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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.1966, Az.: BVerwG IV B 193.65

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Wertgleichheit einer Abfindung eines Flurbereinigungsteilnehmers; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Bauerwartungslandcharakter eines Grundstückes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV B 193.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 14.04.1965 - AZ: 109 VII 64

Amtlicher Leitsatz

Die Frage, wie Bauerwartungsland in der Flurbereinigung zu berücksichtigen ist, ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. April 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Paul
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 14. April 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger haben als Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren ... ihre Abfindung beanstandet. Ihre Beschwerde vor der oberen Flurbereinigungsbehörde und die Klage vor dem Flurbereinigungsgericht blieben ohne Erfolg. Das Flurbereinigungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Kläger seien unstreitig wertgleich abgefunden worden. Die Abfindung sei entgegen der Annahme der Kläger auch zweckmäßig erfolgt. Insbesondere sei ein von den Klägern behaupteter Verstoß gegen § 44 Abs. 4 das Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - nicht ersichtlich. Es sei zwar richtig, daß die von den Klägern erstrebte Heranlegung der Abfindung Flurstück 78 an ihr Hausgrundstück für sich gesehen der Bestimmung des § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG entsprechen würde; jedoch sei die Heranlegung unter Beachtung des Anspruchs auch der übrigen Teilnehmer auf eine wertgleiche und zweckmäßige Abfindung nicht möglich. Sie würde die Inanspruchnahme von Bauerwartungsland erfordern, das anderen Teilnehmern als Abfindung für Bauerwartungsland zugeteilt worden sei, ohne daß ihnen anderwärts eine geeignete Abfindung dafür ausgewiesen werden könnte.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Versagung der Revision wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

3

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

4

Die Prüfung hat sich nach Maßgabe des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund zu beschränken, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Sache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist. Eine solche Frage macht der Beschwerdevortrag nicht ersichtlich.

5

Die Kläger machen geltend, die Eigenschaft von Bauerwartungsland könne entgegen der Annahme des Flurbereinigungsgerichts nur bei solchen Grundstücken anerkannt werden, für die ein verbindlicher Bebauungsplan vorliege; hypothetisches Bauerwartungsland gebe es nicht. Sie wollen damit offenbar vortragen, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, wann ein Grundstück den Charakter von Bauerwartungsland besitze. Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. ImUrteil vom 9. Juni 1959 - BVerwG I CB 27.58 (BVerwGE 8, 343) - ist hierzu folgendes ausgeführt worden:

"Der Senat hat in der diesem Verfahren vorausgegangenen Revisionsentscheidung (BVerwGE 4, 191) darauf hingewiesen, daß der Baulandcharakter im Verkehrswert des betroffenen Grundstücks zum Ausdruck kommt. Dabei wird es häufig nicht entscheidend auf die am Bewertungsstichtag ausgeübte Nutzung, sondern auf die durch die Lage bedingte Nutzungsfähigkeit des Grundstücks ankommen. Ob ein Grundstück einen über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehenden Verkehrswert hat, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Einen Verkehrswert werden regelmäßig solche Grundstücke haben, die nach ihrer Lage (insbesondere innerhalb der Ortschaft) wahrscheinlich in absehbarer Zeit bebaut werden. Je nach dem Grad der Baureife sind dabei baureifes Land und Rohbauland (Bauerwartungsland) zu unterscheiden. Baureifes Land ist an seinen tatsächlich erkennbaren Merkmalen festzustellen (z.B. Erschließung für Wohn- oder Industriezwecke, Festsetzung von Baulinien, Anlage von Straßen, Errichtung von Bauten auf nächstgelegenen Grundstücken usw.). Bei unerschlossenem Baugelände (Rohbauland) kann es darauf ankommen, ob für Grundstücke gleicher oder ähnlicher Art über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehende Kaufpreise allgemein und nicht nur einzeln gezahlt werden. Es haben somit Kaufpreise, die aus persönlichen Gründen oder wegen ungewöhnlicher Umstände besonders hoch oder besonders niedrig sind, außer Betracht zu bleiben. Es muß von den Kaufpreisen ausgegangen werden, die jeder andere Bewerber auch zu zahlen gewillt ist. Spekulationsgesichtspunkte können nicht berücksichtigt werden.

Die Tatsache, daß die Grundstücke außerhalb der Bebauungsgrenze liegen, besagt keineswegs, daß sie in absehbarer Zeit nicht Bauland werden können und daher nicht bereits heute einen entsprechenden Verkehrswert haben."

6

Von diesen in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Grundsätzen (vgl. zuletztBeschluß vom 21. Dezember 1965 - BVerwG IV B 186.65 -) ist das Flurbereinigungsgericht im angefochtenen Urteil ausgegangen. Es liegt somit auch keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO vor.

7

Hiernach war die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Dr. Paul