Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.09.2000, Az.: BVerwG 8 C 12.99
Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks; Redlicher Erwerb des Eigentums als Ausschlussgrund; Folgen des Abschlusses eines Erbauseinandersetzungsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.09.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 12.99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 29181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 22.01.1999 - AZ: 31 A 32.96
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BuW 2001, 168
- OVS 2000, 368
- VIZ 2001, 204-205
- ZAP-Ost 2000, 748
Verfahrensgegenstand
Offene Vermögensfragen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Richtige Klageart für eine Klage des Verfügungsberechtigten gegen einen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, mit dem die Rückübertragung eines Vermögenswertes angeordnet wird, ist die Anfechtungsklage; für einen Verpflichtungsantrag auf Zurückweisung des Restitutionsantrages besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis.
- 2.
Ein Erbauseinandersetzungsvertrag über den zurückverlangten Vermögenswert kann keinen redlichen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ermöglicht haben.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, Krauß, Golze und Postier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 1999 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
I.
Die Beigeladenen beanspruchen als Rechtsnachfolger jüdischer Voreigentümer die Rückübertragung des Eigentums an dem den Klägern gehörenden Grundstück in Berlin-Friedrichshain, ...
Die Eltern des Beigeladenen zu 1 hatten das mit zwei Mietshäusern bebaute Grundstück im Jahre 1932 je zur Hälfte in einer Zwangsversteigerung zugeschlagen bekommen. Nach dem Tode der Mutter verkauften der Vater und der Beigeladene zu 1 mit notariellem Kaufvertrag vom 31. Mai 1937 das Grundstück an den Vater des Klägers zu 1. Von dem Kaufpreis sollte ein Rest in Höhe von 68 000 RM beim Notar hinterlegt werden. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 15. September 1937. Ein schriftlicher Beleg für die vorgesehene Hinterlegung oder Zahlung des Restkaufpreises liegt nicht vor.
Der Vater des Klägers zu 1 starb im Jahre 1946. Er wurde von seiner Ehefrau zu einem Viertel und dem Kläger zu 1 zu drei Vierteln beerbt. Zwecks Beilegung von Erbstreitigkeiten schlossen beide am 14. Dezember 1948 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag über den Nachlass. Danach fiel das streitbefangene Grundstück zu drei Fünfteln dem Kläger zu 1 und zu zwei Fünfteln der Witwe zu. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag auf Eigentumsumschreibung zunächst mit der Begründung ab, dass noch keine Ermächtigung der sowjetischen Besatzungsbehörde vorliege. Da das Grundstück 1937 von jüdischen Eigentümern erworben worden sei, unterliege es möglicherweise der Beschlagnahme. Am 26. September 1949 erteilte die Deutsche Treuhandstelle zur Verwaltung des polnischen und jüdischen Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin die Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, so dass die Umschreibung antragsgemäß am 12. Oktober 1949 erfolgen konnte.
Die Erben der im Jahre 1965 verstorbenen Witwe sind je zur Hälfte ihre Söhne, die Kläger zu 2 und 3, die am 23. Februar 1979 als Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft mit zwei Fünftel Anteilen im Grundbuch eingetragen worden sind.
Auf Antrag des Beigeladenen zu 1 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin-Prenzlauer-Berg mit Bescheid vom 5. April 1995 unter anderem den Anspruch auf Übertragung des Eigentums am streitbefangenen Grundstück an die Beigeladenen in Erbengemeinschaft fest. Zur Begründung führte es aus, die Beigeladenen seien restitutionsberechtigt; als Juden hätten der Beigeladene zu 1 und sein Vater zu einem von den Nationalsozialisten kollektiv verfolgten Personenkreis gehört, den der NS-Staat in seiner Gesamtheit aus rassischen Gründen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigt habe. Bei einem nach dem 15. September 1935 abgeschlossenen Kaufvertrag könne die gesetzliche Verfolgungsvermutung nur durch den Beweis widerlegt werden, dass der vereinbarte Kaufpreis angemessen sowie in die freie Verfügbarkeit des Verkäufers gelangt sei und das Rechtsgeschäft nach seinem wesentlichen Inhalt auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Zwar sei hier der Kaufpreis angemessen gewesen, aber es sei nicht nachgewiesen worden, dass der Restkaufpreis von 68 000 RM in die freie Verfügbarkeit der Verkäufer gelangt sei. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Kaufvertrag ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus nicht zustande gekommen wäre. Ein Restitutionsausschluss wegen redlichen Erwerbs komme nicht zum Tragen.
Dem widersprachen die Kläger mit dem Hinweis, dass 20 000 RM hinterlegt und 48 000 RM gestundet worden seien. Außerdem seien die Verkäufer überschuldet gewesen, so dass der Abschluss des Kaufvertrages nicht der nationalsozialitischen Herrschaft geschuldet gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1995 wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch zurück und führte aus, die Beigeladenen seien berechtigt, die Rückübertragung zu verlangen; denn die Vermutungsregelung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes sei von den Klägern nicht widerlegt worden. Es sei nicht nachgewiesen, dass der als angemessen anzusehende Kaufpreis in die freie Verfügung der Verkäufer gelangt sei.
Daraufhin haben die Kläger mit ihrer Klage im Wesentlichen vorgetragen:
Für die freie Verfügbarkeit über den Kaufpreisrest genüge der Anscheinsbeweis, der gegeben sei. Der Verkauf wäre auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus erfolgt; denn das Grundstück sei überschuldet gewesen. Außerdem sei die Restitution wegen redlichen Erwerbs im Umfang von 15 % oder sogar insgesamt ausgeschlossen. Der Witwe des Vaters des Klägers zu 1 habe aufgrund der auf sie entfallenden Erbquote nur ein Grundstücksanteil von einem Viertel zugestanden, während sie durch die notarielle Vereinbarung vom 14. Dezember 1948 zwei Fünftel erhalten habe.
Der Beklagte hat die angefochtenen Verwaltungsakte verteidigt und auf den Einwand, die Rückübertragung sei ausgeschlossen, erwidert, dass eine Redlichkeitsprüfung nicht möglich sei, da der Erwerb auf einem Erbgang beruhe.
Die Beigeladenen haben geltend gemacht, ohne die individuelle Verfolgung ihrer Familie durch die Nationalsozialisten wäre der Grundstücksverkauf nie in Frage gekommen. Redlicher Erwerb durch die Kläger komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ihnen stets bekannt gewesen sei, dass es sich um jüdischen Besitz gehandelt habe.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Januar 1999 den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide antragsgemäß verpflichtet, die Rückübertragung des Grundstücks ... in Berlin-Friedrichshain an die Beigeladenen abzulehnen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Bei dem Verkauf des streitbefangenen Grundstücks im Jahre 1937 habe es sich um einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG gehandelt. Zwar sei der Kaufpreis angemessen gewesen, doch den Klägern sei der Nachweis nicht gelungen, dass der gesamte Kaufpreis in die freie Verfügbarkeit der Verkäufer gelangt sei. Den Klägern sei auch nicht der Nachweis gelungen, dass der Kaufvertrag seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus geschlossen worden wäre. Das streitbefangene Grundstück könne jedoch nicht an die Beigeladenen zurückübertragen werden, weil zugunsten der Kläger der Ausschlussgrund des redlichen Erwerbs eingreife. Zwar sei bei der Universalsukzession für die Redlichkeitsprüfung auf die Person des Erblassers und nicht auf die Erben abzustellen. Daraus folge aber nur, dass es für die anzustellende Redlichkeitsprüfung nicht auf die Kläger zu 2 und 3, sondern auf deren Mutter als Erblasserin ankomme. Der zwischen ihr und dem Kläger zu 1 abgeschlossene Erbauseinandersetzungsvertrag vom 14. Dezember 1948 sei als ein selbständiger Erwerbstatbestand anzusehen, dessen rechtsgeschäftlicher Charakter eine Redlichkeitsprüfung ermögliche. Eine eventuell insoweit gegebene Unentgeltlichkeit des Erwerbs stehe dem nicht entgegen, auch erfasse der redliche Erwerb nicht nur den die Erbquote des jeweiligen Miterben übersteigenden Anteil. Nach der herrschenden Theorie der ungeteilten Gesamtberechtigung gehörten nämlich bei der ungeteilten Erbengemeinschaft die einzelnen Nachlassgegenstände insgesamt ohne nähere Quotelung allen Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit gemeinsam, so dass der einzelne Miterbe an einzelnen Nachlassgegenständen kein beschränktes Teilrecht habe. Durch die Erbauseinandersetzung werde der in seiner Größe nicht näher bestimmte Anteil des jeweiligen Miterben am Gesamthandseigentum in Bruchteils- oder Alleineigentum an den einzelnen Nachlassgegenständen umgewandelt. Daher liege bezogen auf den einzelnen Nachlassgegenstand ein vollständiger Erwerb des jeweiligen Bruchteils- bzw. Alleineigentums vor. Die Vertragsparteien seien auch redlich im Sinne des Gesetzes gewesen. Die Kenntnis des Schädigungstatbestandes schade nicht. Abzustellen sei lediglich darauf, ob der Erwerb mit der Rechtsordnung in Einklang gestanden habe. Dabei sei hier zu berücksichtigen, dass Privateigentümer von in der sowjetischen Besatzungszone und dem Ostsektor Berlins gelegenen, ehemals jüdischen Grundbesitz ganz allgemein davon ausgehen konnten, aufgrund des Erwerbs von jüdischen Voreigentümern keine Rückübertragungsansprüche gewärtigen zu müssen. Da die Deutsche Treuhandstelle zur Verwaltung des polnischen und jüdischen Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin dem ersuchenden Amtsgericht am 26. September 1949 die Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erteilt habe und da das Grundstück nicht nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 als ehemaliges jüdisches Vermögen beschlagnahmt gewesen sei, hätten die Beteiligten des Erbauseinandersetzungsvertrages davon ausgehen dürfen, dass aus der Sicht der damals zuständigen Stellen gegen die vereinbarten Eigentumsänderungen keine Bedenken bestünden. Ein manipulatives Vorgehen der Parteien des Erbauseinandersetzungsvertrages sei nicht ersichtlich.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelasenen Revision halten die Beigeladenen der Vorinstanz einen Verstoß gegen Bundesrecht vor; denn ein Erbauseinandersetzungsvertrag stelle kein der Redlichkeitsprüfung zugängliches Verkehrsgeschäft dar.
Die Beigeladenen beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist ebenfalls der Auffassung, dass nach Sinn und Zweck des redlichen Erwerbs die im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgte Umwandlung von Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum der Redlichkeitsprüfung nicht zugänglich sei.
Die Kläger hingegen verteidigen das angefochtene Urteil.
Gründe
II.
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); die Sache ist entscheidungsreif (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Verstoß gegen Bundesrecht besteht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht; denn die auf Versagung der Rückübertragung gerichtete Verpflichtungsklage ist unzulässig und die von diesem Leistungsbegehren eingeschlossene Anfechtung der entgegenstehenden Verwaltungsakte ist unbegründet, weil die den Anspruch auf Rückübertragung feststellenden Bescheide rechtmäßig sind. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Ausschluss der Rückübertragung liegt nicht vor.
1.
Rechtsfehlerhaft hat das Verwaltungsgericht den auf Ablehnung des Rückübertragungsantrags der Beigeladenen gerichteten Klageantrag als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO behandelt. Der Beklagte hat den Klägern keinen Anlass zur Erhebung einer Verpflichtungsklage gegeben. Zwischen ihnen ist nicht streitig, dass der bei einer rechtskräftigen Aufhebung des angefochtenen Rückübertragungsbescheids formal wieder auflebende Antrag der Beigeladenen auf Rückübertragung unverzüglich schon aus dem Grunde abgelehnt werden würde, damit für die Kläger die Unterlassungspflicht des § 3 Abs. 3 VermG eindeutig beseitigt wäre. Zum Erreichen des Klageziels genügt die Erhebung der Anfechtungsklage.
2.
Mit Bundesrecht steht ferner nicht im Einklang, dass das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat. Die Beigeladenen sind Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil das streitbefangene Grundstück im Jahre 1937 von einer schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG betroffen wurde. Gegen diese Annahme des Verwaltungsgerichts haben die Kläger im Revisionsverfahren keine rechtlichen Bedenken erhoben. Der Anspruch der Beigeladenen auf Rückübertragung des Eigentums am Grundstück ist auch nicht ausgeschlossen.
Als Ausschlussgrund kommt allein ein redlicher Erwerb des Eigentums am umstrittenen Grundstück in Betracht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG). Der Kauf des Grundstücks im Jahre 1937 ist allerdings nicht redlichkeitsgeschützt, weil er vor dem 9. Mai 1945 erfolgt war (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG), und die Erbfälle als solche, wie sie in der Familie der Beigeladenen in den Jahren 1946 und 1965 eingetreten sind, werden von dieser Vorschrift nicht erfasst (vgl. Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - BVerwGE 108, 301 <315> = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1 S. 1 <13> m.w.N.). Dies alles ist zwischen den Beteiligten nicht zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat jedoch in dem Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages, den der Kläger zu 1 und die Mutter der Kläger zu 2 und 3 am 14. Dezember 1948 vereinbart hatten, einen Erwerbsvorgang gesehen, der seiner Art nach eine Rückübertragung ausschließen könne. Diese Rechtsauffassung verletzt indes Bundesrecht; denn sie verstößt gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG. Andere Gründe, aus denen sich das Urteil als richtig darstellen könnte (§ 144 Abs. 3 VwGO), sind nicht gegeben.
3.
Das Erlangen von Mit- oder Alleineigentum am Nachlassgegenstand aufgrund eines Erbauseinandersetzungsvertrags stellt keinen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG dar.
Es macht vermögensrechtlich keinen Unterschied, ob der Nachlass auf einen oder mehrere Erben übergegangen war. Bleibt die Erbengemeinschaft ungeteilt, ist der Erbgang vermögensrechtlich nicht anders zu beurteilen als bei einem Alleinerben. Doch auch dann, wenn die Erben die Aufteilung des Nachlasses verlangen, stellt das Ergebnis der Auseinandersetzung, durch die der einzelne Miterbe Allein- oder Miteigentum an dem konkreten Nachlassgegenstand erhält, keinen originären, vom Erbfall losgelösten Folgeerwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG dar. Maßgeblich bleibt der Umstand, dass der Miterbe mit dem Erbfall an die Stelle des Erblassers getreten ist und daher nur den Schutz geniessen kann, der diesem zugebilligt wurde. Durch die Auseinandersetzung untereinander verändert sich für den Miterben die ererbte Rechtsposition insofern nicht; jeder Miterbe muss sich so behandeln lassen wie der Erblasser (vgl. Bundesverfassungsgericht <1. Kammer des Ersten Senats>, Beschluss vom 3. März 1995 - 1 BvR 236/95 - NJW 1995, S. 1884). Dieser hatte im vorliegenden Falle das streitbefangene Grundstück während eines Zeitraums erworben, für den - wie oben ausgeführt - ein Redlichkeitsschutz nicht besteht.
Gegen die vom Erbgang losgelöste Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts spricht ferner, dass das Verfolgtenvermögen bereits zum Nachlass gehört hatte. Durch die Erbauseinandersetzung über diesen Nachlass hat der Vermögenswert den Herrschaftsbereich des Miterben, der nunmehr daran Allein- oder Miteigentum erhält, nicht verlassen, so dass ein selbständiger Erwerb im Sinne eines Ansichbringens gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht vorliegt (im Ergebnis wie hier: Wasmuth, RVI, Band II § 4 VermG Rn. 102).
Diese Konstellation ist mit einer Erwerbshandlung durch ein Insichgeschäft nicht vergleichbar, mit dem etwa ein vom Alteigentümer bestellter Vertreter einen Miteigentumsanteil an dem Restitutionsgrundstück an sich selbst veräußert (vgl. Beschlüsse vom 27. Februar 1995 - BVerwG 7 B 49.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 16 S. 38 <39> sowie vom 14. Februar 1997 - BVerwG 7 B 44.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 39 S. 90 <91>). Die Umstände, unter denen ein solches Rechtsgeschäft abläuft, sind nicht anders als bei einem normalen Verkehrserwerb. Im vorliegenden Fall jedoch stehen auf der einen wie der anderen Seite des Auseinandersetzungsvertrages dieselben Rechtspersonen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 163 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Dr. Pagenkopf
Krauß
Golze
Postier