Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.10.1978, Az.: 5 AZR 287/77

Bindungsklauseln einer Gratifikationszusage; Betriebsbedingte Kündigung; Bezugszeitraum; Gratifikationsanspruch; Rückzahlungsklausel; Befristung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.10.1978
Aktenzeichen
5 AZR 287/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 26.01.1977 - 6 Sa 1103/76

Fundstellen

  • BAGE 31, 113 - 120
  • DB 1979, 503-504 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1221-1222 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bindungsklauseln einer Gratifikationszusage gelten nicht für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung. Unter einer Bindungsklausel versteht der Senat eine Klausel, wonach der durch Arbeitsleistung während des vollen Bezugszeitraums bereits erdiente Gratifikationsanspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer an dem in der Zusage vorgesehenen Stichtag in einem gekündigten Arbeitsverhältnis steht oder - im Fall einer Rückzahlungsklausel - vor einem außerhalb des Bezugszeitraums liegenden Stichtag ausscheidet (Bestätigung von BAG 13.09.1974 5 AZR 48/74 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG 25.06.1975 5 AZR 412/74 = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Gratifikation).

2. Eine solche Bindungsklausel gilt auch nicht für den Fall, daß das Arbeitsverhältnis infolge einer vom Arbeitnehmer nicht veranlaßten und von ihm nicht zu vertretenden Befristung endet.

3. Durch Tarifvertrag kann nichts abweichendes bestimmt werden.