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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.08.1970, Az.: BVerwG I C 23.68

Zuordnung von § 14 Abs. 1 und 2 Hebammengesetz (HebG) zum Bundesrecht; Zurechnung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Bundesrecht; Revisionsgerichtliche Nachprüfung von Landesrecht; Zulässigkeit des Vorranges der Einzelfallsicherheit vor der Rechtssicherheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.08.1970
Aktenzeichen
BVerwG I C 23.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.04.1968 - AZ: VIII A 1054/67

Fundstelle

  • DÖV 1972, 64 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 14 Abs. 1 und 2 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 über die Gewährleistung eines jährlichen Mindesteinkommens der Hebammen gilt nicht als Bundesrecht fort.

  2. 2.

    Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts sind nicht revisibel, wenn sie der Ergänzung von Landesrecht dienen (hier: für Verjährung, Verwirkung und Treu und Glauben)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Paul, Oppenheimer, Dr. Pakuscher, Dörffler und Dr. Sommer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 1968 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin war bis November 1965 selbständige Hebamme mit Niederlassungserlaubnis. In den Jahren 1953 bis 1959 blieb ihr Einkommen aus der Hebammentätigkeit hinter dem durch § 14 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893) - HebG - in Verbindung mit der Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 12. Dezember 1957 (GVBl. NW 1958, 105) gewährleisteten Mindesteinkommen der Hebammen zurück. Wegen der Höhe des Familieneinkommens, welches das 2 1/2fache des Mindesteinkommens überstieg, stellte die Klägerin keine Anträge auf Gewährung von Zuschüssen zum gewährleisteten Mindesteinkommen. Auch die Erstattung ihrer Beiträge zur Sozialversicherung beantragte die Klägerin für die betreffenden Jahre nicht. Zuschußanträge für die Jahre 1963 und 1964 lehnte der Beklagte ab, weil das außerberufliche Renteneinkommen der Klägerin nach dem Tode ihres im Februar 1963 verstorbenen Ehemannes das 1 1/2fache des Mindesteinkommens überstieg.

2

Nachdem der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Januar 1964 (BVerwGE 17, 353) entschieden hatte, daß der Verheirateten Hebamme bei der Gewährleistung des Mindesteinkommens das Einkommen ihrer Familienmitglieder nicht angerechnet werden dürfe, bewilligte der Beklagte der Klägerin die Nachzahlung der Zuschüsse für die Jahre 1960 bis 1962. Die weitergehenden Anträge auf Nachzahlung der Zuschüsse für die Zeit vom 1. April 1953 bis Ende 1959 lehnte der Beklagte dagegen mit Bescheid vom 16. Januar 1967 unter Berufung auf die Verjährungsvorschriften der §§ 197 ff. BGB ab.

3

Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die beantragten Zuschüsse (1. April 1953 bis Ende 1959) zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 16. April 1966 zu zahlen.

4

Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der in den Jahren 1953 bis 1959 nach § 14 Abs. 1 und 2 HebG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Satzung entstandene Anspruch sei nicht schon deshalb entfallen, weil die Zuschußzahlungen nicht innerhalb der Frist des § 5 der Satzung jeweils bis zum 20. Januar des folgenden Jahres beantragt worden seien. Diese Vorschrift sei eine bloße Ordnungsvorschrift, der keine Ausschlußwirkung zukomme. Die Frage der Verjährung könne offenbleiben; denn selbst wenn die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB gelte, könne sich der Beklagte nach Treu und - Glauben nicht darauf berufen, daß der von ihm selbst in seiner Satzung ausgeschlossene Anspruch der verheirateten Hebammen verjährt sei. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Die Klägerin übe ihr Recht nicht treuwidrig verspätet aus. Vielmehr würde der Beklagte als Gewährleistungsträger treuwidrig handeln, wenn er ihr entgegenhielte, sie hätte ungeachtet der Regelung in der Satzung schon früher ihren Anspruch geltend machen können und müssen.

5

Hinsichtlich des weitergehenden Antrages der Klägerin, ihr auch für die Jahre 1963 und 1964 nach dem Tode ihres Ehemannes einen Zuschuß zu gewähren, hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte die, Verletzung des materiellen Rechts: § 14 HebG, § 121 VwGO, der. Rechtsgrundsätze über die Verjährung, von Treu und Glauben sowie die-Verletzung des Verfassungsprinzips der Rechtssicherheit.

7

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

8

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

9

II.

Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet.

10

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den beantragten Zuschuß zur Erreichung des Hebammen-Mindesteinkommens für die Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1959 nachzuzahlen und daß sich der Beklagte gegenüber dem Nachzahlungsanspruch nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen könne, ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.

11

Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 und 2 HebG, die die Rechtsgrundlage für die begehrten Zuschüsse bildet, gehört dem Landesrecht an. Sie unterliegt daher gemäß § 137 Abs. 1 VwGO der revisionsgerichtlichen Nachprüfung ebensowenig wie die Bestimmungen der Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, insbesondere des § 5 über die Antragsfrist, deren Versäumung nach der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts eine Ausschlußwirkung nicht zukommt. In seinem Urteil vom 20. November 1959 (BVerwGE 9, 334) hat der erkennende Senat zwar den Begriff des Mindesteinkommens, in § 14 Abs. 1 HebG dem Bundesrecht zugerechnet. Inzwischen hat aber das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß § 14 Abs. 4 HebG, wonach Hebammen unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Einkünfte aus ihrer Berufstätigkeit an das Land abzuführen haben, nicht als Bundesrecht fortgilt (BVerfGE 17, 287 [BVerfG 17.03.1964 - 2 BvO 1/60]). Die Gründe dieser Entscheidung lassen keinen Zweifel daran, daß das Bundesverfassungsgericht auch § 14 Abs. 1 und 2 HebG nicht als Bundesrecht ansieht (a.a.O. S. 292, 293). Dieser Ansicht hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 8. Juni 1966 - BVerwG I ER 210.65 - und vom 4. Juni 1970 - BVerwG I B 9.70 -). Hieran ist festzuhalten.

12

Ist § 14 HebG somit dem gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisiblen Landesrecht zuzurechnen, so teilen dessen landesrechtlichen Charakter auch die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, die zu seiner Ergänzung herangezogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts nur dann dem Bundesrecht zuzurechnen, wenn sie Bundesrecht ergänzen (vgl. u.a. BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]; Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG V C 228.58 - [DÖV 1961, 382 = DVBl. 1961, 380 = NJW 1961, 1130]; BVerwGE 27, 129 [131]).

13

Hieraus folgt, daß die Fragen, ob die Berufung des Beklagten auf eine Verjährung des auf dem Landesrecht beruhenden Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt oder ob die Klägerin den Anspruch auf Nachzahlung verwirkt hat, von dem Revisionsgericht im vorliegenden Fall nicht geprüft werden können. Der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt nur, ob das Landesrecht in der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung mit dem Bundesrecht, insbesondere mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerwGE 17, 322).

14

Die Revision nimmt insoweit den Gedanken der Rechtssicherheit für sich in Anspruch. Dieser Verfassungsgrundsatz ist jedoch nicht verletzt. Das Rechtsinstitut der Verjährung will dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen. Geradeso wie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden ist aber auch der Grundsatz der Gerechtigkeit wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, zwischen beiden widerstreitenden Verfassungsgrundsätzen zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 - [DVBl. 1970, 270] mit weiteren Nachweisen; BVerwGE 27, 141 [145]). Wenn das Berufungsgericht dem Gedanken der Einzelfallgerechtigkeit Vorrang vor dem der Rechtssicherheit gegeben hat, weil sich nach seinen das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 1, 2 VwGO) die Berufung des Beklagten auf die Verjährung als rechtsmißbräuchlich erweist, so bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

15

Auch die Verletzung des § 121 VwGO ist nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, welche die Vorschrift des Hebammengesetzesüber die Anrechnung, von Familieneinkommen für ungültig erklärt hat, nicht etwa - im Widerspruch zu § 121 VwGO - eine Rechtskraftwirkung zwischen den - anderen - Beteiligten des gegenwärtigen Verwaltungsstreitverfahrens beigelegt. Es hat vielmehr diese Entscheidung zum Beleg seiner eigenen Rechtsauffassung herangezogen, daß die seinerzeit erfolgte Anrechnung des Familieneinkommens auch im Falle der Klägerin rechtswidrig gewesen sei.

16

Die Revision war daher zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.

Dr. Paul
Oppenheimer
Dr. Pakuscher
Dörffler
Dr. Sommer