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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1954, Az.: 4 StR 745/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1954
Aktenzeichen
4 StR 745/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Bochum - 10.08.1953

Verfahrensgegenstand

Bankrotts

Prozessgegner

die Hausfrau Edith N. geb. R. aus W. geboren am ... 1913 in W.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Angeklagte ist wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Verfahrens.

2

1.

Die Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist allerdings unbegründet. Die Feststellung unordentlicher Buchführung setzt die Vorlage der Bücher nicht notwendig voraus: die erforderlichen Tatsachen können auch den Aussagen sachkundiger Zeugen und den Angaben des Angeklagten entnommen werden (BGH 5 StR 133/52 vom 12. Juni 1952) Im vorliegenden Falle wurden ausser dem Ehemann der Angeklagten der Konkursverwalter G., von Beruf Steuerberater, und der Kaufmann B., der die Bücher der Angeklagten geführt hat, als sachkundige Zeugen vernommen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtbeiziehung der beanstandeten Bücher zur Hauptverhandlung ist demnach nicht ersichtlich.

3

Auf die weitere Verfahrensrüge einer Verletzung des § 267 StPO braucht nicht eingegangen zu werden, da die Urteilsgründe schon in sachlichrechtlicher Hinsicht zu Bedenken Anlass geben.

4

2.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Feststellungen des Tatrichters sowohl zum äusseren als auch zum inneren Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO nicht ausreichen.

5

a)

Im Betriebe der Angeklagten wurden 5 Bücher geführt: 2 Bücher für Kassenabrechnungen, 1 Buch für Bankabrechnung, 1 Lohnbuch und 1 amerikanisches Journal; ausserdem waren Kontrollkarten für Lieferanten und Schuldner vorhanden, Davon wiesen das Bankbuch und das amerikanische Journal Mängel auf: Das Erstere war nur bis zum 17. Januar 1952 geführt, obwohl Banküberweisungen noch bis Ende Februar 1952 erfolgt sind; das Letztere wies für Dezember 1951 lediglich unvollständige Bleistifteintragungen auf, während für das Jahr 1952 Eintragungen überhaupt fehlten, In den beiden Kassenbüchern stammen die letzten Eintragungen vom 17. März 1952. Ob danach noch eintragungsbedürftige Kassenbewegungen erfolgt sind, ist im Urteil nicht festgestellt; da der Betrieb ebenfalls nur bis zum 17. März 1952 "lief" liegt die Annahme nahe, dass diese Bücher vollständig waren. Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht dass sie in den Vorwurf unvollständiger Buchführung miteinbezogen worden sind. Immerhin ist auch dieser Punkt nicht zweifelsfrei.

6

Über die Anzahl und Art der im Buch für Bankabrechnung und im amerikanischen Journal buchungsbedürftigen und nicht verbuchten Geschäftsvorgänge gibt das Urteil keinen Aufschluß. Bei der Kürze der zwischen dem letzten Eintrag im Buche für Bankabrechnung (17.1.1952) und der letzten Banküberweisung (Ende Februar) liegenden Zeit hätte es aber solcher Angaben bedurft, damit ersichtlich wäre, ob die Unterlassung dieser Buchungen mit dazu beigetragen hat, die Übersicht über den Vermögensstand der Firma der Angeklagten unmöglich zu machen oder doch erheblich zu erschweren. Das amerikanische Journal, das seit Dezember 1951 nicht mehr ordnungsgemäss geführt wurde sollte nach der Feststellung des Landgerichts den Zusammenhang zwischen den übrigen, im einzelnen geführten Büchern und Kontrollkarten darstellen. Bei dieser beschränkten Zweckbestimmung des Journals hätte es der Prüfung bedurft, ob die übrigen Handelsbücher - sei es auch nur in Verbindung mit den Kontrollkarten für Lieferanten und Schuldner - etwa für sich allein schon einen ausreichenden Überblick über die Vermögenslage der Firma gewährten (vgl. BGHSt 4, 270, 274 f). Traf dies zu, dann vermochte die Vernachlässigung des Journals keine Strafbarkeit nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu begründen, weil diese Vorschrift im Gegensatz zu § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO nur Bücher im Auge hat, deren Führung dem Gemeinschuldner gesetzlich obliegt, d.h. erforderlich ist, um den Vermögensstand des Geschäfts zu offenbaren, Dabei ist zu beachten, dass nicht schon jede Erschwerung der Vermögensübersicht genügt, sondern dass die Fehler der Buchführung derart beschaffen sein müssen, dass ein sachverständiger Dritter sich den erforderlichen Überblick über den Vermögensstand entweder überhaupt nicht oder nur unter erheblichem Aufwand von Mühe und Zeit zu beschaffen vermag (RGSt 47, 311; BGH 2 StR 158/51 vom 29. Januar 1952).

7

b)

Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite sind ungenügend. Die Strafkammer wirft der Angeklagten mangelnde Überwachung des von ihr mit der Buchführung beauftragten Zeugen Berger vor. Die Angeklagte besass selbst keine kaufmännischen Kenntnisse, Sie hat B. auf die Empfehlung des Helfers in Steuersachen N. eingestellt und dem N. nach einer vom Tatrichter nicht als widerlegt bezeichneten Einlassung auch die Aufsicht über die gesamte Buchführung übertragen. Sie selbst beschränkte sich darauf, gelegentlich bei dem Zeugen B. der seinen Arbeitsplatz nicht am Sitze des Verkaufsbüros der Angeklagten in W., sondern am Fabrikationsort in Hachen hatte, anzurufen, ob die Buchführung in Ordnung sei. Mangels gegenteiliger Feststellungen muss angenommen werden, dassB. diese Präge jeweils bejaht hat. Das Landgericht hat hier in keine ausreichende Erfüllung der Überwachungspflicht gesehen und dazu ausgeführt, die Angeklagte habe mit dem Bewusstsein gehandelt, dass aller Wahrscheinlichkeit nach diese Art der Kontrolle nicht genüge, und sie habe etwaige Unordentlichkeiten in der Büchführung in Kauf nehmen wollen, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

8

Diese Darlegungen sind sehen insofern unzulänglich, als sie nicht erkennen lassen, ob die telefonischen Antragen in der in Frage kommenden Zeit von Dezember 1951 bis März 1952 erfolgt sind (dasselbe gilt von dem an anderer Stelle des Urteils erhobenen Vorwurf, die Angeklagte habe sich die Bücher von Berger nicht zeigen lassen, als sie einmal in Hachen gewesen sei). Vor allem enthält das ohne Angabe irgendwelcher Beweisgründe fest gestellte Bewusstsein der Angeklagten, dass "diese Art der Kontrolle" wahrscheinlich nicht ausreiche, nicht ohne weiteres auch das Bewusstsein, dass die Bücher tatsächlich schlecht geführt wurden. Die Angeklagte kann B. auf Grund der Empfehlung durch N. ein solches Vertrauen entgegengebracht haben, dass sie es nicht für nötig hielt, die Bücher selbst nachzusehen. Darüber hinaus fehlt die Feststellung, dass die Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt hat, B. führe die Bücher so unordentlich, dass sie keine Übersicht über den Vermögensstand der Firma gewähren würden. Bei der Kürze des in Frage stehenden Zeitraumes und der Möglichkeit, dass nur verhältnismässig wenige Buchungen versäumt worden sind, durfte auf diese Feststellung nicht verzichtet werden. Schliesslich ist auch nicht dargetan, ob die Angeklagte wenigstens so viel Buchhaltung Kenntnisse hatte, dass sie bei persönlicher Durchsicht der Bücher die Mangelhaftigkeit der beiden beanstandeten Handelsbücher hätte erkennen können. War das nicht der Fall, dann war ihre Unterlassung für die Mängel der Buchführung nicht ursächlich.

9

3.

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung vorsätzliches Handeln der Angeklagten nicht feststellen können, so wird es zu prüfen haben, ob ihr Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Das Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO kann - anders als das Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO - auch fahrlässig begangen werden (RGSt 58, 304; BGH 1 StR. 108/52 vom 24. Juni 1952). Auch wird der Tatrichter bei Verneinung mildernder Umstände (§ 240 Abs. 3 KO) die Anwendbarkeit des § 27 b StGB zu erwägen haben. Auf § 23 StGB wird ebenfalls hingewiesen.

Groß Krumme Engels Martin Seibert