Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.11.1976, Az.: BVerwG VII B 124.76
Subventionierung des in der Gemeinde gelegenen Großunternehmens; Verletzung des Gleichheitssatzes durch eine unterschiedliche Subventionierung von Unternehmen; Unterschiede zwischen den verschiedenen Wirtschaftsbetrieben; Klage einer technischen und sanitären Großhandlung gegen die Stadt auf Wirtschaftsförderung für die Baureifmachung eines zwischenzeitlich mit einem Gebäude mit zahlreichen Wohnungen bebauten Baugrundstücks nach dessen Erwerb durch Tausch von der beklagten Stadt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.11.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 124.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 18.06.1974 - AZ: 10 A 33/73
- OVG Niedersachsen - 30.06.1976 - AZ: VII OVG A 88/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1977, 45
- GemTag 1977, 136
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. November 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Juni 1976 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger, Inhaber einer "technischen und sanitären Großhandlung" in der beklagten Stadt, begehren von der Beklagten eine Wirtschaftsförderung für die Baureifmachung eines - inzwischen mit einem Gebäude mit 36 Wohnungen bebauten - Baugrundstücks, das sie durch Tausch von der Beklagten erworben hatten; die Baureifmachung hatte nach ihren Angaben Kosten von mehr als 250.000 DM erfordert, weil sich unter dem Grundstück eine vorher nicht bemerkte vier Meter starke Moorschicht befunden habe. Sie stützten ihr Begehren insbesondere darauf, daß sie als Inhaber eines mittelständischen Unternehmens, in dem sie in den Jahren von 1957 bis 1972 etwa 1.875.000 DM für eine größere Zahl von Arbeitsplätzen investiert hätten, gleichbehandelt werden müßten mit der Firma G. & J., für die die Beklagte ebenfalls die Kosten der Baureifmachung eines Grundstücks übernommen habe.
Die Klage, mit der die Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 10.000 DM geltend machen, war in den Vorinstanzen erfolglos.
Auch die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision erstreben, ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
1.
a)
Die Beschwerde wendet sich einmal dagegen, daß das Berufungsgericht einen Verstoß der Beklagten gegen den Gleichheitssatz mit der Begründung verneint hat, die Art der Leistung, die die Kläger von der Beklagten verlangten, sei verschieden von der Art der Leistung, die die Firma G. & J. von der Beklagten erhalten habe. Damit seien grundsätzlich bedeutsame Fragen verbunden.
Es mag in der Tat zweifelhaft sein, ob die unterschiedliche Art der erbrachten Leistung im Vergleichsfall gegenüber der verlangten Leistung in der vorliegenden Sache allein genügen würde, um einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz auszuschließen; so läßt sich durchaus fragen - und diese Frage mag als grundsätzlich bedeutsam anzusehen sein -, ob eine sogenannte Realförderung in Gestalt der (unentgeltlichen oder verbilligten) Baureifmachung eines Gewerbegrundstücks durch die Gemeinde zur Folge haben kann, daß in einem anderen Fall - der sonst im wesentlichen gleichliegt - die Baureifmachung eines Grundstücks, die der Gewerbetreibende selbst vorgenommen hat, ganz oder teilweise subventioniert werden muß. Doch kann offenbleiben, ob sich diese möglicherweise grundsätzliche Frage in ihrer gleichsam abstrakten Reinheit hier überhaupt stellen kann; das mag angesichts der mehreren Besonderheiten und Unterschiede zwischen den beiden Vergleichsfällen, die das Berufungsgericht auf S. 11 f. des Urteilsabdrucks erörtert hat und zu denen auch noch gehört, daß es sich bei dem Grundstück der Firma G. & J. offenbar um ein Betriebsgrundstück, hier hingegen um ein Wohnzwecken dienendes Grundstück handelt, immerhin zweifelhaft sein. Auch wenn diese Besonderheiten des vorliegenden Falles die Grundsätzlichkeit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage nicht ausschließen würden, könnte die Revision nicht zugelassen werden, weil es auf diese Frage nicht ankommt.
b)
Das Berufungsurteil ist auf S. 13 f. nämlich, zusätzlich darauf gestützt, daß "die Fälle der Firma G. & J. und der Kläger auch hinsichtlich des Subventionszwecks nicht als gleichartig angesehen werden können". Das hat das Berufungsgericht im einzelnen belegt. So hat es insbesondere darauf hingewiesen, daß es sich bei der Firma G. & J. um ein Großunternehmen mit 3.000 Beschäftigten im Bereich der Beklagten und einem Viertel des Gewerbesteueraufkommens der Beklagten handele, ein Unternehmen, das durch Bereitstellung eines preisgünstigen Gewerbegeländes von einer Betriebsverlagerung nach Süddeutschland abgehalten und zu weiteren Investitionen von etwa 30 Millionen DM in relativ kurzem Zeitraum veranlaßt werden sollte. Bei den Klägern liege ein vergleichbarer Subventionszweck nicht vor; das von ihnen betriebene mittelständische Unternehmen beschäftige nur ungefähr 80 Arbeitskräfte, bringe entsprechend weniger Gewerbesteuer auf und habe in 15 Jahren nur knapp zwei Millionen DM investiert. Dies alles zeige "die außerordentlich viel größere Bedeutung der Firma G. & J. für die Beschäftigungsverhältnisse, die Wirtschaftsstruktur und das kommunale Steueraufkommen im Gebiet der Beklagten im Vergleich mit dem Unternehmen der Kläger".
Die Beschwerde wendet sich freilich auch insoweit gegen die Begründung des Berufungsurteils und hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob "schon derart vordergründige Unterscheidungsmerkmale herangezogen werden können, weil z.B. die Größe der Unternehmen immer verschieden sein wird" (S. 3 der Beschwerdeschrift). Auf dieses Vorbringen läßt sich jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht stützen. Gewiß ist es richtig, daß Unternehmen sich von anderen Unternehmen stets in mancherlei Hinsicht unterscheiden werden. Darauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob solche Unterschiede so wesentlich sind, daß sie unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Diesen für die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG entscheidenden Gesichtspunkt hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Der Frage hingegen, ob die Unterschiede im vorliegenden Fall zu Recht oder zu Unrecht als wesentlich genug anzusehen sind, um eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen, kommt keine über diesen Einzelfall hinausgehende, also keine grundsätzliche Bedeutung zu. Im übrigen kann kein ernsthafter Zweifel bestehen, daß die vom Oberverwaltungsgericht herausgearbeiteten Unterschiede, die als solche von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt werden, die Ablehnung des klägerischen Begehrens gestatteten. Würde die Beklagte trotz dieser Unterschiede zu der von den Klägern verlangten Förderung gezwungen sein, so würde dies praktisch darauf hinauslaufen, daß der von den Klägern aufgegriffene Berufungsfall zu einer allgemeinen Wirtschaftsförderung durch die Beklagte gegenüber nahezu allen in der Gemeinde gelegenen Wirtschaftsbetrieben führen müßte. Es liegt auf der Hand, daß Art. 3 Abs. 1 GG dies nicht verlangt.
2.
Die Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen des gerügten Verfahrensmangels in Betracht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Als Verfahrensmangel rügen die Kläger, das Oberverwaltungsgericht sei wegen einer Verletzung seiner Aufklärungspflicht zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Firma G. & J. lediglich eine Realförderung erhalten habe. Bei umfassender Aufklärung des Sachverhalts wäre offenkundig geworden, daß die Firma G. & J. auch Barsubventionen erhalten habe.
Es kann offenbleiben, ob der gerügte Verfahrensfehler dem Oberverwaltungsgericht tatsächlich unterlaufen ist. Jedenfalls würde das Berufungsurteil auf diesem Fehler nicht beruhen. Nach dem zu 1 a) Gesagten beruht nämlich das Berufungsurteil nicht auf seiner Auffassung, daß sich die Art der von den Klägern begehrten Subvention von der Art der im Vergleichsfall gewährten Subvention unterscheide; vielmehr ist das Berufungsurteil unabhängig von diesem Gesichtspunkt auf die zu 1 b) erwähnten unterschiedlichen Verhältnisse und den unterschiedlichen Subventionszweck gestützt. Selbst wenn also das Berufungsurteil zu Unrecht von einer unterschiedlichen Art der begehrten gegenüber der gewährten Leistung ausgegangen sein sollte, würde dies nicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteil führen können.
3.
Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Selbst wenn die Beschwerde eine Abweichung hätte geltend machen wollen, wäre dies nicht ordnungsgemäß geschehen. In der Beschwerdeschrift ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweichen würde, entgegen § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht bezeichnet worden. Auch der Fall des in der Beschwerdeschrift erwähnten Beschlusses vom 8. Februar 1961 - BVerwG VIII B 193.60 - (DVBl. 1961, 382) liegt nicht vor; entgegen der Annahme der Beschwerde fehlt im vorliegenden Fall nämlich bereits der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus