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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.07.1999, Az.: BVerwG 5 B 93.99

Fehlende Begründung des Gerichts hinsichtlich einer eigenen, mit einem ärztlichen Gutachten nicht übereinstimmende medizinische Beurteilung als Verfahrensfehler

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1999
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 93.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 19.11.1998 - AZ: 4 L 5540/97

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Juli 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. November 1998 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist nach § 133 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen Verfahrensfehlers zuzulassen. Dies führt nach § 133 Abs. 6 VwGO zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 13. Juli 1998 durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens Beweis zu der Frage erhoben, "ob und gegebenenfalls mit welcher Aussicht auf Erfolg durch ärztliche Behandlung des Klägers und/oder durch sonstige, ärztlich verordnete Maßnahmen ... in Deutschland der von dem Gutachter MD G. prognostizierten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers für den Fall seiner Rückkehr nach Deutschland entgegengewirkt werden kann". Der Gutachter MD G. hatte die "Frage hinsichtlich etwaiger Gesundheitsschäden durch eine Rückkehr Herrn J. nach Deutschland ... mit Ja beantwortet" (deutsche Übersetzung Bl. 227 d.A.). Dem Gutachter schien es "deutlich zu sein, daß (der Kläger) eine Verschlechterung (seines) Gesundheitszustandes (einschließlich Pankreatitis und möglicher Diabetes mellitus) zu erwarten hat, sobald (er) sich mit der gleichen Umgebung konfrontiert sieht, in welcher die derzeitigen Leiden entstanden" (a.a.O.). Der nunmehr vom Berufungsgericht bestellte Sachverständige Leitender Ministerialdirektor Dr. D. gelangte in seiner Stellungnahme vom 28. August 1998 zu der zusammenfassenden Beurteilung, daß (zwar) "das organische Leiden (chronisch rezidivierende Pankreatitis) keine Verschlimmerung durch eine Aufenthaltsortsverlegung von den USA nach Deutschland erfahren dürfte", doch sei "zu befürchten, daß die depressive Verstimmung zunimmt und sich insgesamt der Gesundheitszustand des Herrn J. damit deutlich verschlechtert ... Die therapeutischen Möglichkeiten hinsichtlich der psychogenen Störung (seien) erfahrungsgemäß äußerst limitiert ... Ärztlich verordnete Maßnahmen in Deutschland (hätten) somit kaum Aussicht auf Erfolg, der von dem Gutachter (MD) G. ... prognostizierten Verschlechterung des Gesundheitszustandes für den Fall der Rückkehr nach Deutschland entgegenzuwirken" (Bl. 262 d.A.). Das Oberverwaltungsgericht hat der Beurteilung des Gutachters, daß "die therapeutischen Möglichkeiten hinsichtlich der psychogenen Störung ... erfahrungsgemäß äußerst limitiert" seien, seine - nicht näher begründete - Überzeugung entgegengesetzt, "daß die (psychogene) Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers, wenn sie als Folge seiner (unfreiwilligen) Rückkehr nach Deutschland eintreten oder sich verschlimmern sollte, hier angemessen medizinisch behandelt werden könnte" (S. 10 des Berufungsurteils). Dies ist verfahrensfehlerhaft.

3

Zwar entscheidet das Gericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das gilt auch für die Würdigung der von ihm erhobenen Beweise; das Gericht darf darum in freier Beweiswürdigung sich auch gegen die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens entscheiden und dementsprechend unter Umständen sogar von der Beurteilung eines ärztlichen Untersuchungsbefundes aus eigener Sachkenntnis und Lebenserfahrung abweichen. Doch ist es dann verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht keine Begründung für die eigene, mit dem ärztlichen Gutachten nicht übereinstimmende medizinische Beurteilung gibt (s. bereits BVerwGE 1, 281 <282>; vgl. auch Beschluß vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270, S. 16> für den Verzicht auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener Sachkunde des Gerichts).

4

So liegen die Dinge hier. Zwar mag die Frage, ob und inwieweit eine "medizinisch indizierte medikamentöse und/oder psychotherapeutische Behandlung", der der Kläger sich nach der Einschätzung des Berufungsgerichts im Falle seiner erzwungenen Rückkehr nach Deutschland möglicherweise würde unterziehen müssen, Erfolg verspricht, sich bei bestimmten Krankheitsbildern auch aus allgemeiner Lebenserfahrung beantworten lassen und deshalb nicht notwendigerweise einem Sachverständigen zur Begutachtung vorbehalten bleiben müssen. Daß dies im Falle des Klägers aber - jedenfalls aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts - nicht der Fall war, zeigt der Erlaß des Beweisbeschlusses vom 13. Juli 1998, der die Klärung eben dieser Frage durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bezweckte. Nachdem dieses Gutachten ein bestimmtes Ergebnis erbracht hatte, stand es dem Oberverwaltungsgericht zumindest nicht mehr ohne weiteres frei, das Beweisthema aus eigener Einschätzung abweichend von dem Ergebnis des Gutachtens zu würdigen, ohne die Gründe für diese Einschätzung in einer von den Parteien und dem Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darzulegen (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 28. August 1995, a.a.O.), wobei sich das Oberverwaltungsgericht im übrigen lediglich zur Prognose der "(psychogenen) Beeinträchtigung" der Gesundheit des Klägers, nicht aber zu der darüber hinausreichenden Aussage des Sachverständigen Dr. D. verhalten hat, wonach zu befürchten sei, daß sich "insgesamt der Gesundheitszustand (des Klägers) deutlich verschlechtert".

5

Schon die Verfahrensfehlerhaftigkeit des Berufungsurteils führt daher zum Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde.

Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Dr. Franke