Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.1976, Az.: 3 StR 343/76
Wirkungen des hohen Alters eines Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit; Rechtliche Wirkungen der Berücksichtigung eines Umstandes als strafmildernd und strafschärfend; Rechtliche Wirkungen von fehlender Hemmungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.09.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 343/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 18.05.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Rentner Klemens S. aus D.-B., geboren am ... 1902 in M.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat,
zu Ziff. 1 nach Anhörung, zu Ziff. 2 auch auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. September 1976
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgericht - Düsseldorf vom 18. Mai 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die im übrigen offensichtlich unbegründet ist, hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat bei dem 72 Jahre alten Angeklagten eine Cerebralsklerose in Verbindung mit Charakteranlagen wie Mißtrauen, Jähzorn und leichter Erregbarkeit sowie mit altersbedingtem Abbau der Selbstkontrolle durch Abbau der Hirnleistungskräfte zu einer erheblichen Einschränkung der Hemmungsfähigkeit i. S. des § 21 StGB geführt. Aus diesem Grunde in Verbindung mit weiteren Umständen hat es zwar die Voraussetzungen des § 213 StGB angenommen, hat aber bei der Strafzumessung innerhalb des danach gegebenen milderen Strafrahmens als belastend gewertet, daß der Angeklagte nach seiner Charakteranlage zu einer vorschnellen gewaltsamen Lösung von Konflikten neigt, die sich bei ruhiger Überlegung auch friedlich lösen ließen; im Anschluß an diese Erwägung weist das Urteil auf bestimmte Verhaltensweisen des Angeklagten hin, die diesen Charaktermangel deutlich werden ließen, darunter auch auf den Umstand, daß der Angeklagte im vorliegenden Fall "ebenfalls auf eine bloße Belästigung mit einem lebensgefährlichen Messerstich reagiert" habe. Diese Passung der Strafzumessungserwägungen spricht dafür, daß das Schwurgericht fälschlich die vom Angeklagten nicht zu vertretende Charakteranlage als solche und nicht den Mangel einer den Charakterfehler entgegenwirkenden Selbstkontrolle strafschärfend herangezogen hat. Aber auch im anderen Falle wäre es rechtlich fehlerhaft, die durch einen Charaktermangel mitbedingte Einschränkung der Hemmungsfähigkeit als mildernd zu bewerten und gleichzeitig den Umstand, daß er sich nicht vollkommen beherrscht und in der konkreten Situation die Tat begangen hat, für eine Strafschärfung heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Juni 1972 - 2 StR 118/72 - bei Dallinger MDR 1972, 750).
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth