungen und den Gesamtpersonalrat" Geltung besäßen, daß vielmehr erst durch § 74 PersVG die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung geschaffen werde. In Wirklichkeit sei § 74 PersVG nur eine technische Verfahrensanweisung und enthalte kein materielles Recht. Das materielle Recht sei in §§ 61 und 62 PersVG enthalten, die sich folgerichtig auch mit der Zuständigkeit der Stufenvertretungen befaßten. In diesem Zusammenhang werde auf die zutreffenden Ausführungen des erkennenden Senats im Beschluß vom 8. November 1957 (BVerwGE 5, 344) verwiesen, wonach sich Folgerungen für die Handhabung der Mitwirkung weniger aus § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 Buchst. a bis d PersVG ziehen ließen als vielmehr aus der Pflicht zur eingehenden Erörterung gemäß § 61 Abs. 1 PersVG.

14

Auch der angefochtene Beschluß habe die wiederholt gestellte Frage nicht beantwortet, weshalb bei den Mittel- und Oberbehörden zwei Personalvertretungen bestehen, wenn die eine von ihnen hinsichtlich des Personals im Hause der Mittelbehörde keine Zuständigkeit besitze.

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Dabei sei bemerkenswert, daß der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs der Stufenvertretung mehr als nur eine Hilfsfunktion zubillige. Diese Beurteilung verdiene zwar Zustimmung, lasse aber die Konstruktion der Präponderanz des Hauspersonalrats als unstabil erkennen.

16

Die These des angefochtenen Beschlusses, daß, wenn der Gesetzgeber sich überschneidende Zuständigkeiten aus Zweckmäßigkeitsgründen in einer bestimmten weise geregelt habe, der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes nicht verletzt sein könne, sei nicht akzeptabel. Der angefochtene Beschluß habe die hierzu gestellte Frage nicht beantworten können, wie es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei, daß bei der Beförderung von Beamten, von denen der eine außerhalb, der andere innerhalb des Hauses derselben Mittelbehörde tätig sei, bei dem ersten die Stufenvertretung und bei dem zweiten der Hauptpersonalrat mitwirke.

17

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und beantragen,

18

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

19

II.

Wie sich aus der hierzu gegebenen Begründung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, wurde die Rechtsbeschwerde nur mit Rücksicht auf die von dem Beschluß des Senats vom 14. April 1961 (BVerwGE 12, 198) abweichende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11. Dezember 1961 zugelassen. Diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster wurde inzwischen durch Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1963 (BVerwGE 17, 43) aufgehoben.

20

Dadurch wird zwar die Rechtswirksamkeit der vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochenen Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht berührt, es erübrigt sich aber, sich mit der in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11. Dezember 1961 vertretenen und in Widerspruch zu dem Beschluß des Senats vom 14. April 1961 stehenden Meinung nochmals auseinanderzusetzen. Es wird vielmehr auf die Gründe der beiden Entscheidungen des Senats (BVerwGE 12, 198 und 17, 43) verwiesen.

21

Obwohl in der Rechtsbeschwerdeschrift anerkannt wird, daß der Verwaltungsgerichtshof den Status der Landeszentralbank als Mittelbehörde richtig gewertet habe, wird von dem Rechtsbeschwerdeführer in seinem späteren Schriftsatz vom 12. Juni 1964 einschränkend darauf verwiesen, daß die Präsidenten der Landeszentralbanken mit dem Vorstand der Landeszentralbanken nicht identisch seien und daß nur die Vorstände der Landeszentralbanken die Stellung einer Mittelbehörde besäßen.

22

Dabei übersieht der Rechtsbeschwerdeführer, daß die Präsidenten und Vorstande der Landeszentralbanken nur die vertretungsberechtigten Organe der Landeszentralbanken sind, aber keine selbständigen Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes darstellen. Der Präsident der Landeszentralbank, der zusammen mit dem Vizepräsidenten den Vorstand bildet, ist der Leiter der vom Verwaltungsgerichtshof mit Recht als Mittelbehörde charakterisierten Landeszentralbank, der gemäß § 8 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - auch im personalvertretungsrechtlichen Bereich für die Dienststelle (Landeszentralbank) handelt.

23

Mit Recht hat auch der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Gericht § 74 PersVG als die für die rechtliche Beurteilung maßgebende Vorschrift angesehen. Die von dem Rechtsbeschwerdeführer vorgebrachte Meinung, § 74 PersVG sei nur eine technische Verfahrensanweisung, während sich die materiellrechtlichen Vorschriften in §§ 61 und 62 PersVG befänden, steht in eindeutigem Widerspruch zu Sinn und Wortlaut dieser Vorschrift. Die §§ 61 und 62 PersVG enthalten lediglich Bestimmungen über das bei der Mitwirkung. (§ 61) und bei der Mitbestimmung (§ 62) einzuschlagende Verfahren. Dabei sieht § 61 PersVG vor, daß der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle die Entscheidung der nächsthöheren Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, anrufen kann und daß diese nach Verhandlung mit der Stufenvertretung entscheidet. § 62 enthält für das Mitbestimmungsverfahren eine ähnliche Regelung. Diese rein verfahrensrechtlichen Vorschriften sehen eine Einschaltung der Stufenvertretung nur vor, falls auf der Ebene Personalrat - Dienststellenleiter keine Einigung erzielt wird. Darum handelt es sich bei der zur Entscheidung gestellten Streitfrage aber gerade nicht. Hier geht es vielmehr darum, ob bei mitwirkungspflichtigen Personalangelegenheiten von Beamten, die bei einer Mittelbehörde bedienstet sind, der bei der Mittelbehörde bestehende Personalrat oder die bei ihr gebildete Stufenvertretung zu beteiligen ist. Die Antwort auf diese Frage ist nur aus § 74 Abs. 1 PersVG zu entnehmen, der klar und eindeutig bestimmt, daß die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung nur in denjenigen Angelegenheiten zu beteiligen ist, in denen die Dienststelle selbst nicht zur Entscheidung befugt ist. Der Grundsatz, daß in den eine Dienststelle betreffenden Angelegenheiten der bei dieser Dienststelle bestehende Personalrat zu beteiligen ist, wird hier in denjenigen Fällen durchbrochen, in denen die Dienststelle selbst nicht zur Entscheidung befugt ist. Daß es sich hier um die Durchbrechung eines Grundsatzes handelt, wird durch den Wortlaut des § 74 Abs. 1 PersVG verdeutlicht, wenn es darin heißt, daß bei fehlender Zuständigkeit der Dienststelle die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung anstelle des Personalrats zu beteiligen ist. Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf Einzelmaßnahmen wie die einen Beamten betreffenden Personalangelegenheiten, sondern auch auf Maßnahmen allgemeiner Art, die möglicherweise mehrere der Mittelbehörde nachgeordnete Dienststellen betreffen.

24

Deshalb ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb diese Zuständigkeitsregelung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren sei. Wenn in Personalangelogenheiten von Beamten, die bei der Mittelbehörde bedienstet sind, die örtliche Personalvertretung, d.h. der Personalrat, zustandig ist, wahrend der bei demselben Mittelbehörde gebildete Bezirkspersonalrat dann beteiligt wird, wenn der Beamte nicht bei der Mittelbehböde selbst, sondern bei einer nachgeordneten Dienststelle bedienstet ist, so ergibt sich die unterschiedliche Zuständigkeit aus der Unterschiedlichkeit der Dienststelle. Da das Personalvertretungsgesetz von der Partnerschaft von Personalrat und Dienststellenleiter ausgeht, mußte in denjenigen Angelegenheiten, in denen der Dienststellenleiter selbst nicht zur Entscheidung befugt ist, eine bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung eingeschaltet werden, um eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung sicherzustellen. Diesen besonderen Fällen trägt die Zuständigkeitsregelung des § 74 Abs. 1 PersVG in einer durchaus zweckmäßigen weise Rechnung. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist darin nicht zu finden.

25

Ein Zusammenhang zwischen der von dem Rechtsbeschwerdeführer zitierten Entscheidung des Senats vom 8. November 1957 (BVerwGE 5, 344) und der hier zur Entscheidung stehenden Streitfrage ist nicht erkennbar. Diese Entscheidung hatte die Frage zum Gegenstand, inwieweit gemäß § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 und § 61 Abs. 1 PersVG dem Personalrat auf Verlangen die Bewerbungsunterlagen des zur An- und Einstellung vorgesehenen Bewerbers vorzulegen sind.

26

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten Dr. Zinser
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Mühl