Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.1985, Az.: BVerwG 1 WB 87/85
Unbedenklichkeitsbescheinigung; Klage auf Erteilung; Gerichtszuständigkeit; Ausscheiden aus Bundeswehr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.08.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 87/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NZWehrR 1986, 39
Redaktioneller Leitsatz
Für die Anfechtung von Entscheidungen, die eine Untersagung oder Genehmigung einer Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr betreffen, sind nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 5. August 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist unzulässig.
- 2.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit endet 1986. Zur Zeit wird er im Spezialstab ATV ... der Artillerieschule des Heeres verwendet.
Auf folgendes Schreiben des Antragstellers vom 15. April 1985
"Betr.: Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 20 a SG
Nach meinem Ausscheiden aus der Bundeswehr im Jahre 1986 beabsichtige ich, eine Beschäftigung bei der Firma Bo. Gerätetechnik GmbH aufzunehmen. Da ich im Bereich des Technischen Marketings arbeiten möchte und hierbei häufige Kontakte zu Bundeswehrdienststellen notwendig sind, ist die Firma nur bei Vorlage einer Unbedenkliciüceitsbescheinigung an einem Arbeitsvertrag interessieret, Da weiterhin meine dienstliche Tätigkeit nur in Randbereichen mit der möglichen zivilberuflichen Beschäftigung im Zusammenhang steht, sind dienstliche Interessen meines Erachtens in keiner Weise beeinträchtigt. Um mir den Aufbau einer zivilberuflichen Existenz zu ermöglichen, bitte ich um die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 20 a SG."
hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. Juli 1985 die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit bis zum 30. Juni 1981 (richtig: 1991) untersagt.
Mit Schreiben vom 12. Juli 1985 beantragte der Antragsteller "schnellmöglich zu prüfen, ob durch eine einstweilige Verfügung" der Bescheid vom 5. Juli 1985 aufgehoben und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden könne.
Der Antragsteller macht geltend:
Er habe seit 1981 lediglich an vier Besprechungen mit der Firma Bo. Gerätetechnik GmbH ... teilgenommen. Dabei sei es nur um technische oder fachliche Einzelheiten gegangen, nicht um wirtschaftliche Interessen der Firma. Im übrigen habe er als Sachbearbeiter nur Entscheidungen vorbereitet. Auch diese Tätigkeit sei mit der Aufnahme der Kontakte zur Firma BGT wegen einer möglichen Beschäftigung beendet gewesen. Daher könnten die dienstlichen Interessen bisher nicht beeinträchtigt worden sein.
Zur Eilbedürftigkeit einer Entscheidung hat der Antragsteller - der im Hinblick auf die von ihm angestrebte Tätigkeit im Bereich Technisches Marketing für Vermessungsinstrumente und Navigationsgeräte seit 1979 Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Fernuniversität in H. studiert - vorgetragen:
"Der Schritt in das zivile Berufsleben bedeutet nicht zuletzt für meine Familie eine einschneidende Veränderung. Daher haben wir uns für den Bau eines Hauses entschlossen, und bereits ein Grundstück erworben. Um rechtzeitig mit dem Bauen beginnen zu können, müßten wir in Kürze die notwendigen Anträge stellen.
Noch größerer Zeitdruck ergibt sich jedoch bezüglich der Terminierung meiner Diplomarbeit (Fernstudium). Aufgrund der notwendigen Einarbeitung in den Zivilberuf und der Belastung durch den Hausbau, habe ich diese Diplomarbeit bisher für Ende 86/Anfang 87 eingeplant. Sollte jedoch das unter Bezug 4 ausgesprochene Verbot aufrechterhalten werden, müßte ich mich bis Ende Juli 1985 für eine Diplomarbeit anmelden, um dadurch bei erneuten Bewerbungen überhaupt die Chance auf eine Einstellung zu erhalten."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus:
Es sei zweifelhaft, ob die Wehrdienstgerichte für den Antrag zuständig seien. § 20 a SG wende sich nicht an aktive, sondern an ehemalige Soldaten. Sein Regelungsbereich erstrecke sich ausschließlich auf die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Entscheidung nach § 20 a Abs. 2 SG ergehe nicht im militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis. Der Umstand allein, daß ein Verbot nach § 20 a SG auch dazu dienen könne, den ehemaligen Soldaten vor einem Konflikt zwischen der nachwirkenden Verschwiegenheitspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SG und den Pflichten gegenüber seinem neuen Arbeitgeber zu bewahren, verleihe der Materie noch keinen truppendienstlichen Charakter.
Schließlich wäre es ein schwer verständliches Ergebnis, wenn sich sowohl die Wehrdienstgerichte (bei aktiven Soldaten) als auch die allgemeinen Verwaltungsgerichte (bei Ehemaligen) mit der Materie befassen mußten.
Abgesehen davon sei der Antrag auch unbegründet. Für die beabsichtigte Erwerbstätigkeit sei zu besorgen, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt würden.
Der Begriff der "dienstlichen Interessen" im § 20 a Abs. 2 SG sei - im Gegensatz zur beispielhaften Aufzählung von Versagungsgründen in § 65 Abs. 2 BBG und § 20 Abs. 2 SG - im Gesetz nicht erläutert. Die Rechtsgedanken aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SG dürften auch für § 20 a SG heranziehbar sein. Zu den dienstlichen Interessen seien danach insbesondere zu zählen:
- die Dienstverschwiegenheit
- das Ansehen der Bundeswehr
- die Erhaltung des Vertrauens Dritter in die Integrität der Verwaltung bzw. der Streitkräfte
- der Erhalt der Unparteilichkeit und Unbefangenheit der früheren Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen des ehemaligen Soldaten.
Dabei sei die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen grundsätzlich anzunehmen, wenn der (ehemalige) Soldat in den letzten fünf Jahren seiner Tätigkeit mit Entscheidungen oder deren Vorbereitung befaßt gewesen sei, die die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens berührten, für das er tätig zu werden beabsichtige. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sich die Tätigkeit als Soldat auf Fragen der militärischen Forderung an Wehrmaterial oder der Forschung, Entwicklung, Erprobung und Beschaffung erstrecke und der Soldat die Möglichkeit der Einflußnahme auf in diesem Zusammenhang zu treffende Entscheidungen gehabt habe. Dabei sei der Umfang der möglichen Einflußnahme zu berücksichtigen (Maß, Zeit und Dauer der Befassung sowie dienstliche Stellung des Soldaten).
Der Antragsteller sei als Sachbearbeiter für Truppenvermessung in Spezialstab ATV der Artillerieschule seit 1. Oktober 1981 mehrfach mit der Firma BGT in Verbindung getreten. Im Zuge der Modifizierung des Kreiselgeräts MK 10-2 zum Typ 10-2 Al habe er die Vorstellungen des Bedarfsträgers zu verschiedenen technischen Einzelheiten eingebracht. In Besprechungen bei der Firma BGT habe er die Belange des Bedarfsträgers gegenüber der Firma St. vertreten, die mit der Erstellung der Technischen Dienstvorschrift (TDV) 1290/018-13 "Kreiselgerät MK 10-2 Al" beauftragt gewesen sei. Insoweit sei er mit der Firma BGT dienstlich befaßt gewesen und habe Entscheidung vorzubereiten gehabt, die die wirtschaftlichen Interessen der Firma BGT berührten. Im verbleibenden Rest seiner Dienstzeit werde er weiter in diesem Aufgabengebiet tätig sein.
Bei dieser Sachlage sei die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen begründet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug.
II
1.
Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag, den Bescheid des BMVg vom 5. Juli 1985 durch eine "einstweilige Verfügung" aufzuheben. Mit diesem Bescheid hat der BMVg dem Antragsteller dessen beabsichtigte Tätigkeit für die Firma BGT nach § 20 a SG (i.d.F. des Art. 3 Nr. 3 des Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 21. Februar 1985, BGBl I, 371) bis zum 30. Juni 1981 (richtig: 1991) untersagt. Der Antragsteller beantragt in diesem Verfahren zugleich, ihm für diese Tätigkeit eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 20 a SG" (Erlaß des BMVg - P II 1 - Az.: 75-70-21/3 - vom 19. März 1985) zu erteilen.
Für diese Anträge ist nicht der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -, sondern der Rechtsweg zu den allgemeiner Verwaltungsgerichten gegeben. Nach § 17 Abs. 1, § 21 WBG sind die Wehrdienstgerichte nur dann zur Entscheidung berufen, wenn der Soldat die Verletzung von Rechten oder die Verletzung von ihm gegenüber bestehenden Vorgesetztenpflichten geltend macht, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25 t 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach im wesentlichen über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Januar 1982 - 1 WB 101/81) und daher ihre Ursache "im spezifischen Subordinationsverhältnis" (BVerwGE 73, 162 f) haben.
Eine derartige "truppendienstliche Maßnahme" im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO ist der Bescheid vom 5. Juli 1985 ebensowenig wie die sich daraus ergebende Weigerung, die beantragte "Unbedenklichkeitsbescheinigung" zu erteilen.
Der BMVg hat die angefochtene Untersagung der von dem Antragsteller nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr beabsichtigten Tätigkeit nicht als militärischer Vorgesetzter, sondern als Dienstherr getroffen. Das ergibt sich schon daraus, daß diese Untersagung - anders als z.B. das Verbot einer Nebentätigkeit nach § 20 SG - erst wirksam werden kann, wenn der Antragsteller nicht mehr Soldat ist, das "Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung" also nicht mehr besteht. Nach § 17, § 21 Abs. 1 WBO können jedoch nur Maßnahmen angefochten werden, durch die der Antragsteller als Soldat betroffen wird oder war (§ 15 WBO).
Dadurch, daß der BMVg die in § 20 a SG vorgesehene Entscheidung schon vor dem mit Ablauf des 30. Juni 1986 vorgesehenen Dienstzeitende erlassen hat, wird der Antragsteller in seinem Dienstverhältnis als Soldat nicht betroffen. Insbesondere wirkt sich diese Entscheidung nicht auf seine derzeitige Verwendung aus.
Daran ändert nichts, daß der lange nach dem Inkrafttreten der Wehrbeschwerdeordnung in das Soldatengesetz eingefügte § 20 a eine Bestimmung ist, die formal zu den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBC die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte begründenden Vorschriften zählt. Denn diese Bestimmung regelt ausschließlich das Verhältnis des Dienstherrn zu ehemaligen Soldaten (vgl. auch § 23 Abs. 2 Nr. 1 SG n.F. gilt als Dienstvergehen); mit der Vorschrift werden Pflichten von militärischen Vorgesetzten gegenüber Soldaten ebensowenig begründet wie Rechte des Soldaten gegenüber seinen militärischen Vorgesetzten (vgl. BVerwGE 73, 162, 164) [BVerwG 05.03.1981 - 1 WB 155/80].
2.
Der Rechtsweg: zu den Wehrdienstgerichten ist sonach unzulässig; die Sache ist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das zuständige Verwaltungsgericht Koblenz (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 1 Abs. 2 Buchstabe a AGVwGO von Rheinland-Pfalz) zu verweisen. Der Antragsteller hat auf die Anfrage des Senats, ob er einer Verweisung an das allgemeine Verwaltungsgericht (§ 18 Abs. 3 WBO) widerspreche (vgl. BVerwGE 33, 307 [BVerwG 10.06.1969 - BVerwG I WB 69/69]), zwar erklärt, daß er einer solchen Verweisung widerspreche "falls mit einer endgültigen Entscheidung bis spätestens Ende September gerechnet werden" könne. Ein derartiger, unter einer Bedingung abgegebener Widerspruch ist indes unwirksam; eine solche Prozeßhandlung läßt keine Bedingung zu (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 43. Aufl. Grundzüge 5 D vor § 128; Redeker/von Oertzen, VwGO 7. Aufl. § 107 Anm. 18).
Nast-Kolb
Thurn