Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1995, Az.: 4 StR 714/94
Rechtsbeugung ; DDR; Richter; Staatsanwalt; Zulässige Auslegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 714/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJ 1996, 18-19 (Pressemitteilung)
- NStZ-RR 1996, 69-71 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Rechtsbeugung beging ein Richter oder Staatsanwalt, wenn er ein Gesetz der DDR anwendete, das nach seinem strikten Wortlaut oder in einer bestimmten menschenrechtsfeindlichen Auslegung den Kernbereich des Rechts verletzte.
2. Rechtsbeugung kommt in Betracht, wenn - bei grundsätzlich anzuerkennender Geltungskraft einer Norm - im Einzelfall die Grenzen zulässiger Auslegung augenfällig überschritten wurden. Auch wenn die formalen Auslegungsmethoden der DDR mit denen der Bundesrepublik Deutschland übereinstimmten, ergibt sich daraus nicht, daß derselbe Begriff in den Rechtsordnungen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland notwendig gleich definiert werden müßte mit der Folge, daß es nur eine richtige Auslegung gäbe. Vielmehr ist zu beachten, daß der jeweilige Wortsinn beeinflußt wird von geschichtlichen, kulturellen und soziologischen Rahmenbedingungen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gemäß den §§ 244, 131 Abs. 1, 40, 63 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Von 1979 bis 1991 übte der jetzt 58 Jahre alte Angeklagte das Amt des Leiters der Abteilung I a bei der Staatsanwaltschaft in Neubrandenburg/DDR aus. In dieser Funktion bearbeitete er Verfahren, die Straftaten gegen den Staat und die öffentliche Ordnung betrafen. Hierzu gehörte auch das Verfahren gegen die Eheleute Detlef und Marianne N.. Diese hatten im August 1984 erstmals für sich und ihre drei Kinder die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland beantragt. Daraufhin erhielten sie die mündliche Auskunft, daß ihnen kein Recht auf Ausreise zustünde. Gleichwohl stellten sie erneut einen entsprechenden Antrag. Ohne über diesen förmlich zu befinden, teilte ihnen das Ministerium des Inneren mit, daß weitere Ausreisebegehren nicht mehr bearbeitet würden. Nunmehr entschlossen sich die Eheleute N., mit ihrem Ausreisewunsch an die Öffentlichkeit zu treten. In der Zeit vom 5. bis 22. Mai 1984 stellten sie ein 80 cm hohes, mit Kreppapier umwickeltes Drahtgestell in der Form eines großen "A" im Fenster auf und beleuchteten es täglich etwa drei Stunden mit einer um das Gestell gewundenen Lichterkette.
Nachdem beide am 24. Mai 1984 festgenommen worden waren, beantragte der Angeklagte gegen Detlef N. Haftbefehl, der vom zuständigen Kreisgericht antragsgemäß erlassen wurde. Für Marianne N. sah er mit Rücksicht auf ihre Kinder von einer Inhaftierung ab.
Am 16. Juli 1984 erhob er gegen die Eheleute N. Anklage. Gestützt auf den oben geschilderten Sachverhalt legte er ihnen - wie schon im Haftbefehlsantrag - gemeinschaftliche Mißachtung der Gesetze gemäß § 214 Abs. 1 und 3 StGB-DDR zur Last. Nach dieser Vorschrift wurde mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer "zusammen mit anderen in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise eine Mißachtung der Gesetze bekundet". Im wesentlichen Ermittlungsergebnis führte er aus, Detlef und Marianne N. hätten "mit erpresserischer Zielsetzung in der Öffentlichkeit ihre negative Position und ihr Ansinnen" demonstriert.
Am Hauptverfahren wirkte der Angeklagte nicht mit. Entsprechend dem Anklagevorwurf wurden Detlef und Marianne N. jeweils zu Freiheitsstrafen von einem Jahr verurteilt. Während der Vollzug der Strafe bei Marianne N. schon nach kurzer Zeit zur Bewährung ausgesetzt wurde, verbüßte Detlef N. einen erheblichen Teil der erkannten Strafe. Anschließend wurde er in die Bundesrepublik Deutschland überstellt.
II. Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand. Zwar können Staatsanwälte der ehemaligen DDR, die im Ermittlungsverfahren Haftbefehle beantragt oder Anklage erhoben haben (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich wegen Rechtsbeugung und wegen tateinheitlich verwirklichter Delikte verfolgt werden, da die nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.V.m. § 2 StGB erforderliche Unrechtskontinuität zwischen § 244 StGB-DDR und § 336 StGB trotz unterschiedlicher Ausgestaltung des Schutzguts Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR noch gewahrt ist (vgl. BGHSt 40, 30, 33; 40, 169, 174 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272, 275; BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt); jedoch hat der Angeklagte die Voraussetzungen des zur Tatzeit geltenden, gegenüber § 336 StGB milderen und damit für die Prüfung seiner Strafbarkeit maßgeblichen § 244 StGB-DDR nicht erfüllt.
1. Rechtsbeugung gemäß § 244 StGB-DDR beging, wer wissentlich oder eines Ermittlungsverfahrens als Richter oder Staatsanwalt gesetzwidrig zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten entschied.
a) Dies konnte einmal dadurch erfolgen, daß ein Richter oder Staatsanwalt ein Gesetz der DDR anwendete, das nach seinem strikten Wortlaut oder in einer bestimmten menschenrechtsfeindlichen Auslegung den "Kernbereich des Rechts" verletzte. Dieser umfaßt als unantastbar anzusehende Grundsätze menschlichen Verhaltens, die sich bei allen Kulturvölkern im Laufe der Zeit herausgebildet und in neuerer Zeit in völkerrechtlichen Konventionen und Abkommen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGHSt 2, 234, 237).
Zwar widerspricht die Pönalisierung öffentlicher Kritik an der restriktiven Ausreisegesetzgebung der DDR durch § 214 Abs. 1, 2. Alt. StGB-DDR ohne Zweifel rechtsstaatlichen Grundsätzen; sie erfüllt jedoch noch nicht die Voraussetzungen einer offensichtlichen schweren Menschenrechtsverletzung im Sinne der oben angeführten "Radbruchschen-Formel" (vgl. hierzu eingehend BGHSt 40, 272, 277, 278).
b) Rechtsbeugung kommt ferner in Betracht, wenn - bei grundsätzlich anzuerkennender Geltungskraft einer Norm - im Einzelfall die Grenzen zulässiger Auslegung augenfällig überschritten wurden. Davon ist auszugehen, wenn der zu subsumierende Sachverhalt unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm vom möglichen Wortsinn der betreffenden Vorschrift nicht mehr erfaßt wurde und die Strafbarkeit des in Frage stehenden Verhaltens für den Normadressaten nicht erkennbar war. Für die DDR gilt insoweit keine vom Recht der Bundesrepublik Deutschland abweichende Besonderheit.
Aus der Übereinstimmung der formalen Auslegungsmethoden ergibt sich aber nicht, daß derselbe Begriff in den Rechtsordnungen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland notwendig gleich definiert werden müßte mit der Folge, daß es nur eine "richtige" Auslegung gäbe. Vielmehr ist zu beachten, daß der jeweilige Wortsinn beeinflußt wird von geschichtlichen, kulturellen und soziologischen Rahmenbedingungen. Kann deren Wechsel schon innerhalb derselben Rechtsordnung zu einer abweichenden Auslegung fuhren (vgl. BVerfG NJW 1995, 1141 [BVerfG 10.01.1995 - 1 BvR 718/89] zum Wandel des Gewaltbegriffs in § 240 StGB), so gilt dies erst recht, wenn Gegenstand der Betrachtung die Rechtsordnungen zweier Staaten mit einem grundlegend voneinander abweichenden Staats- und Rechtsverständnis sind. Maßstab für die Ermittlung des möglichen Wortsinns einer Gesetzesbestimmung der DDR können deshalb nicht die Wertvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland sein (a.A. Spendel JR 1995, 214, 215; JZ 1995, 375, 378). Vielmehr ist - mit der unter II 1 a dargestellten Einschränkung - auf das Rechtssystem der DDR abzustellen, dessen Verständnis von "sozialistischer Gerechtigkeit" insbesondere in den Verlautbarungen des Obersten Gerichts und den Auslegungsrichtlinien des Justizministeriums in den von ihm herausgegebenen einschlägigen Kommentaren seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHSt 40, 272, 280; BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 - mit zahlr. Nachw.; Urteil vom 30. November 1995 - 4 StR 777/94 -).
2. Unter Anlegung dieses Maßstabs erfüllt die Rechtsanwendung des Angeklagten im Fall der Eheleute N. noch nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung.
Nach den Erläuterungen im Kommentar zum Strafgesetzbuch der DDR (4. Aufl. § 214 Anm. 4), die wörtlich übereinstimmen mit dem vom Obersten Gericht herausgegebenen "Gemeinsamen Standpunkten zur Anwendung des § 214 StGB" vom 17. Oktober 1980 (Sonderdruck der OG Informationen S. 10), lagen die Voraussetzungen des § 214 Abs. 1, 2. Alt. StGB-DDR vor, wenn "der Täter in der Öffentlichkeit ... in demonstrativer Weise, kategorisch und provokatorisch die Gesamtheit oder einzelne Gesetze der DDR herabwürdigt und zum Beispiel ankündigt, sie als ungültig oder für sich als nicht verbindlich zu betrachten". Eine solche Erklärung könne auch in demonstrativen Handlungen zum Ausdruck kommen.
Diesen Auslegungsrichtlinien entspricht die von dem Angeklagten vorgenommene Wertung, die Eheleute N. hätten eine Mißachtung der Gesetze bekundet.
Das Symbol "A" war in den achtziger Jahren der Mehrzahl der DDR-Bürger bekannt. Wie auch das Landgericht ausführt, brachte der Träger oder Aufsteller dieses Symbols damit zum Ausdruck, daß er einen Ausreiseantrag gestellt hatte, dieser abgelehnt oder nicht beschieden worden war und daß er damit nicht einverstanden war. Die symbolisch ausgedrückte Kritik beschränkte sich jedoch nicht auf die im Einzelfall getroffene Verwaltungsentscheidung. Den Eheleuten N., wie auch anderen DDR-Bürgern, die ein "A" auf unterschiedliche Weise zur Schau stellten, kam es ersichtlich nicht nur darauf an, die falsche Anwendung eines von ihnen etwa als richtig und für sich als verbindlich betrachteten Gesetzes im Einzelfall zu kritisieren. Gerade die gemeinsame Benutzung eines bestimmten, Widerstand ausdrückenden Symbols macht vielmehr deutlich, daß sie über ihr persönliches Schicksal hinaus in Solidarität mit anderen auf eine von ihnen zu Recht als ungerecht und unannehmbar empfundene Handhabung der Ausreise hinweisen wollten. Die willkürliche Ausreisepraxis hatte aber - wie allgemein bekannt war - ihre Ursache darin, daß es in der DDR - von wenigen eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - einen gesetzlich geregelten Ausreiseanspruch nicht gab. Dagegen richtete sich die Kritik (so auch OLG Dresden, Beschluß vom 31. Mai 1995 - 1 Ws 58/94 - = NJ 1995, 601; OLG Rostock, Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 1 Ws 38/95 -). Eine Differenzierung zwischen einer als unbefriedigend empfundenen Gesetzeslage und einem darauf aufbauenden Verwaltungshandeln wird unter diesen Umständen den tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie in der DDR bestanden, nicht gerecht.
Daß es in keinem Gesetz der DDR eine umfassende Ausreiseregelung gab, führt entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls nicht dazu, den Erklärungswert des "A" in bezug auf Gesetze in Frage zu stellen. Gerade das Fehlen einer solchen Regelung kennzeichnet die "mißachtete Gesetzeslage" (vgl. BGHSt 40, 272, 281). Der Gesetzgeber kann einen Rechtsanspruch gegen den Staat vereiteln, indem er ihn in einer gesetzlichen Regelung ausdrücklich ausschließt. Dasselbe Ergebnis läßt sich aber auch dadurch erzielen, daß er - wie in der Ausreisegesetzgebung der DDR - auf die Schaffung der erforderlichen Anspruchsgrundlage bewußt verzichtet. Eine unterschiedliche Beurteilung der allein auf die gesetzgeberische Wirkung abzielenden Kritik läßt sich aus der verschiedenen Gesetzesmethodik nicht herleiten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte mit der weiten, den "Gemeinsamen Standpunkten" des Obersten Gerichts entsprechenden Auslegung des Begriffs "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" die Grenzen zulässiger Auslegung objektiv bereits überschritten hat (vgl. für einen ähnlichen Sachverhalt BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 168/95 -). Anhaltspunkte für einen bewußten Rechtsbruch, wie er sowohl in § 336 StGB als auch in § 244 StGB-DDR vorausgesetzt wird (vgl. dazu Urteil des Senats vom heutigen Tage - 4 StR 777/94 - m.w.N.), können daraus angesichts der fließenden Grenzen zwischen extensiver zulässiger Auslegung und unzulässiger Überdehnung des Gesetzeswortlauts jedenfalls nicht hergeleitet werden. Mit der Aufstellung des beleuchteten "A" haben sich die Eheleute N. nicht darauf beschränkt, ihren Wunsch nach Ausreise öffentlich zu bekunden (anders Hohmann NJ 1995, 128, 132). Vielmehr war ihr Verhalten auf eine - wenn auch nach rechtsstaatlichen Maßstäben berechtigte - aus der Sicht der DDR provokante Kritik der Ausreisegesetzgebung gerichtet. Da die DDR in ihrem Streben nach internationaler Anerkennung und der nicht unberechtigten Sorge um eine Solidarisierung Ausreisewilliger mit der Folge einer massenhaften Abwanderung der arbeitsfähigen Bevölkerung solche öffentliche demonstrative Kritik fürchtete, hat sich der Angeklagte mit der von ihm vorgenommenen Wertung nicht in offenkundiger Weise vom Gesetzeswortlaut entfernt (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
2. Die strafrechtliche Verfolgung der Eheleute N. widersprach rechtsstaatlichen Grundsätzen und bedarf daher - soweit möglich - des Ausgleichs im Rahmen eines Rehabilitierungsverfahrens. Sie begründet jedoch keine strafrechtlich erfaßbare Schuld des Angeklagten. Der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung und damit auch wegen Freiheitsberaubung kann danach nicht bestehenbleiben.
Da die Aufhebung des Urteils nur aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung der vom Landgericht vollständig und fehlerfrei getroffenen Feststellungen erfolgt, hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden. Der Angeklagte wird entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts freigesprochen.