Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1954, Az.: 4 StR 330/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 330/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 13.03.1954
Verfahrensgegenstand
Konkursvergehen und Betrug
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. November 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 13. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Betruges zum Nachteil der R.-R.-Bank in N. verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte übernahm im Jahre 1945 eine Metallwarenfabrik in H., in der Haus- und Küchengeräte aus Aluminium hergestellt wurden. Er beschäftigte schließlich 50 bis 60 Arbeiter. Seit Ende des Jahres 1950 geriet er in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er mußte in zunehmendem Maße bei Banken und Lieferanten Kredit in Anspruch nehmen. Zur Sicherung ihrer Ansprüche hatte er seinen Gläubigern bis März 1951 seine gesamte Betriebseinrichtung übereignet und seinen Grundbesitz hoch belastet. Als er im Mai 1951 einige Schecks und einen Wechsel im Gesamtbetrage von 19.000 DM nicht einlösen konnte, beantragte er am 17. Mai 1951 Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht in Arnsberg am 21. Juni 1951 ab und eröffnete des Anschlußkonkursverfahren. Die Gläubigerversammlung beschloß die Einstellung des Fabrikbetriebes. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Bankrotts - unordentlicher Buchführung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO -, wegen Betrugsversuchs und vier vollendeter Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Von der Anklage wegen betrüglichen Bankrotts, Meineids und eines weiteren Betruges wurde er freigesprochen. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unbeachtlich. Die Sachrüge hat nur zum Teil Erfolg.
1.
Die Verurteilung wegen Konkursvergehens wird von den Feststellungen getragen.
Der Angeklagte war als Vollkaufmann nach § 38 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Er überließ die Buchführung seinem Steuerhelfer Klemens B., der zu diesem Zweck einen Tag im Monat bei ihm tätig war. Dieser fertigte die Reinschrift des Jourmals an und führte seit dem 1. Januar 1950 an Stelle des Kontokorrents eine Kartei mit Konten der Kunden und Lieferanten. Die Unterlagen für diese Buchungen erhielt er von der kaufmännischen Angestellten W., die an drei Tagen der Woche damit beschäftigt wurde, ein Journal mit Konten "für Kasse, Bank, Postscheck und Umsatzsteuer", ein Wareneingangsbuch und eine Kladde für Kundenrechnungen zu führen. In einem Notizkalender vermerkte sie die Fälligkeit der Wechsel nach den Angaben des Angeklagten, weil ein Wechselkopierbuch fehlte. Beide Angestellten machten den Angeklagten wiederholt vergeblich darauf aufmerksam, daß er eine besondere, geschulte Kraft für die Buchführung anstellen müsse. Seit dem 20. Mai 1950 unterblieben die Eintragungen in der Kartei, weil die Angestellte W. sie nicht mehr auf dem laufenden halten konnte. Ende Oktober 1950 stellte Bauerdick auch die Reinschrift des Journals ein, weil die Grundaufzeichnungen lückenhaft waren und der Angeklagte ihm sein Honorar schuldig blieb. In den Büchern wurden längere Zeit keine Abschlüsse gemacht.
Die Geschäftsbücher des Angeklagten gewährten keine Übersicht über den Vermögensstand. Dies war auf Grund des Journals allein nicht möglich, weil es nur über Kassen-, Bank- und Postscheckvorgänge Aufschluß gibt. Es fehlte zunächst eine zuverlässige und übersichtliche Buchung der Wechselverpflichtungen. Vom 20. Mai 1950 ab war auch der Stand der übrigen Verbindlichkeiten und der Forderungen nicht zu übersehen, weil kein Kontokorrent mehr geführt wurde. Der Sachverständige Niessen, vorläufiger Vergleichsverwalter und späterer Konkursverwalter, konnte die Geschäftsvorgänge und Vermögenswerte erst nach etwa einwöchiger Arbeit auf Grund der vorhandenen Unterlagen ermitteln und sich danach einen annähernden Überblick verschaffen. Zutreffend führt das Urteil hierzu aus, daß eine solche Buchführung, die nur mit Mühe und Zeitverlust schließlich einigermaßen eine Vermögensübersicht gestattet, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl4 StR 745/53 vom 28. Januar 1954).
Zu Unrecht weist die Revision demgegenüber auf die Vormerkung der Fälligkeit der Wechsel in einem Notizbuch und die Aufstellung der Schulden und Forderungen hin, die sich der Angeklagte selbst alle zwei bis drei Monate gemacht haben will. Derartige unzusammenhängende Niederschriften genügen der Vorschrift des § 38 HGB nicht. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, daß "Bücher" geführt werden, also fest verbundene, ununterbrochene, zeitlich geordnete Darstellungen, die allein eine Gewähr für die vollständige Wiedergabe aller Geschäftsvorgänge geben können. Notizen und sonstige lose Aufzeichnungen können nicht als Ersatz fehlender Eintragungen in den Handelsbüchern dienen (RGSt 50, 132; GA 61, 345).
Begründet ist auch der Vorwurf vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht. Die Angestellten B. und W. wiesen den Angeklagten mehrfach darauf hin, daß sie allein die Buchführung eines so großen Betriebs wegen Überlastung nicht bewältigen könnten; sie forderten die Einstellung eines Buchhalters oder einer weiteren kaufmännischen Hilfskraft. Die Angestellte W. hat den Angeklagten sogar wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die vorhandene Buchführung unzureichend sei. Daß die Bücher keine Übersicht über den Vermögensstand gewährten, ersah der Angeklagte auch daraus, daß der erfahrene Steuerhelfer B. schon Ende Oktober 1950 die Reinschrift des Journals wegen Lückenhaftigkeit der Grundaufzeichnungen einstellte und es im November 1950 und Frühjahr 1951 ablehnte, die zur Verwendung bei Kreditverhandlungen angefertigten Zwischenbilanzen und Vermögensaufstellungen des Angeklagten zu unterzeichnen, weil er die darin angegebenen Vermögenswerte nicht nachprüfen konnte. Hierbei durfte die Strafkammer voraussetzen, daß dem Angeklagten als früherem langjährigen Prokuristen der von ihm später übernommenen Fabrik bekannt war, was zu einer ordnungsmäßigen Buchführung gehört. Er wußte nach den Urteilsfeststellungen schon seit Mai 1950, daß ein wesentlicher Teil der Buchführung (das Kontokorrent) ausfiel, und ließ diesen Zustand über ein Jahr lang bestehen. Er hat deshalb nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters vorsätzlich - ersichtlich unter dem wachsenden Druck seiner Schulden - nicht für Abhilfe gesorgt.
Wenn der Beschwerdeführer meint, er habe sich auf den Rat seines Steuerhelfers und dessen Bruders verlassen dürfen, der eine Zeitlang bei der Buchführung ausgeholfen habe, so geht er an dem für das Revisionsgericht bindend festgestellten Sachverhalt vorbei. Gerade Klemens B. hatte schon im Januar und sodann wiederum im Mai 1950 auf Anstellung eines Buchhalters gedrängt. Die in der Revisionsbegründung wiederholte Behauptung des Beschwerdeführers, B. habe die Unterzeichnung der Zwischenbilanzen nur wegen Zeitmangels abgelehnt, hat die Strafkammer u.a. auf Grund der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift der polizeilichen Aussage des inzwischen verstorbenen Zeugen B. für widerlegt erachtet. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich insoweit in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO muß nach alledem aufrechterhalten bleiben.
2.
Die Verurteilung wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Rh.-W. Bank in N. ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte stand zunächst mit der Verbandssparkasse in N.-S. in Bankverbindung. Er ließ ihr im April und Juli 1950 zur Sicherung des Kredits Grundschulden in Höhe von insgesamt 52.000 DM auf seinen in G. und S. B. gelegenen Grundstücken eintragen. Im März 1951 betrug sein Debetsaldo 50.000 DM. Da die Sparkasse an seinem lebhaften Austausch von Gefälligkeitsschecks mit seinem Geschäftsfreund H. in L. bei F. Anstoß nahm, bat er im November 1950 die Rh.-W. Bank in N. um einen Geschäftskredit, weil er mit der Verbandssparkasse nicht mehr sympathisiere. Die Bank räumte ihm einen Kredit bis zu 20.000 DM ein und ließ sich zur Deckung ihrer jeweiligen Forderung Kundenforderungen abtreten. Im Frühjahr 1951 belief sich seine Schuld auf 19.900 DM. Als Anfang Mai einige vom Angeklagten auf die Bank gezogene Schecks und ein Eigenakzept über insgesamt 19.000 DM wegen fehlender Deckung nicht eingelöst werden konnten, verlangte die Bank die Abtretung weiterer Forderungen bis zum Gesamtbetrage von 40.000 DM. Die abgetretenen Forderungen erwiesen sich zum überwiegenden Teil als getilgt, ein großer Teil wurde bestritten. Bei der Bank gingen nur 3.700 DM ein, der Rest ihrer Forderung blieb ungedeckt.
Schon am 23. April 1951 hatte der Angeklagte der Gläubigerin eine vom selben Tage datierte Forderung von 8.643,20 DM gegen die He. GmbH in B. abgetreten, auf die bereits am 16. April eine Vorauszahlung von 8.000 DM geleistet worden war. Am 10. Mai 1951 trat er ihr drei Forderungen an das Kaufhaus U. in K., die Firma Be. in N. und die Ka. GmbH in S. über zusammen 7.202,30 DM ab. Sie waren teils schon bezahlt, zum Teil haben sie niemals bestanden. Nur 653,30 DM standen noch aus.
In diesen Abtretungserklärungen vom 10. Mai 1951 hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum einen versuchten Stundungsbetrug erblickt. Der Angeklagte hat die Bank zum weiteren Stillhalten veranlassen wollen, um die Fortführung seines Betriebs zu ermöglichen. Dabei hat er bewußt in Kauf genommen daß die Gläubigerin durch die weitere Stundung später Vermögensnachteile bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche erleiden könnte. Allerdings war damals eine Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gläubigerin kaum noch möglich, weil der Angeklagte seine Vermögenswerte schon vorher anderen Gläubigern zur Sicherung übereignet oder belastet hatte. Nach der Überzeugung des Landgerichts hatte der Angeklagte aber selbst seine Lage noch nicht als gänzlich aussichtlos erkannt. Er rechnete noch mit der Fortführung seines Geschäfts. Er wollte die Rh.-W. Bank deshalb unter Billigung eines ihr dadurch womöglich entstehenden Schadens zu einer ihm nicht zustehenden Stundung veranlassen. Er hat also mit bedingtem Vorsatz in der Absicht gehandelt, sich durch die Stundung seiner fälligen Schulden einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Tatbestandsmerkmale des versuchten Betruges sind somit erfüllt.
Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe "bedingte Forderungen" abgetreten, also weder über das Bestehen der Forderungen getäuscht noch das Vermögen der Gläubigerin gefährdet. Dies steht im Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils. In diesem wird die Einlassung des Angeklagten, er habe der Gläubigerin neue, auf die gleichen Beträge lautenden Forderungen für Aufträge abgetreten, die in den nächsten Tagen ausgeführt werden sollten, auf Grund der eidlichen Aussagen der darüber vernommenen Zeugen und der vorgelegten Urkunden für widerlegt erachtet.
3.
Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen den Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der R.-R.-Bank in N..
Anfang März 1951 wandte sich der Angeklagte an diese Bank mit der Bitte, sein Konto bei der Verbandssparkasse zu übernehmen, das - wie oben erwähnt einen Debetsaldo von 50.000 DM aufwies. Er legte dem Direktor Bo. seine auf den 30. September 1950 bezogene Zwischenbilanz vor. In ihr war der Wert seiner Grundstücke mit 94.000 DM angegeben ohne Berücksichtigung der Belastungen. Auch fehlten die Schulden gegenüber der Verbandssparkasse und der Rh.-W.-Bank sowie eine Rückstellung für zweifelhafte Forderungen. Die R.-R.-Bank gewährte ihm daraufhin einen Kredit von 20.000 DM zur Ablösung oder Verringerung des Schuldsaldos bei der Verbandssparkasse.
Weil der Angeklagte diesen Kredit ständig überzog, verlangte die Bank Sicherheiten. Sie ließ sich in einem "Mantel-Zessions-Vertrag" vom 6. April 1951 zunächst Kundenforderungen im Betrage von 13.764 DM abtreten. Um eine Erhöhung des Kredits zu erreichen, übergab ihr der Angeklagte zugleich die Grundschuldbriefe über die Grundschulden von 26.000 DM auf dem Grundstück in S. mit einer Taxe des Architekten A., in der das Wohnhaus viel zu hoch mit 26.137,50 DM und das - nicht vorhandene - Lagerhaus mit 10.680 DM bewertet waren. Außerdem legte er eine Bescheinigung des Staatsbauamtes Darmstadt über die Errichtung eines "Wohnhauses mit Lagerraum" auf dem S. er Grundstück vor, Nachdem die Verbandssparkasse die Grundschulden auf dem S. er Grundstück vom 1. April 1951 ab auf die R.-R.-Bank übertragen hatte, ließ diese im Vertrauen auf die zusätzliche Sicherung eine Überziehung des Kredits zu. Dieser erreichte am 16. April 1951 die Summe von 36.353 DM, wurde aber alsbald auf Veranlassung des Direktors Bo. herabgesetzt, der das Grundstück in S. auf seiner Urlaubsreise besichtigt hatte. Bei Konkurseröffnung betrug die Schuld des Angeklagten noch 18.684 DM. Für sie waren außer den Grundschulden noch Depotwechsel über 2.800 DM und abgetretene Forderungen von 8.276 DM als Sicherheiten vorhanden. Das Grundstück in S. konnte für 13.000 DM freihändig veräußert werden. Nach Eingang eines Teiles der abgetretenen Forderungen wurde die nur noch geringe Restschuld getilgt.
Das Landgericht hat in der Vorlage der "in mehreren Punkten unrichtigen" Zwischenbilanz zur Erlangung eines noch ungesicherten Kredits und einer falschen Taxe zur Erreichung der Krediterhöhung bewußte Täuschungshandlungen des Angeklagten gesehen. Ohne diese wäre es nach der Überzeugung der Strafkammer zur Gewährung von Darlehn in solcher Höhe nicht gekommen. Durch die Kreditgewährung wurde das Vermögen der Gläubigerin bei der damaligen Verschuldung und Verpfändung fast aller greifbaren Vermögenswerte des Angeklagten erheblich gefährdet.
a)
Die Revision weist in diesem Falle mit Recht darauf hin, das Landgericht habe bei der Feststellung der Betrugsabsicht beim Beginn der Verhandlungen mit dieser Gläubigerin nur den Wortlaut der Zwischenbilanz zum 30. September 1950, datiert vom 13. November 1950, zugrunde gelegt und die begleitenden Erklärungen des Beschwerdeführers nicht beachtet. Nach dem festgestellten Sachverhalt trat der Angeklagte Anfang März 1951 an die R.-R.-Bank mit der Bitte heran, "sein Konto bei der Verbandssparkasse zu übernehmen". Er erhielt das Darlehn von 22.000 DM "zur Ablösung oder Verringerung seines Saldos bei der Sparkasse". Mithin kannte die Gläubigerin diese Schuld. Nach der Lebenserfahrung liegt die Annahme nahe, daß sie bei dieser Gelegenheit auch von den der Sparkasse bestellten Sicherheiten erfuhr, also möglicherweise gewußt hat, daß das Grundstück in S. schon belastet war. Hierüber enthält das Urteil keine ausreichenden Darlegungen, es ist insbesondere nicht festgestellt, ob der Direktor Bo. den Angeklagten nach den Belastungen gefragt und damit zu erkennen gegeben hat, daß ihm dieser Punkt wesentlich erschien.
Die fehlende Rückstellung für zweifelhafte Forderungen war aus der Bilanz zu ersehen. Als Kreditanstalt wußte die Gläubigerin, daß mit dem restlosen Eingang von Kundenforderungen nicht zu rechnen ist.
Da die Bilanz auf den 30. September 1950 abgestellt war, konnte sie nur den Schuldenstand für diesen Zeitpunkt enthalten. Die Verbindung mit der Rh.-W.-Bank begann jedoch nach den Urteilsfeststellungen erst im November 1950.
Dem Urteil ist nicht einmal mit Sicherheit zu entnehmen, wie hoch die Schuld des Angeklagten gegenüber der Rh.-W. Bank bei Vorlage der Bilanz - Anfang März 1951 - war. Sie betrug im Frühjahr 1951 19.900 DM, war aber laufend durch Zessionen gedeckt worden. Erst im Mai 1951 konnten die vom Angeklagten auf die Bank gezogenen Schecks mangels Deckung nicht mehr eingelöst werden. Nach alledem sind für die Zeit der Anbahnung des Kredits bei der R.-R.-Bank bisher keine bewußten Täuschungshandlungen nachgewiesen. Ob der Beschwerdeführer sich eines Betrugs durch pflichtwidriges Verschweigen seiner Vermögensverhältnisse vom März 1951 schuldig gemacht hat, läßt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das angefochtene Urteil erörtert diese Möglichkeit nicht.
Auch das Bewußtsein der Vermögensgefährdung ist für Anfang März 1951 noch nicht unzweifelhaft. Das genaue Datum der Verhandlungen mit der Rhein-Ruhr-Bank ist nicht mitgeteilt, Die Verbandssparkasse war damals durch Grundschulden gesichert. Die Rh.-W. Bank sah sich - wie erwähnt -erst Anfang Mai gezwungen, Schecks und Wechsel des Angeklagten nicht einzulösen. Die Forderung der Firma Fu. in Höhe von 18.000 DM wurde erst am 9. März 1951 fällig. Der Angeklagte sagte dieser Gläubigerin, er könne nicht zahlen, weil einer seiner Kunden, mit einer Schuld von 36.000 DM bei ihm, in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei. Ob dies zutraf, und wann dieser Umstand eingetreten war, ist nicht festgestellt. Die Vereinigten Deutschen Metallwerke waren durch Übereignung von Maschinen und Fahrzeugen seit Februar 1950 gesichert. Erst im Mai 1951 konnte der Angeklagte die ihnen gegebenen Schecks und Wechsel nicht einlösen. Der Gläubiger Lübke war bis Februar 1951 regelmäßig bezahlt worden. Im Februar konnte der Angeklagte zwar eine größere Lieferung nicht sogleich bezahlen und gab dem Gläubiger zwei am 30. Mai und 15. Juni 1951 fällige Wechsel in Zahlung. Weitere Lieferungen bezahlte er aber wieder in bar oder mit gedeckten Schecks. Erst am 5. Mai mußte er L. um ein Darlehn für die Löhne seiner Arbeiter bitten. Wird weiter berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer vielleicht noch bis März 1951 größere Barmittel zur Erstattung der Umbaukosten des Erbschaftsgrundstücks in Höhe von 24.000 DM an den Pächter Hülswitt aufbrachte, so läßt sich nicht mit Sicherheit sagen, daß der Angeklagte sich schon bei Inanspruchnahme des ungesicherten Kredits der R.-R.-Bank bewußt war, das Vermögen dieser Gläubigerin zu gefährden, und ob er diese Gefährdung wenigstens bedingt in seinen Willen aufnahm. Im Urteil wird diese Frage nicht erörtert.
b)
Eine eindeutige Täuschungshandlung des Angeklagten hat das Landgericht allerdings ohne Rechtsirrtum in der Vorlage der falschen Taxe des Architekten A. vom 26. Juli 1950 über das S. er Grundstück bei der Anfang April 1951 nachgesuchten Krediterhöhung erblickt. Die gleichzeitig vorgelegte Zwischenbilanz für den 31. März 1951 ist zugunsten des Angeklagten unberücksichtigt geblieben. Die Angabe eines schon im Herbst 1948 errichteten, in allen Einzelheiten beschriebenen besonderen Lagerhauses im Werte von 10.608 DM in der Taxe vom 26. Juli 1950stellte eine bewußte Irreführung dar. Sie wurde durch die gleichzeitige Vorlage der kurzen Bescheinigung des Staatsbauamtes in Darmstadt nicht ausgeglichen, die nur von der Errichtung eines "Wohnhauses mit Lagerraum" spricht. Offensichtlich unbegründet ist auch das Vorbringen der Verteidigung, der Beschwerdeführer habe sich auf die Richtigkeit dieser Bescheinigung verlassen dürfen, weil er sehen längere Zeit nicht in Seeheim gewesen sei.
Für Anfang April 1951 läßt das Urteil indes hier ebenfalls jegliche Feststellungen über das Bewußtsein der Vermögensgefährdung vermissen. Sie sind trotz der im März 1951 eingetretenen erhöhten Zahlungsschwierigkeiten des Angeklagten im Hinblick auf den am 6. April geschlossenen Mantel-Sessions-Vertrag unerläßlich; denn durch diesen erhielt die Gläubigerin außer den Grundschulden sogleich Forderungsabtretungen in Höhe von über 13.000 DM. Nach den Urteilsausführungen im Falle Rh.-W. Bank hat der Angeklagte noch am 10. Mai 1951 seine Lage nicht als völlig aussichtslos erkannt.
Die erörterten Mangel nötigen zur Aufhebung des Urteils in diesem Falle.
4.
Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Vereinigten Deutschen Metallwerke in W. weist keinen Rechtsfehler auf.
Von dieser Firma bezog der Angeklagte seit dem Jahre 1949 Aluminiumbleche. Er erhielt von ihr einen Wechselkredit bis zu 20.000 DM und übereignete ihr am 18. Februar 1950 einen großen Teil seiner Maschinen und Fahrzeuge zur Sicherheit. Nachdem er ihr am 7. März 1951 für ihre fälligen Forderungen nur zwei erst am 10. und 20. Mai 1951 fällig werdende Eigenakzepte über 20.000 DM hatte geben können, bezog er im April 1951 wiederum Material im Werte von 15.000 DM von ihr. Vor Abholung der letzten Teillieferung verlangte die Gläubigerin jedoch Verrechnungsschecks über 15.000 DM. Der Angeklagte gab ihr am 30. April 1951 fünf von ihm selbst auf mehrere Banken gezogene Schecks zu je 3.000 DM und erhielt die Ware im Werte von 5.000 DM ausgehändigt. Drei Schecks wurden - ebenso wie das Akzept zum 10. Mai - an den Fälligkeitstagen - 7.11. und 15. Mai 1951 - mangels Deckung von der R.-R.-Bank nicht eingelöst. Die Gläubigerin meldete eine Forderung von 35.000 DM zur Konkursmasse an und erlitt nach Verwertung der ihr zur Sicherung übereigneten Gegenstände noch einen Ausfall von 20.000 DM.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges verurteilt, weil er bei der Hingabe der drei Schecks mindestens als möglich voraussah und in Kauf nahm, daß er zur Einlösungszeit, also schon ein bis zwei Wochen später, nicht über entsprechende Guthaben verfügen werde. Er täuschte die Gläubigerin über die Deckung der Schecks, um sie zur Aushändigung der restlichen Ware zu veranlassen und sich selbst dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Die Revisionsrügen richten sich hier im Grunde nur gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verfahrensrechtlich und denkgesetzlich einwandfrei auf seine tatsächlich grundverschiedenen Darlegungen bei seiner polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung gestützt. Dem Polizeibeamten hatte der Angeklagte nämlich erklärt, bei Ausstellung der Schecks sei die nötige Deckung "ohne weiteres" aus eingehenden Kundenforderungen vorhanden gewesen. In der Hauptverhandlung berief er sich darauf, er habe vorher "drei bestimmte Kunden" fernmündlich befragt und von ihnen bestimmte Zahlungszusagen erhalten. Der Tatrichter war entgegen der Ansicht der Revision nicht genötigt, der letzten Einlassung den Vorzug zu geben. Seine Schlußfolgerung auf die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten in diesem Punkt ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Die Angaben vor der Polizei waren auch keineswegs - wie die Revision meint - lückenhaft und ergänzungsbedürftig. Mit ihnen wollte der Angeklagte offenbar zum Ausdruck bringen, er habe nach dem Geschäftsgang bei Ausstelung der Schecks allgemein ohne weitere Bemühungen mit laufenden Einzahlungen von Kunden auf seinen Konten rechnen dürfen. Das steht im Widerspruch zu seiner späteren Angabe, er habe sich erst vor Ausstellung der Schecks von bestimmten Kunden Zahlungszusagen geben lassen. Die Rüge unterbliebener Nachprüfung der Einlassung des Angeklagten greift schon deshalb nicht durch, weil die Revision keine bestimmten Beweismittel bezeichnet, deren sich der Tatrichter noch hätte bedienen können, um den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Ende April 1951 war der Angeklagte schon in einer äußerst bedrängten wirtschaftlichen Lage, wenn er sie selbst auch nicht als aussichtslos ansah. Im Februar hatte er seinem Gläubiger L. vorübergehend größere Lieferungen nicht mehr bezahlen können und ihn mit langfristigen Wechseln abgespeist. Im März erlebte er weitere Zahlungsstockungen, angeblich, weil ein Kunde ihn mit einer fälligen Schuld von 36.000 DM im Stich gelassen hatte. Am 7. März 1951 mußte er der Gläubigerin für fällige Rechnungen zwei langfristige Eigenakzepte über 20.000 DM geben. Am 9. März konnte er den fälligen Kredit der Firma Fu. nicht zurückzahlen und ließ sich von ihr weitere Ware im Werte von 5.000 DM ohne Bezahlung ausliefern. Am 16. April hatte er den Kredit bei der R.-R.-Bank bis auf 36.000 DM überzogen, um die Löhne auszahlen zu können. Am 23. April sah er sich schon genötigt, der auf Abzahlung des Kredits drängenden Rh.-W. Bank eine zum überwiegenden Teil nicht mehr bestehende Forderung von 8.643 DM abzutreten, um sie durch diese Täuschung zum weiteren Stillhalten zu veranlassen. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte am 30. April damit rechnete und es billigend in Kauf nahm, die schon in ein bis zwei Wochen fällig werdenden Schecksüber insgesamt 15.000 DM bei Fälligkeit nicht gänzlich einlösen zu können. Der Vermögensschaden der Gläubigerin liegt in der Auslieferung der restlichen Ware, weil die äußerst unsichere Kaufpreisforderung keinen entsprechenden Gegenwert darstellte. Das Bewußtsein dieser Schädigung kann dem festgestellten Sachverhalt ohne weiteres entnommen werden.
5.
Auch die Revisionsangriffe gegen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Kaufmanns L. gehen fehl.
Von L. bezog der Angeklagte seit Mitte des Jahres 1950 Griffe zur Herstellung von Haushaltsgeräten. Am 5. Mai 1951 bat er ihn um ein Darlehn von 1.031 DM für drei bis vier Tage zur Auszahlung der Löhne. Er erwarte in den nächsten Tagen größere Zahlungen von Kunden aus Belgien. Gegen Hingabe des Darlehns gab er dem Gläubiger einen Scheck über 1.052 DM auf die L. er Volksbank, Dieser Scheck wurde - ebenso wie die beiden dem Gläubiger am 23. und 28. Februar 1951 zur Bezahlung von Lieferungen übergebenen Wechsel über 3.000 DM und ein weiterer, am 18. Mai 1951 ausgestellter Scheck über 1.200 DM - nicht eingelöst. Der Gläubiger erlitt einen Gesamtverlust von mindestens 6.000 DM und geriet dadurch selbst in große Schwierigkeiten.
Das Landgericht hat die Täuschungshandlung nur in der Zusicherung der Darlehnsrückzahlung binnen weniger Tage aus inzwischen eingehenden größeren Zahlungen erblickt. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen keinen bestimmten Anhalt für den Eingang solcher Zahlungen. Seine geschäftliche Lage war schon sehr kritisch geworden. In diesem Zeitpunkt, wenige Tage vor dem Zusammenbruch seines Unternehmens, war er sich bewußt, daß er zur Rückzahlung des Darlehns "schwerlich", d.h. nach menschlichem Ermessen unmöglich, in der Lage sein würde. Er hat den Gläubiger über seine Zahlungsfähigkeit bewußt getäuscht, um sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich wiederum in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Der Tatrichter hat es ausdrücklich als unrichtig und irreführend bezeichnet, daß der Angeklagte Anhaltspunkte für den Eingang der angegebenen Zahlungen in den nächsten Tagen hatte oder wenigstens daran geglaubt hat. Darauf kam es bei der Inanspruchnahme eines kurzfristigen Darlehns für drei bis vier Tage allein an. Ob er überhaupt Forderungen an belgische Kunden gehabt hat, war dagegen in diesem Zusammenhang belanglos. Die Revision führt auch keine bestimmten Beweismittel an, die die Strafkammer zur Klärung des Bestands und des Zeitpunkts der Fälligkeit solcher Forderungen hätte benutzen können. Die Rüge mangelnder Aufklärung kann deshalb auch in diesem Falle nicht durchgreifen. Neues Vorbringen gegenüber dem festgestellten Sachverhalt, wie die Behauptung der Abtretung belgischer Kundenforderungen, kann der Revisionsrichter nicht berücksichtigen.
6.
Der Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil des Dr. T., ist ebenfalls rechtlich unangreifbar.
Diesen ihm befreundeten Arzt hat der Angeklagte am 17. Mai 1951, dem Tage der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens, um ein Darlehn. Er sagte ihm, er habe einen größeren, von seiner Büroangestellten nicht gebuchten Wechsel unverhofft sofort einlösen müssen. Dadurch sei er augenblicklich in große Schwierigkeiten geraten, er brauche dringend Geld zum Materialeinkauf. Daraufhin erhielt er von Dr. T. einen Barscheck über 3.000 DM, der alsbald eingelöst wurde. Der Angeklagte versprach hohe Verzinsung und Rückzahlung des Darlehns bis Ende des Jahres 1951.
Diese Erklärungen waren bewußt falsch. Der Angeklagte wußte, daß er nicht nur augenblickliche Schwierigkeiten hatte, sondern daß es sich "um die Zahlungseinstellung bei weitgehender Verschuldung" handelte. Er erlangte das Darlehn durch die Täuschung über seine ihm in diesem Zeitpunkt nicht mehr verborgen gebliebene, hoffnungslose wirtschaftliche Lage. Dr. T. würde das Geld bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht hergegeben haben, weil er es in nächsten Zeit für seinen Hausbau benötigte. Auch dies war dem Angeklagten bekannt. Der Gläubiger erlitt durch Hergabe des Darlehns einen Vermögensschaden, weil er selbst nur einen ungesicherten Rückzahlungsanspruch erwarb, mit dessen Erfüllung damals nicht mehr zu rechnen war. Der innere Betrugstatbestand, besonders das Bewußtsein der Vermögensschädigung, ist den Urteilsausführungen ebenfalls eindeutig zu entnehmen.
Die Revision bemängelt in unzulässiger Weise die für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters über die Ursächlichkeit der falschen Darstellung des Angeklagten für die Darlehnsgewährung. Das Landgericht hat entgegen den Revisionsausführungen schon berücksichtigt, daß Dr. T. dem Beschwerdeführer das Geld nach Erkenntnis der wahren Sachlage am 4. Juni 1951 weiter beließ und ihm nochmals 10.000 DM zur Fortführung seines Geschäfts übergab, Hier weist das Urteil ohne Rechtsirrtum darauf hin, daß die Sachlage in diesem Zeitpunkt völlig verändert war. Die Gesamtsumme ging nunmehr in die treuhänderische Verwaltung des vorläufigen Vergleichsverwalters Ni. über, der das Geld für die Neubelebung des Betriebes verwenden mußte. Die Verfügung über die Darlehnssumme sollte nur mit der Bedingung der Sicherung des Darlehnsgebers durch Übereignung der dafür beschafften Rohstoffe und der stillen Beteiligung am Gewinn zulässig sein. Mit Recht hat der Tatrichter in diesen Abmachungen nur die nachträgliche Beseitigung der durch die ursprüngliche Darlehnshingabe von 3.000 DM herbeigeführten Vermögensgefährdung erblickt. Sie läßt den schon vorher vollendeten Betrug unberührt. Von der Betrugsabsicht des Angeklagten bei seinem Vorgehen vom 17. Mai 1951 hat sich das Landgericht auf Grund der Hauptverhandlung überzeugt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbeachtlich.
7.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Der Tatrichter ist berechtigt, die Begehungsweise der Straftaten erschwerend zu berücksichtigen. Ohne Rechtsirrtum hat er in diesem Zusammenhang hervorgehoben, der Angeklagte habe sich "schwerwiegender Täuschungen" bedient, seinen Gläubigern falsche Rechnungskopien und eine bewußt falsche Baubeschreibung und Taxe eines Architekten vorgelegt. Er habe sich noch zur Zeit seines rasch fortschreitenden geschäftlichen Zusammenbruchs Ware von erheblichem Wert gegen ungedeckte Schecks verschafft. Eine unzulässige Verwertung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale ist entgegen der Auffassung der Revision darin nicht zu finden.
Hiernach sind nur die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der R.-R.-Bank und die Gesamtstrafe aufzuheben. Im übrigen muß die Revision verworfen werden.
Krumme
Engels
Hülle
Dr. Augustin