Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1977, Az.: VI ZR 192/76
Umfang der Leistungspflicht des Verwalters eines Entschädigungsfonds; Auslegung von Sinn und Zweck des Pflichtversicherungsgesetzes ; Stellung eines Entschädigungsfonds
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1977
- Aktenzeichen
- VI ZR 192/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 14.07.1976
- LG Mannheim - 20.02.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 69, 315 - 322
- DB 1978, 632-633 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 218 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 164-166 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 54, 22
- VersR 1978, 43
Amtlicher Leitsatz
Ein Unternehmer, der für den Baulastträger einer öffentlichen Straße die Sicherung einer Baustelle übernommen hat, kann sich wegen der Schäden, die er an den von ihm aufgestellten Sicherungseinrichtungen erleidet, nicht an den Entschädigungsfonds ("Verkehrsopferhilfe") halten.
Redaktioneller Leitsatz
Hat ein Unternehmer für den Baulastträger eienr öffentlichen Straße die Sicherung einer Baustelle übernommen, kann er sich wegen der Schäden an den Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe wenden.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 1976 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 20. Februar 1975 wird zurückgewiesen.
- II.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger betreibt gewerbsmäßig die Aufstellung von Baustellenabsperrungen und-sicherungen. Im Juni 1972 hatte er im Auftrag der B. und M. AG deren Baustellen auf der Bundesautobahn zwischen Heidelberg und Darmstadt mit elektrisch beleuchteten Warnbaken und Hinweisschildern abgesichert. Dieses Sicherungsmaterial des Klägers wurde während der Bauarbeiten in drei Fällen durch vorbeifahrende Kraftfahrzeuge beschädigt. Diese Kraftfahrzeuge sowie deren Halter bzw. Fahrer hat die Polizei nicht ermitteln können.
Der Kläger nimmt den beklagten Verein "V.", der den Entschädigungsfonds nach § 12 PflVG verwaltet, auf Ersatz in Anspruch. Der Beklagte meint jedoch, für Schäden dieser Art sei er nach Sinn und Zweck des § 12 PflVG nicht ersatzpflichtig. Der Kläger habe zudem solche Schadensrisiken in seinen Preisen einkalkuliert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Mit seiner (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch aus § 12 PflVG für gerechtfertigt. Dem stehen nach seiner Auffassung weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des Pflichtversicherungsgesetzes entgegen. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds mache das Gesetz grundsätzlich nicht von persönlichen Eigenschaften des Geschädigten, wie etwa Bedürftigkeit oder dessen Rechtsform, abhängig. Der Ersatzanspruch des Klägers entfalle auch nicht deshalb, weil er solche Schadensfälle in seine Preiskalkulation einbezogen oder dies unterlassen habe, obwohl es ihm möglich oder zumutbar gewesen sei.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Dem Berufungsgericht ist zwar dahin zu folgen, daß sich die Ansprüche des Klägers auf den Wortlaut des § 12 Abs. 1 PflVG stützen lassen. Auch ist die Leistungspflicht des den Entschädigungsfonds verwaltenden Beklagten - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht von persönlichen Eigenschaften des Geschädigten abhängig, vor allem nicht von dessen Bedürftigkeit oder gar einer durch den Unfall zu befürchtenden Existenzgefährdung (vgl. BT-Drucksache 7/2506, vom 27. August 1974, S. 18 zu § 10 Nr. 2).
Indes ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mit Sinn und Zweck der Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes von 1939 durch das Gesetz vom 5. April 1965 (BGBl 1965 I 213) nicht zu vereinbaren, daß der Kläger zu den Personen gehören soll, die gegenüber dem Fonds ersatzberechtigt sind.
1.
Die Neufassung hatte den Zweck, den Schutz der Verkehrsopfer zu verstärken. Es wurde erlassen in Vollzug des auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Europäischen Abkommens vom 20. April 1959 (sog. Straßburger Abkommen - BGBl. 1965 II 281 ff). Wichtigstes Stück dieses Gesetzes war die Einführung der Direktklage in § 3 Nr. 1 PflVG: der Ersatzanspruch des "Verkehrsopfers" (so die Präambel des Abkommens) aus §§ 823 ff BGB oder aus §§ 7, 18 StVG wurde in seiner Durchsetzbarkeit dadurch wirksamer gestaltet, daß grundsätzlich der Versicherer zum Gesamtschuldner des Schädigers gemacht wurde (vgl. BGHZ 57, 265, 269; 63, 51, 52); er haftet dem Geschädigten auf all das, was dieser vom Schädiger verlangen kann. Dieser Schutz versagt jedoch, wenn der Geschädigte den Schädiger nicht hat ermitteln können, da er dann auch den jeweils mithaftenden Versicherer nicht festzustellen vermag. Daher verpflichtete Art. 9 des Abkommens die Vertragsstaaten, auch in diesen Fällen der "Fahrerflucht" den Schutz der Geschädigten zu gewährleisten.
a)
Dem ist die Bundesrepublick durch Schaffung des § 12 PflVG nachgekommen: Durch Verordnung vom 14. Dezember 1965 (BGBl 1965 I 2093) hat sie dem vom HUK- Verband (Verband der Haftpflicht-, Unfall- und Kraftverkehrsversicherer e.V.) schon 1963 ins Leben gerufenen Verein "V." die Stellung des Entschädigungsfonds zugewiesen. Diese Regelung "dient dazu, Lücken im wirtschaftlichen Schutz der Opfer des Straßenverkehrs zu schließen" (so die Amtl. Begründung zur Einführung der Nr. 3 in § 12 Abs. 1 PflVG durch das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11. Mai 1976 [BGBl. 1976 I 1181] in BT-Drucks. 7/2506 vom 27. August 1974). Die in den minutiösen Bestimmungen des § 12 PflVG geschaffene Lösung der Frage, wie die schutzwirdigen Belange der Opfer des Verkehrs mit den wirtschaftlichen Interessen der die Prämien zahlenden Versicherten zu gerechtem Ausgleich zu bringen sind, ist Ausformung der dem Staat obliegenden sozialen Vorsorge (so schon Johannsen VersArch 1965, 363; H. Baumann, Leistungspflichten und Regreß des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen, 1969, S. 6, 42: "System eines sozialen Schadensausgleichs"). Der Fonds hat nämlich nicht nur dann einzutreten, wenn das Fahrzeug, daher der mithaftende Versicherer nicht ermittelt werden kann, also in Fällen, in welchen einer der den Fonds speisenden Versicherer hätte zahlen müssen, sondern hat auch dann "zu helfen", wenn das Opfer durch ein Fahrzeug geschädigt worden ist, das unversichert war; hier muß die Gemeinschaft der Versicherten auch dann einspringen, obwohl die Gemeinschaft der Versicherer keine Prämien eingenommen und an sich nichts aufzubringen hatte. Dieser soziale Schutzzweck des § 12 PflVG hat inzwischen sogar dazu geführt, daß der Fonds auch dann eintreten muß (Nr. 3 in § 12 Abs. 1 Satz 1 PflVG), wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hatte, daher nach § 152 VVG der Versicherer überhaupt nicht zu decken braucht.
b)
Dieser Sinn des Gesetzes - und damit zugleich die Grenze seiner Anwendbarkeit - wird besonders dadurch deutlich, daß § 12 PflVG - anders als § 3 Nr. 1 PflVG - dem Geschädigten keineswegs vollen Ersatz seiner Schäden gewährt. Soll eine über den Zweck des Entschädigungsfonds hinausgehende Inanspruchnahme des Fonds vermieden und der für seinen Betrieb erforderliche finanzielle Aufwand in tragbaren Grenzen gehalten werden, dann kann der Fonds nicht für alle Schäden ohne Unterschied und Begrenzung eintreten. Seine Leistungen müssen auf die Schäden beschränkt werden, die bei den Geschädigten in erster Linie zu Härten führen und gegen die sich die Betroffenen am wenigsten schützen können (so wörtlich die amtliche Begründung zu § 12 PflVG in BT-Drucks. IV/2252 vom 16. Mai 1964, S. 25).
Demgemäß haftet nach § 12 Abs. 1 Satz 2 PflVG der Fonds dem Geschädigten nur subsidiär. Ist dieser in der Lage, anderweitig Ersatz zu erlangen, so muß er diesen Weg beschreiten; versäumt er das, so geht dies zu seinen Lasten. Dies gilt vor allem insoweit, als er Ersatz von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs oder von einem Schadensversicherer (notfalls von einem Haftpflichtversicherungsverband - vgl. §§ 8 a, 2 Abs. 1 b Ausländer-PflVG) bzw. einem Sozialversicherungsträger zu erlangen vermag. In Umkehrung der in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angeordneten Subsidiaritätshaftung der öffentlichen Hand (vgl. dazu jetzt allerdings BGHZ 68, 100) geht deren Haftung vor: die "V." soll nicht einspringen müssen, wenn der Geschädigte Ersatz seiner Schäden aus § 839 BGB erlangen kann (BGH, Urt. v. 29. April 1976 - III ZR 37/75 = VersR 1976, 885). Ferner entfällt die Leistungspflicht des Fonds, soweit der Schaden durch Fortzahlung von Dienst- und Amtsbezügen oder Versorgungsbezügen seitens eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren und sogar durch die Fortzahlung von Gehalt und Lohn (Vergütung) seitens eines privaten Arbeitgebers ausgeglichen wird. Im übrigen ist gemäß § 12 Abs. 4 PflVG die Leistungspflicht des Fonds auf das beschränkt, was ein Haftpflichtversicherer bei einem "kranken Versicherungsverhältnis" zu leisten verpflichtet wäre. Hieraus folgt insbesondere, daß der Fonds nur bis zu der in § 4 Abs. 2 PflVG festgesetzten Mindestversicherungssumme eintrittspflichtig ist (§ 158 c Abs. 3 VVG).
Das Gesetz mutet aber auch dann, wenn solch ein Primär-Ersatzpflichtiger nicht vorhanden (oder zahlungsunfähig) ist, dem Geschädigten bei bestimmten Schäden zu, seinen Schaden selbst zu tragen (§ 12 Abs. 2 PflVG). So kann er Schmerzensgeld von der V. grundsätzlich nicht verlangen, sondern nur, wenn und soweit dies zur Vermeidung einer "groben Unbilligkeit" erforderlich sein sollte. Sachschäden bis zu 1.000 DM muß er selbst tragen; für den Schaden an seinem Fahrzeug erhält er ohne Rücksicht auf den Wert überhaupt keinen Ersatz. Denn, so heißt es in der amtlichen Begründung (a.a.O. S. 25), ein umsichtiger Fahrzeughalter werde für sein Fahrzeug eine (Voll-)Kasko-Versicherung abschließen, die er, wenn er eine angemessene Selbstbeteiligung übernehme, zu ihm zumutbaren Prämien erhalten könne.
2.
Diese Gesamtschau der gesetzlichen Einzelregelung in § 12 PflVG zeigt, daß der Fonds die Schäden, die hier der Kläger geltend macht, nicht zu ersetzen braucht.
a)
Ein Anspruchsausschluß gegen den Fonds ergibt sich allerdings nicht schon, wie der Beklagte meint, daraus, daß der Kläger etwa seine Schäden, die von nichtermittelten Kraftfahrzeugen verursacht wurden, bereits in seiner Preiskalkulation berücksichtigt oder dies schuldhaft unterlassen hat. Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt, fällt die Einkalkulierung von Schäden bei der Preisgestaltung unter keinen der in § 12 Abs. 1 Sätze 2-4 PflVG erwähnten Ausschlußgründe. Satz 3 erwähnt zwar die Fortzahlung von "Vergütungen" an den Geschädigten; damit sind aber, wie der Zusammenhang ergibt, in dem das Gesetz von diesen Vergütungen spricht, nicht die Vergütungen gemeint, die hier der Kläger von seinen Auftraggebern als Entgelt erhält, sondern die einem zu Dienstleistungen verpflichteten Angestellten, Arbeiter usw. fortgezahlten Vergütungen (§ 616 BGB oder §§ 1 ff Lohnfortzahlungsgesetz). In Betracht käme allenfalls, den der Subsidiaritätshaftung des Fonds zugrundeliegenden Rechtsgedanken analog auf Fälle dieser Art anzuwenden. Dies wäre unter Umständen möglich, wenn - wie das Berufungsgericht meint - die in § 12 Abs. 1 vorgenommene Aufzählung "nicht als abschließende gewollt" wäre. Auch Baumann (a.a.O. S. 51) hält eine behutsame Analogie (oder extensive Auslegung) dann für möglich, wenn im zu entscheidenden Falle die "Nähe zum Schaden" die dem Hilfsfonds vorgehende Haftung des in Betracht kommenden Anderen motiviere oder wenn der Geschädigte deshalb von diesem Anderen Schadensausgleich verlangen könne, weil er sich dies im weiteren Sinne "erkauft" habe; denn dann stehe der Fonds dem Schaden ferner als dieser andere, so daß dieser Vorleistungspflichtig sein müsse.
Voraussetzung einer entsprechenden Anwendung der Subsidiaritätsklausel wäre aber eine ähnliche Interessenlage wie bei den ausdrücklich geregelten Fällen. Eine Schadensabwendung aber dadurch, daß der Geschädigte seinen Schaden über seine Preiskalkulation auf einen, Anderen abwälzt, ist mit den in § 12 Abs. 1 PflVG erwähnten Fällen nicht vergleichbar. Dagegen spricht schon, daß alle diese Subsidiaritätsfälle (außer den eine Sonderstellung einnehmenden Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung) Ausgleichsansprüche betreffen, die einen Personenschaden voraussetzen. Im Streitfalle geht es jedoch um den Ersatz von Sachschäden. Für sie gelten, wenn nicht die allgemeine Subsidiaritätsklausel des § 12 Abs. 1 Satz 2 eingreift, nur die Beschränkungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 PflVG bzw. die des § 12 Abs. 4 PflVG.
b)
Weit näher liegt der Rechtsgedanke, welcher der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 PflVG für Sachschäden zugrundeliegt, wonach der Fonds nicht verpflichtet ist, Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberechtigten zu ersetzen. Daraus kann geschlossen werden, das Gesetz wolle dann den Fonds nicht belasten, wenn der Geschädigte seine Sache selbst bewußt in den fließenden Verkehr hineingebracht hat und sie dort beschädigt wird. Das aber tut der Kläger und muß es, will er den ihm erteilten Auftrag erfüllen tun. In diesem Sinne kann er daher nicht als ein "Opfer des Verkehrs" bezeichnet werden, dessen Schutz das Gesetz bezweckt. Für eine Analogie könnte auch sprechen, daß in derartigen Fällen häufig ähnliche Beweisschwierigkeiten bestehen wie bei Beschädigung von Fahrzeugen: Der Kläger wird nur schwer nachweisen können, daß seine Schäden jeweils die Folge eines einzigen Unfalls des nicht ermittelten Kraftfahrzeugs waren und sich nicht etwa aus mehreren von mehreren Kraftfahrzeugen hintereinander verursachten Einzelschäden zusammensetzen, die möglicherweise unter oder nur knapp über der in jedem Falle vom Geschädigten selbst zu tragenden Schadensumme von 1.000 DM liegen.
Andererseits ist jedoch nicht zu verkennen, daß sich der Kläger nicht durch eine Sachschaden Versicherung schützen konnte, da die deutsche Versicherungswirtschaft eine solche Risikodeckung nicht anbietet, so daß der den Gesetzgeber bewegende Grund für die Nichtersatzfähigkeit der Schäden am eigenen Fahrzeug hier nicht vorliegt. Im übrigen würde eine solche Gesetzesauslegung auch zu dem Ergebnis führen, daß z.B. jeder Privatmann, der ein in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragendes Baugerüst oder Bauzaun errichtet, im Schadensfall nicht ersatzberechtigt wäre. Es mag zweifelhaft sein, ob das noch dem Sinn und Zweck des § 12 PflVG entsprechen würde.
c)
Im Streitfall braucht jedoch all dies nicht weiter geprüft und entschieden zu werden. Die Haftung des Fonds scheidet jedenfalls dann aus, wenn es um Schäden geht, die - wie in vorliegendem Fall - letztlich die öffentliche Hand, nämlich der für den Ausbau der Bundesautobahnen verantwortliche Träger der Baulast zu tragen hat. Das ergibt sich jetzt mit aller Deutlichkeit aus dem Gesetz vom 11. Mai 1976 (BGBl I S. 1183) betreffend die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.
Dieses Gesetz hat dem Subsidiaritätskatalog des § 12 Abs. 1 PflVG einen Satz 5 angefügt, nach welchem die Leistungspflicht des Fonds u.a. bei Ansprüchen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände als Baulastträger entfällt. Diese Vorschrift verändert die Rechtslage nicht, wie die Revisionserwiderung meint, erst seit ihrem Inkrafttreten. Sie enthält vielmehr eine seit langem gewünschte und notwendige Klarstellung durch den Gesetzgeber, also eine authentische Interpretation dessen, was bei richtiger Auslegung des Gesetzes schon immer Rechtens war (vgl. Amtliche Begründung in BT-Drucks. 7/2506 vom 27. August 1974, S. 18). Ist das aber der Fall, dann kann auch dem Kläger kein Ersatzanspruch gegen den Fonds zustehen. Denn die öffentliche Hand hat die Straßenbaulast für die Autobahnen. Würde sie selbst die Bauarbeiten ausführen und die Sicherung der Baustelle vornehmen, dann wäre der Fonds ihr gegenüber nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Nicht anders kann aber nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Rechtslage sein, wenn sich ein Straßenbaulastträger eines Privatunternehmens bedient, um die ihm obliegenden Straßenbauarbeiten ausführen zu lassen. Dieser von ihm ausgewählte "Substitut" muß sich vom Hilfsfonds genau so behandeln lassen wie die öffentliche Hand selbst; wäre es anders, so könnte diese versucht sein, die Regelung des Gesetzes zu umgehen. Dies gilt auch für den Kläger, obwohl er nicht unmittelbar von der öffentlichen Hand beauftragt worden war, sondern von dem Bauunternehmer; dieser aber hatte seinerseits den Auftrag zum Ausbau der Autobahn von der öffentlichen Hand erhalten. Im wirtschaftlichen Endergebnis aber muß diese und nicht der beklagte Hilfsfonds die dem Kläger geradezu unumgänglich erwachsenen Einbußen tragen.
Diese Auslegung des § 12 PflVG bewirkt auch nicht eine wesentliche Benachteiligung des Klägers bzw. des Gewerbezweiges, dem er angehört. Denn es liegt durchaus im Sinne des Gesetzes, daß die Privatunternehmen, die Bauarbeiten an Öffentlichen Straßen ausführen bzw. die Baustellen absichern, die ihnen voraussehbar durch nicht zu ermittelnde Kraftfahrzeuge entstehenden Schäden bei ihrer Preiskalkulation berücksichtigen, notfalls dadurch, daß sie diese Ausfälle ihren Auftraggebern nachträglich in Rechnung stellen. Indessen braucht diese Frage bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht weiter geprüft werden.
III.
Bei dieser Sachlage mußte unter Aufhebung des Berufungsurteils das erstinstanzliche Urteil, das die Klage abgewiesen hatte, wiederhergestellt werden.
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt