Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.02.1977, Az.: 1 BvR 237/73
Überlegungsfrist; Kirchenaustritt; Eingang der Austrittserklärung; Vereinbarkeit mit Grundgesetz; Heranziehung zur Kirchensteuer
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.02.1977
- Aktenzeichen
- 1 BvR 237/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 10971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BStBl II 1977, 451
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine gesetzliche Frist ("Überlegungsfrist"), auf Grund deren ein Kirchenaustritt erst einen Monat nach Eingang der Austrittserklärung bei der zuständigen Behörde rechtlich wirksam wird, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar.
- 2.
Ebenso ist es mit dem Grundgesetz unvereinbar, einen aus der Kirche Ausgetretenen noch bis zum Ende des laufenden Steuerjahres zur Kirchensteuer heranzuziehen ("Nachbesteuerung"). ...
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BVerfG - 08.02.1977 - AZ: 1 BvR 329/71weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 08.02.1977 - AZ: 1 BvR 217/73