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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1997, Az.: I ZR 219/94
„Ausgeschiedener Sozius“

Voraussetzungen der irreführenden Werbung; Angabe eines ausgeschiedenen Sozius in der Namensleiste des Briefbogens der Kanzlei ; Hinweis auf die geschäftlichen Verhältnisse des ausgeschiedenen Patentanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1997
Aktenzeichen
I ZR 219/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 15026
Entscheidungsname
Ausgeschiedener Sozius
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 20.10.1994
LGMünchen - 14.10.1993

Fundstellen

  • Anwaltsreport 1998, 9
  • BB 1997, 2296 (Kurzinformation)
  • DB 1997, 2219-2221 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR (Beihefter) 1997, 3 (amtl. Leitsatz)
  • EWiR 1998, 115-116 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Ausgeschiedener Sozius"
  • GRUR 1997, 925-927 (Volltext mit amtl. LS) "Ausgeschiedener Sozius"
  • MDR 1998, 67-68 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 614 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 3236-3238 (Volltext mit amtl. LS) "Ausgeschiedener Sozius"
  • NZG 1998, 144-146
  • VersR 1998, 101-103 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1997, 1950-1953 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1997, 1763-1765 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Wird auf dem Briefbogen einer Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskanzlei in der Namensleiste der Name eines ausgeschiedenen, aber noch anderweitig tätigen Anwalts aufgeführt, liegt darin eine irreführende Werbung, wenn nicht gleichzeitig kenntlich gemacht wird, daß der Ausgeschiedene auch weiterhin als Anwalt tätig ist.

  2. b)

    Zur Frage der Interessenabwägung, wenn der ausgeschiedene Anwalt der Verwendung seines Namens in der beanstandeten Form zugestimmt hat.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann, Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers auch im Umfang der nunmehr erfolgten Verurteilung zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. Oktober 1993 im selben Umfang abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Briefpapier zu verwenden, welches in der seitlichen Namensleiste im Briefkopf der von ihnen betriebenen Patent- und Rechtsanwaltskanzlei den Namen "Dr. Volker V. " unter Angabe des Zeitpunktes von dessen Ausscheiden aufführt, wenn dies wie folgt geschieht:

"Dr. Volker V., Dipl.-Chem. (-6/1992)".

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Von den Kosten erster Instanz tragen die Beklagten 80 % und der Kläger 20 %, von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Beklagten 75 % und der Kläger 25 %; die Kosten der Revision haben die Beklagten zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten, die in M. die Patent- und Rechtsanwaltskanzlei "V. & Partner" betreiben, berechtigt sind, in der Seitenleiste ihres Briefbogens unter der Angabe

"Patentanwälte European Patent Attorneys"

2

an erster Stelle den Namen des ausgeschiedenen, aber noch anderweitig als Patentanwalt tätigen früheren Seniorpartners Dr. Volker V. zu führen, wobei ein Zusatz - (-6/1992) - auf den Umstand seines Ausscheidens hinweist.

3

Der Kläger ist Rechtsanwalt; er ist zusammen mit seinem Vater, dem Patentanwalt Dr. Volker V., in einer Patentanwalts- und Rechtsanwaltskanzlei tätig. Dr. V. war bis zu seinem Ausscheiden zum 30. Juni 1992 Seniorpartner in der Kanzlei der Beklagten, die aufgrund einer Vereinbarung im Sozietätsvertrag aus dem Jahre 1989 als "V. & Partner" firmiert. In dem Sozietätsvertrag hatte Dr. V. "sein Einverständnis zur Weiterführung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden" gegeben. In einem Nachtrag zum Sozietätsvertrag wurde vereinbart, daß die von Dr. V. zu benennenden Mandanten nach seinem Ausscheiden hierüber informiert werden und die Namensleiste im Briefkopf der Sozietät um das Jahr des Ausscheidens von Dr. V. ergänzt wird.

4

Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen und geltend gemacht, durch den Briefbogen der Beklagten werde der Verkehr irregeführt. Da dort der Name seines Vaters mit dem Zusatz "(-6/1992)" angeführt sei, entstehe der Eindruck, Dr. V. sei wegen Todes oder wegen Aufgabe seiner Berufstätigkeit aus der Kanzlei der Beklagten ausgeschieden.

5

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben eingewandt, sie seien aufgrund vertraglicher Gestattung zur Benutzung des beanstandeten Briefkopfes berechtigt. Der Verkehr verstehe die fragliche Angabe zutreffend in der Weise, daß Dr. V. nicht mehr in der Sozietät der Beklagten tätig sei.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG München OLG-Report 1995, 82).

7

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren mit dem Antrag weiter,

8

die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Briefpapier zu verwenden, welches in der seitlichen Namensleiste im Briefkopf der von ihnen betriebenen Patent- und Rechtsanwaltskanzlei den Namen "Dr. Volker V. " unter Angabe des Zeitpunktes von dessen Ausscheiden aufführt, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht

"Dr. Volker V., Dipl.-Chem. (-6/1992)" oder "Dr. Volker V. (-92)".

9

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat eine irreführende Werbung nach § 3 UWG verneint und zur Begründung ausgeführt:

11

Die beanstandete Angabe in der Namensleiste des Briefbogens der Kanzlei der Beklagten vermittle mehrere Informationen. In der Angabe liege zunächst der zutreffende Hinweis auf die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten, daß Dr. V. bis Juni 1992 in der Kanzlei tätig gewesen und danach ausgeschieden sei. Darüber hinaus enthalte die Angabe auf dem Briefbogen aber auch einen Hinweis auf die geschäftlichen Verhältnisse des ausgeschiedenen Patentanwalts Dr. V.. Insoweit nehme der Verkehr allerdings nicht an, daß Dr. V. seine Tätigkeit an anderer Stelle fortsetze. Denn die Weiterführung des Namens eines ausgeschiedenen Kollegen - mit einem entsprechenden Zusatz - sei unter Rechts- und Patentanwälten allein dann üblich, wenn der weiterhin genannte Anwalt entweder bereits gestorben sei oder sich endgültig und vollständig aus der beruflichen Tätigkeit zurückgezogen habe. Damit seien auch die geschäftlichen Verhältnisse von Dr. V. angesprochen; der Hinweis könne nämlich dazu führen, daß das Publikum den Wunsch, von Dr. V. betreut zu werden, als nicht erfüllbar aufgebe und sich statt dessen an die Beklagten als seine Nachfolger wende. Es müsse auch angenommen werden, daß ein nicht völlig unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise auf diese Weise durch den Zusatz irregeführt werde.

12

Gleichwohl hat das Berufungsgericht einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten verneint. Es sei davon auszugehen, daß - quantitativ - nur eine geringe Irreführungsgefahr bestehe und daß - qualitativ - wesentliche Interessen der Allgemeinheit nicht berührt würden. Im Hinblick auf die besondere Konstellation sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei fielen die Interessen der Allgemeinheit kaum ins Gewicht. Für die Mandanten mache es keinen wesentlichen Unterschied aus, ob Dr. V. oder die Kanzlei der Beklagten ihre Interessen wahrnähmen. In erster Linie gehe es vielmehr um die Interessen der Parteien bei der Abgrenzung alter und neuer Mandantenbeziehungen. Bei einer Abwägung dieser Interessen sei zu berücksichtigen, daß der Wunsch des Klägers, eine Irreführung des rechtssuchenden Publikums zu vermeiden, in erster Linie das Interesse seines Vaters im Rahmen der Akquisition widerspiegele. Im Verhältnis zu Dr. V. seien die Beklagten jedoch zu der beanstandeten Namensnennung in der Seitenleiste berechtigt. Es sei auch davon auszugehen, daß der Kläger bei Begründung der Sozietät mit seinem Vater von dieser Vereinbarung Kenntnis gehabt habe. Insgesamt müsse daher das Interesse des Klägers hinter den berechtigten Wünschen der Beklagten zurücktreten, darauf hinzuweisen, daß der Namensgeber ihrer Kanzlei früher zur Sozietät gehört habe.

13

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen im Umfang der konkreten Verletzungsform, auf deren Untersagung sich das weiterverfolgte Unterlassungsbegehren bezieht, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten. Der Kläger kann von den Beklagten nach § 3 UWG verlangen, daß sie den Namen von Dr. V. in der Seitenleiste ihres Briefkopfes nicht mehr in der beanstandeten Form nennen.

14

1.

Das Berufungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, daß die Gestaltung und Verwendung des in Rede stehenden Briefkopfes ein werbendes Verhalten darstellt (vgl. BGHSt 37, 220, 222 [BGH 29.10.1990 - AnwSt R 11/90] = NJW 1991, 49; BGH, Urt. v. 25.06.1992 - I ZR 120/90, GRUR 1993, 834, 835 = WRP 1992, 706 - Haftungsbeschränkung bei Anwälten; Urt. v. 05.05.1994 - I ZR 57/92, GRUR 1994, 736, 737 = WRP 1994, 613 - Intraurbane Sozietät; Urt. v. 25.04.1996 - I ZR 106/94, GRUR 1996, 917, 918 = WRP 1996, 897 - Internationale Sozietät). Die Beklagten zielen mit den Angaben im Briefkopf darauf ab, den Verkehr für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen zu gewinnen; dies gilt auch für die Nennung von Dr. V., dem Gründer und Namensgeber der Kanzlei, in der Seitenleiste.

15

2.

Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der in Rede stehende Hinweis eine (unrichtige) Angabe i.S. von § 3 UWGüber die geschäftlichen Verhältnisse von Dr. V. enthält. Denn diejenigen Verkehrskreise, die als Mandanten von Dr. V. in Betracht kommen, werden - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aufgrund des Hinweises auf dem Briefbogen der Beklagten annehmen, daß ihm kein patentanwaltliches Mandat mehr übertragen werden könne. Besteht eine solche Fehlvorstellung, bietet es sich gleichzeitig an, ein eventuelles Mandat der von Dr. V. gegründeten und von ihm mitgeprägten Kanzlei der Beklagten zu übertragen. Die Beklagten lenken daher mit dem beanstandeten Hinweis - auch wenn dies nicht in erster Linie ihre Absicht sein sollte - zusätzliche Nachfrage nach patentanwaltlicher Dienstleistung auf sich.

16

3.

Nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung des Berufungsgerichts, der Verkehr verstehe den fraglichen Hinweis auf dem Briefbogen der Beklagten - soweit er nicht über die Zusammenhänge ohnehin informiert sei - in der Weise, daß Dr. V. aus der Sozietät ausgeschieden sei, weil er entweder verstorben sei oder sich vollständig und endgültig aus dem Berufsleben zurückgezogen habe. Die Revision greift diese ihr günstige Feststellung nicht an. Die Revisionserwiderung erhebt insoweit keine durchgreifenden Gegenrügen. Auch sonst ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar und widerspricht nicht der Lebenserfahrung, daß es - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - bei Rechtsanwälten und Patentanwälten gänzlich unüblich ist, den Namen eines ausgeschiedenen Sozius, der nicht verstorben ist und sich nicht zur Ruhe gesetzt hat, vielmehr noch anderweitig tätig ist, in der Namensleiste des Briefbogens weiterzuführen.

17

4.

Der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, es sei zweifelhaft, ob ein für die Bejahung eines Wettbewerbsverstoßes nach § 3 UWG hinreichender Teil des Verkehrs auf relevante Weise irregeführt werde, kann dagegen nicht beigetreten werden. Für solche Zweifel gibt der Streitfall keinen Anlaß.

18

a)

Das Berufungsgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei festgestellt, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise durch die beanstandete Angabe auf dem Briefbogen der Beklagten irregeführt werde. Es hat jedoch den irregeführten Teil des Verkehrs als quantitativ gering eingeschätzt und daraus Schlußfolgerungen auf die Relevanz der Irreführung gezogen. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken; denn das Berufungsgericht hat den angesprochenen Verkehrskreis erfahrungswidrig zu eng bemessen.

19

Das angefochtene Urteil geht von der unausgesprochenen Annahme aus, nur die Mandanten der Beklagten könnten durch die beanstandete Angabe in relevanter Weise irregeführt werden; soweit diese früher von Dr. V. betreut worden seien, sei ihnen mitgeteilt worden, daß er seine patentanwaltliche Tätigkeit an anderer Stelle fortsetze; für die Mandanten, die Dr. V. nicht gekannt hätten, sei es dagegen in aller Regel nicht von Bedeutung, daß sie von der Fortsetzung seiner Tätigkeit Kenntnis hätten. Bei dieser Beurteilung bleibt - entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung - unberücksichtigt, daß eine Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskanzlei mit ihrem Briefkopf in vielfältiger Weise in Erscheinung tritt und gegenüber einem großen Kreis potentieller Mandanten werbend tätig wird. Gerade weil sich für Anwälte eine Werbung um Praxis, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich ist, verbietet, ist der Briefkopf einer Anwaltskanzlei gleichzeitig ihr Aushängeschild und damit eine wesentliche Grundlage dafür, potentielle Mandanten über die eigene Kanzlei zu informieren. Diejenigen, die selbst häufiger einen Patentanwalt mandatieren oder die als Anwalt oder in einem Unternehmen die Entscheidung darüber, wem ein patentanwaltliches Mandat erteilt wird, beeinflussen, verfügen über eine gewisse Marktkenntnis, die sich aus eigenen Beobachtungen und aus den Erfahrungen Dritter nährt, mit denen sie sich austauschen. Diese, die Nachfrage bestimmenden Kenntnisse der interessierten Kreise beruhen nicht zuletzt auf den Angaben, die den Briefbögen der Anwaltskanzleien entnommen werden können.

20

Werden diese Umstände - wie es geboten ist - bei der Ermittlung der durch die Angaben auf dem Briefkopf der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise berücksichtigt, kann nicht von einer geringen Irreführungsquote ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat - wie dargelegt - festgestellt, daß es bei Anwaltskanzleien ausnahmslos üblich ist, den Namen eines ausgeschiedenen Sozius nur dann in der Namensleiste weiterzuführen, wenn er verstorben ist oder sich aus dem Berufsleben zurückgezogen hat. Unter diesen Umständen kann eine Irreführung durch die beanstandete Angabe nur hinsichtlich des Teils des Verkehrs verneint werden, der aus anderen Quellen positive Kenntnis davon hat, daß Dr. V. auch weiterhin als Patentanwalt arbeitet. Von einer geringen Irreführungsquote kann danach nicht ausgegangen werden.

21

b)

Aber auch insoweit, als das Berufungsgericht kein qualitativ wesentliches Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der potentiellen Mandanten, berührt sieht, hält die Beurteilung der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, daß es für die Mandanten letztlich gleichgültig sei, ob ihre Interessen von Dr. V. oder von der Kanzlei der Beklagten wahrgenommen würden, da in beiden Fällen anzunehmen sei, daß die Betreuung kompetent und sachgerecht erfolge. Damit hat das Berufungsgericht die Relevanz der festgestellten Fehlvorstellung rechtsfehlerhaft an einem objektiven Maßstab gemessen, der an dieser Stelle fehl am Platz ist. Meint ein (potentieller) Mandant, seine Angelegenheit sei - aus welchen Gründen auch immer - bei einem bestimmten Partner der Kanzlei am besten aufgehoben und wird ihm durch eine Angabe im Briefkopf der unzutreffende Eindruck vermittelt, er könne den fraglichen Partner nicht mehr beauftragen, so handelt es sich um eine für die Nachfrageentscheidung überaus relevante Irreführung.

22

5.

Die Notwendigkeit einer Interessenabwägung hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die besondere, durch vertragliche Abreden zwischen den Beklagten und Dr. V. bedingte Interessenkonstellation mit der - wie dargestellt - rechtsfehlerhaften Erwägung begründet, es komme nur eine quantitativ und qualitativ geringfügige Irreführungsgefahr in Betracht. Ob auch bei zutreffender Bewertung und Gewichtung der in Rede stehenden Irreführung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen in Betracht zu ziehen ist (zur Notwendigkeit einer Interessenabwägung bei § 3 UWG zuletzt BGH, Urt. v. 23.05.1996 - I ZR 76/94, GRUR 1996, 985, 986 = WRP 1996, 1156 - PVC-frei), kann offenbleiben. Denn jedenfalls kann dabei nicht ausschließlich auf die Interessen der beteiligten Anwälte abgestellt werden. Hiervon ist jedoch das Berufungsgericht - insofern geleitet von den unzutreffenden Erwägungen zur wettbewerblichen Relevanz - ausgegangen. Werden die Interessen der Allgemeinheit, um deren Schutz es bei § 3 UWG in erster Linie geht, in dem gebotenen Maße berücksichtigt, kann ein Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG nicht verneint werden.

23

a)

Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht das Interesse der Beklagten an einer Nennung von Dr. V. in der Namensleiste grundsätzlich als schutzwürdig angesehen hat und gegenüber den Interessen des Klägers und seines Vaters hat überwiegen lassen. Ginge es allein um die Individualinteressen der beteiligten Anwälte, so läge es auf der Hand, daß sich der Kläger die vertragliche Zustimmung seines Partners zu der Nennung seines Namens in der Seitenleiste des Briefkopfs der Beklagten entgegenhalten lassen müßte.

24

b)

Indessen überwiegen im Streitfall die in die Abwägung einzubeziehenden Allgemeininteressen, die bereits im Rahmen der Prüfung der wettbewerblichen Relevanz dargestellt worden sind. Schon das Interesse potentieller Mandanten, nicht darüber getäuscht zu werden, daß der für eine Mandatierung ins Auge gefaßte Patentanwalt Dr. V. noch beauftragt werden kann, kann nicht deswegen zurückstehen, weil Dr. V. dem irreführenden Vermerk zugestimmt hat.

25

Darüber hinaus sind aber auch weitergehende Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Das Irreführungsverbot des § 3 UWG sichert - was die Gestaltung anwaltlicher Briefköpfe angeht - die Konvention, einen ausgeschiedenen Kollegen nur dann in der Namensleiste zu belassen, wenn er verstorben ist oder sich endgültig aus dem Berufsleben zurückgezogen hat. Dem entspricht auch die obergerichtliche Rechtsprechung, die eine Weiterführung in der Namensleiste bislang nur unter diesen Voraussetzungen zugelassen hat (vgl. EGH Schleswig-Holstein AnwBl. 1991, 212; OLG Köln, Urt. v. 08.11.1991 - 6 U 78/91). Diese den angesprochenen Verkehrskreisen geläufige Übung würde generell in Frage gestellt, wenn das Einverständnis des Anwalts, dessen Name im Briefkopf der früheren Kanzlei weitergeführt wird, als ausreichend dafür angesehen würde, auch das entgegenstehende Interesse der Allgemeinheit zurücktreten zu lassen. Ungeachtet einer Vermeidung von Irreführungen im Einzelfall liegt ein Festhalten an dieser Übung im Interesse der Allgemeinheit an zuverlässiger Information.

26

c)

Die Besonderheit des Streitfalls liegt darin begründet, daß sich die Sozietät der Beklagten aufgrund vertraglicher Gestattung auch nach dem Ausscheiden von Dr. V. "V. & PARTNER" nennt. Hieraus resultiert das nachvollziehbare Interesse der Beklagten, im Briefkopf zu erklären, wie es zu dieser Namensgebung gekommen ist. Auch dieser Umstand rechtfertigt es indessen nicht, das Irreführungsverbot zurücktreten zu lassen.

27

Es ist auch der sich abzeichnenden Entwicklung Rechnung zu tragen, daß sich eine Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskanzlei einen wie eine Firma zu benutzenden Namen geben und sich dieses Namens auch nach dem (vorzeitigen) Ausscheiden des Namensgebers mit dessen Zustimmung weiterhin firmenmäßig bedienen kann. Dementsprechend sieht auch die am 11. März 1997 in Kraft getretene Berufsordnung für Rechtsanwälte in § 9 Abs. 2 vor, daß die Namen früherer Gesellschafter in der Kurzbezeichnung weitergeführt werden dürfen. Es besteht dann aber auch ein schützenswertes Interesse daran, den Namen des ausgeschiedenen Sozius in der Namensleiste zu nennen. Die Berufsordnung für Rechtsanwälte bestimmt sogar, daß der Name eines ausgeschiedenen Sozius, der in der Kurzbezeichnung weitergeführt wird, auf dem Briefbogen aufgeführt werden muß, wobei sein Ausscheiden kenntlich zu machen ist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 4).

28

Wird die Weiterführung des Namens eines ausgeschiedenen Sozius in der Namensleiste gestattet oder ist sie gar geboten, muß die Gefahr einer Irreführung vermieden werden, die sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dann ergibt, wenn der ausgeschiedene Sozius seine Anwaltstätigkeit - wie hier der Vater des Klägers - an anderer Stelle fortsetzt. Ihr kann im Streitfall aber ohne weiteres dadurch begegnet werden, daß der Name des ausgeschiedenen, aber noch anderweitig tätigen Namensgebers zwar in der Namensleiste genannt, gleichzeitig jedoch darauf hingewiesen wird, daß er auch weiterhin als Patentanwalt tätig ist.

29

6.

Danach liegt in der Nennung von Dr. V. auf dem Briefbogen der Beklagten in der beanstandeten Form eine irreführende Werbung i.S. von § 3 UWG, deren Unterlassung der Kläger beanspruchen kann.

30

III.

Das die Klageabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts kann nach alldem keinen Bestand haben. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Mit der Beschränkung seines Antrags in der Revisionsinstanz hat der Kläger deutlich gemacht, daß es ihm - anders als in den Vorinstanzen - lediglich um die Unterlassung der konkreten Verletzungsform geht. Dementsprechend muß sich das auszusprechende Verbot streng an der beanstandeten Fassung des Briefbogens der Beklagten orientieren, die dadurch gekennzeichnet ist, daß sie keinen Hinweis auf die anderweitige Patentanwaltstätigkeit von Dr. V. enthält.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Ullmann
Bornkamm
Pokrant