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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.09.2025, Az.: B 5 RS 3/25 B

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Abschmelzung von zukünftigen Rentenerhöhungen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.09.2025
Aktenzeichen
B 5 RS 3/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040925BB5RS325B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Schwerin - 11.11.2019 - AZ: S 7 R 378/18
LSG Mecklenburg-Vorpommern - 27.03.2025 - AZ: L 4 R 220/19

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen einen Abschmelzungsbescheid der Beklagten.

2

Die Beklagte stellte ihre Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach dem AAÜG und die dabei erzielten Arbeitsentgelte aufgrund einer Beschäftigung als Ingenieurin im Zeitraum von September 1967 bis Juni 1990 bestandskräftig fest (Bescheide vom 9.9.2003, 28.4.2003, 7.2.2013 und 13.3.2013). Nach erneuter Prüfung entschied die Beklagte, dass die Feststellungen in den vorgenannten Bescheiden rechtswidrig erfolgt seien. Da eine Rücknahme der Bescheide zu Lasten der Klägerin unzulässig sei, seien zukünftige Rentenerhöhungen abzuschmelzen, bis der Rentenbetrag erreicht werde, der sich ohne die rechtswidrigen Feststellungsbescheide ergeben würde (Bescheid vom 12.2.2018; Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018). Die gegen den Abschmelzungsbescheid erhobene Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil vom 11.11.2019). Das LSG hat die dagegen erhobene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht angenommen, dass die ursprünglichen Feststellungen rechtswidrig gewesen seien. Bei der Klägerin seien insbesondere die für einen fiktiven Anspruch auf eine Versorgungszusage erforderlichen betrieblichen Voraussetzungen nicht gegeben. Sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei (Urteil vom 27.3.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet wird. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.

5

Der ausschließlich geltend gemachte Verfahrensmangel wird nicht anforderungsgerecht dargelegt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Die Klägerin rügt sinngemäß eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG (§ 103 Satz 1 SGG), indem es von einer Zeugenvernehmung abgesehen habe. Sie bezieht sich auf ihr "zuletzt mit Schriftsatz vom 31.03.2020 unter Beweis gestellte(s)" Berufungsvorbringen zum Tätigkeitsbereich des VEB P. Damit ist schon nicht dargetan, dass die bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt gegenüber dem LSG aufrechterhalten habe (vgl hierzu und zu den weiteren Darlegungsanforderungen einer Sachaufklärungsrüge zB BSG Beschluss vom 13.3.2025 - B 5 R 160/24 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 28.11.2022 - B 9 SB 28/22 B - juris RdNr 8, jeweils mwN). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin einen tauglichen schriftsätzlichen Beweisantrag unterstellt, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass sie hieran bis zuletzt festgehalten habe. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, ist das erst dann der Fall, wenn ein im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter wie die Klägerin den Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll auf - rechterhält oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 9.4.2025 - B 5 R 137/24 B - juris RdNr 8 mwN). Dass das LSG ihre schriftsätzlichen Anträge im Berufungsurteil wiedergegeben habe, behauptet die Klägerin nicht. Ebenso wenig trägt sie vor, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 27.3.2025 enthalte entsprechende Beweisanträge (zu deren Warnfunktion vgl zB BSG Beschluss vom 9.4.2025 - B 5 R 137/24 B - juris RdNr 8; zur Abgrenzung zu bloßen Beweisgesuchen vgl zB BSG Beschluss vom 10.3.2023 - B 9 SB 43/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 27.8.2015 - B 5 R 178/15 B - juris RdNr 9).

7

Die Klägerin macht geltend, das LSG habe den VEB P zu Unrecht nicht als Produktionsbetrieb angesehen, obwohl dort diverse Typenprojekte in massenhafter Sachgüterproduktion erstellt und verkauft worden seien. Damit wendet sie sich im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils. Eine auf die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung gestützte Rüge vermag eine Revisionszulassung jedoch von vornherein nicht zu begründen (vgl zB BSG Beschluss vom 2.7.2025 - B 5 R 32/25 B - juris RdNr 11 mwN).

8

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

9

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.