Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.1984, Az.: BVerwG 7 C 58.83
Einstellung des Förderprogramms für Rehabilitanten einer Landesversicherungsanstalt auf Grund der zahlreichen Abwesenheiten des Betreffenden bei Leistungsmessungen und Probearbeiten; Anforderungen an die ordnungsgemäße Rüge eines Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 58.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 16321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 22.12.1981 - AZ.: 8 K 265/81
- VGH Baden-Württemberg - 24.01.1983 - AZ.: 9 (11) S 275/82
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger besuchte 1979/1980 aufgrund eines Förderungsprogramms der Landes Versicherungsanstalt (LVA) Oldenburg/Bremen für Rehabilitanden die Heinrich-Meidinger-Schule in Karlsruhe, eine vom beklagten Land getragene Berufsfachschule. Am 18. Juli 1980 richtete die Direktion dieser Schule an die LVA folgendes Schreiben:
"Leider müssen wir Ihnen die betrübliche Mitteilung machen, daß Herr W... so häufig im Unterricht gefehlt hat, daß wir nicht imstande sind, ihm ein Zeugnis auszustellen, weil er allen meßbaren Leistungen und Probearbeiten aus dem Wege gegangen ist und auch an der Zwischenprüfung nicht teilgenommen hat. Zwar sind seine Versäumnisse weitgehendst durch ärztliche Atteste abgedeckt, doch scheint bei ihm kein rechter Leistungswille für ein Studium vorhanden zu sein. Wir empfehlen Ihnen daher, seine Förderung einzustellen.
Eine Liste seiner Versäumnisse haben wir beigefügt."
Daraufhin stellte die LVA die Förderung an den Kläger zum 30. Juni 1980 ein.
Im September 1981 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemäßen Antrag,
die Behauptungen im Schreiben vom 18. Juli 1980 richtigzustellen und klarzustellen,
- a)
daß er die Schule vom 21.7. bis zum 23.7.1980 besucht habe,
- b)
daß keine unentschuldigen Fehlzeiten vorlägen,
- c)
daß Herr K... und Herr K... von der bestehenden Krankheit des Klägers unterrichtet waren,
- d)
daß die Kündigung vom 24.6.1980 zum 30.6.1980 eine Kündigung vor der Zwischenprüfung am 16.7.1980 darstellt,
- e)
daß in Bezug zu den Probearbeiten die Verweigerung der Leistungsentgegennahme der Lehrer bestand, gemäß den Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 12.10.1981.
Hilfsweise begehrte der Kläger die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht.
Der Kläger machte geltend, die Auskünfte der Berufsfachschule in dem Schreiben vom 18. Juli 1980, auf die die LVA die Beendigung der Förderungsmaßnahme stütze und sich in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Bremen Az. S 11 J 42/81 berufe, seien unrichtig. Die falsche Auskunft diene auch als Beweismittel in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bremerhaven Az. 2 Ca 622/81.
Das Verwaltungsgericht wies durch Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 1981 die Klage als unzulässig ab: Dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der von ihm erhobenen Leistungsklage, weil die Richtigkeit der Auskünfte der Heinrich-Meidinger-Schule in dem sozialgerichtlichen Verfahren nachgeprüft werden könne. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an einer Prozeßverdoppelung. Für eine Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht sei kein Raum.
Einen Antrag des Klägers auf Urteilsergänzung wies das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 18. Februar 1982 zurück.
Gegen beide Gerichtsbescheide legte der Kläger Berufung ein. Zusätzlich zu den erstinstanzlichen Anträgen beantragte er, dem Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, weitere Unwahrheiten über ihn, den Kläger, zu verbreiten. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufungen zurück: Die Erweiterung des Klageantrags in der Berufung durch eine vorbeugende Unterlassungsklage sei eine unzulässige Klageänderung. Eine Verweisung dieses unzulässigen neuen Klagebegehrens, die der Kläger hilfsweise beantragt habe, sei nicht möglich. Bezüglich der Klageanträge, die bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidungen gewesen seien, habe das Verwaltungsgericht zu Recht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Berichtigung der Auskunft der Heinrich-Meidinger-Schule vom 18. Juli 1980 verneint. Die Richtigkeit der streitigen Auskunft könne in dem sozialgerichtlichen Verfahren geklärt werden. Entsprechendes gelte für das vom Kläger angestrengte arbeitsgerichtliche Verfahren. Eine Verweisung sei auch hier nicht möglich. Die Voraussetzungen einer Urteilsergänzung habe das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 1983 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Der Kläger macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht den in der Berufungsinstanz zusätzlich gestellten weiteren Antrag als unzulässig angesehen und ferner zu Unrecht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Berichtigung der Auskunft der Heinrich-Meidinger-Schule vom 18. Juli 1980 verneint. Soweit das Berufungsgericht den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 1982 für bedenkenfrei gehalten habe, liege eine Verletzung der §§ 86 Abs. 3, 88, 119, 120 VwGO vor.
Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es verteidigt das Berufungsurteil und tritt dem Vorbringen der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
1.
Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der §§ 86 Abs. 3, 88, 119, 120 VwGO den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 1982 für bedenkenfrei gehalten, ist der Verfahrensmangel nicht ordnungsmäßig nach § 139 Abs. 2 VwGO gerügt. Zur Bezeichnung der Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben, gehört auch die Darlegung, daß das angefochtene Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruht oder beruhen kann (vgl. BVerwGE 5, 12 <13>[BVerwG 09.11.1956 - II C 175/54]). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte den Tatbestand des Gerichtsbescheids um den Hilfsantrag des Klägers, "daß sich das Verwaltungsgericht durch Beschluß für unzuständig erklärt und die Verweisung an das zuständige Gericht vornimmt", ergänzen und über den Antrag gemäß § 120 VwGO nachträglich entscheiden müssen. Dieser Revisionsvortrag ist auch unrichtig, weil das Verwaltungsgericht sich schon im Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 1981 mit dem Hilfsantrag des Klägers befaßt und dort ausgeführt hat, für eine Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht sei kein Raum. Ferner hat das Verwaltungsgericht in seinem Gerichtsbescheid vom 18. Februar 1982 ausgeführt, der Antrag des Klägers nach § 120 VwGO sei nicht als Antrag auf Tatbestandsberichtigung zu werten. Auch das das Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil mit dem Verweisungsantrag des Klägers und dessen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 120 VwGO hinreichend befaßt.
2.
Die vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren verfolgte vorbeugende Unterlassungsklage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als unzulässig beurteilt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Klage, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eine unzulässige Klageänderung darstellt. Jedenfalls ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorbeugende Unterlassungsklage schon deswegen zu verneinen, weil weder vom Kläger dargetan noch ersichtlich ist, daß die Heinrich-Meidinger-Schule oder das beklagte Land als Schulträger in Zukunft gegenüber Dritten außerhalb der anhängigen Gerichtsverfahren weitere über die Auskunft vom 18. Juli 1980 hinausgehende Äußerungen über den seinerzeitigen Schulbesuch des Klägers abgeben wird. Die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes setzt voraus, daß weitere Rechtsverletzungen zu besorgen sind.
3.
Auch die allgemeine Leistungsklage, mit der der Kläger eine Berichtigung und Klarstellung der Auskunft der Heinrich-Meidinger-Schule begehrt, ist unzulässig. Zwar verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht, soweit es ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an dieser Klage mit der Begründung verneint hat, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei insoweit überflüssig, da die Richtigkeit der streitigen Auskunft in dem sozialgerichtlichen oder arbeitsgerichtlichen Verfahren geklärt werden könne. Der Kläger wirft der von ihm besuchten Berufsfachschule u.a. vor, sie habe durch ihre unrichtige Auskunft seinen Ruf geschädigt. Hiergegen kann der Kläger sich im Wege der verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage zur Wehr setzen; der Anspruch auf Beseitigung (Widerruf) einer unrichtigen (ehrverletzenden) amtlichen Äußerung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. Urteil vom 12. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 99.67 - <BVerwGE 38, 336/345> betr. Beseitigung einer rechtswidrigen Auskunft über einen früheren Beamten; Senatsurteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 7 C 42.78 - <BVerwGE 59, 319> betr. Beseitigung der Verschuldensfeststellung des Oberseeamts; Senatsurteil vom 2. Juni 1978 - BVerwG 7 C 55.75 - betr. Widerruf ehrverletzender amtlicher Äußerung). Diesem Anspruch wird nicht dadurch Rechnung getragen, daß im Rahmen des Prozesses, den der Kläger gegen die Einstellung der Förderung vor dem Sozialgericht anhängig gemacht hat, die Richtigkeit der streitigen Auskunft als Vorfrage zu prüfen wäre und damit Gegenstand der Würdigung durch das Sozialgericht sein würde. Vielmehr konnte der Kläger eine gerichtliche Klärung der Richtigkeit der streitigen Auskunft gegenüber dem Urheber dieser Auskunft und damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verlangen.
Die Unzulässigkeit dieser Klage folgt aber daraus, daß der Kläger, wie die vom erkennenden Senat beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Bremerhaven Az. 2 Ca 622/81 und 2 Ca 719/81 ergeben, vor diesem Gericht im Oktober 1981 ebenfalls die Heinrich-Meidinger-Schule auf Widerruf der über ihn erteilten falschen Auskünfte verklagt und das Arbeitsgericht Bremerhaven durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 9. Dezember 1981 diese Klage als unbegründet abgewiesen hat. In dem Urteil des Arbeitsgerichts heißt es:
"der Kläger hat nicht dargelegt, daß die Heinrich-Meidinger-Schule über ihn falsche Auskünfte erteilt hat. Aus seiner Klagebegründung ist zwar zu entnehmen, daß der Kläger dem Schreiben vom 18.7.1980 mittelbar die Behauptung der Schule entnimmt, er habe auch unentschuldigt gefehlt. Eine solche Aussage ist in dem Schreiben jedoch nicht enthalten; es heißt dort lediglich, seine Versäumnisse seien weitgehendst durch ärztliche Atteste abgedeckt.
Da der Kläger unstreitig auch selbstgeschriebene Entschuldigungen vorgelegt hat, ist die Aussage der Schule insoweit nicht falsch. Ebenso ist unstreitig, daß der Kläger nicht an der Zwischenprüfung teilgenommen hat, obwohl ihm die Möglichkeit dazu eingeräumt worden war. Schließlich ist unstreitig, daß der Kläger häufig im Unterricht gefehlt hat. Das Gericht vermochte deshalb in dem Schreiben vom 18.7.1980 keine falschen Auskünfte zu erblicken, zu deren Rücknahme die Schule zu verurteilen wäre."
Die Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils wirkt sich dahin aus, daß eine erneute Entscheidung über denselben Streitgegenstand durch die Verwaltungsgerichte nicht mehr zulässig ist. Soweit die Auskunft der Heinrich-Meidinger-Schule vom 18. Juli 1980 zu den vom Kläger unter Buchst. a) bis e) seines Klageantrags genannten Punkten überhaupt keine Äußerung enthält, ist die Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.