Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.1972, Az.: 2 StR 118/72

Strafschärfende und strafmildernde Berücksichtigung einer Primitivreaktion

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1972
Aktenzeichen
2 StR 118/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 12160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 15.11.1971

Verfahrensgegenstand

versuchter Totschlag

Prozessführer

Bergmann Philipp B. aus V.-L.,
geboren am ... 1934 in A.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 7. Juni 1972
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 15. November 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch begegnen die Ausführungen des Schwurgerichts zum Strafausspruch Bedenken.

2

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte eine Prostituierte, der gegenüber er sexuell versagt hatte, in einer plötzlichen Aufwallung zu erwürgen versucht. In Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen wertet das Schwurgericht die Tat als eine Primitivreaktion, die in einem die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindernden Zusammentreffen von Alkoholmißbrauch, Schlafentzug, sexueller Frustration und Minderbegabung ihre Ursache hatte. Diesen Umstand berücksichtigt es strafmildernd. Auf der anderen Seite laßt es strafschärfend ins Gewicht fallen, daß der Angeklagte sich "augenblicklich und triebhaft dazu hinreißen ließ, unter Anwendung seiner überlegenen Körperkräfte mit brutaler Gewalt über die Zeugin herzufallen". Darin liegt ein Widerspruch zu den Ausführungen des Schwurgerichts zu § 51 Abs. 2 StGB. Denn die Annahme einer Primitivreaktion schließt die Annahme unkontrollierten, triebhaften Handelns ein. Das Schwurgericht hat deshalb denselben Umstand sowohl strafschärfend als auch strafmildernd berücksichtigt.

3

Im übrigen gibt der Aufbau der Urteilsgründe dem Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB die Anwendung des § 213 StGB rechtfertigen kann. Ferner sollten die Urteilsgründe erkennen lassen, ob sich das Schwurgericht der Möglichkeit bewußt war, im Hinblick auf das Zusammentreffen von verminderter Zurechnungsfähigkeit und Versuch die Strafe nach § 44 StGBdoppelt zu mindern.

Schumacher
Willms
Müller
Meyer
Schauenburg