Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.1997, Az.: IV ZB 14/96
Versäumung der Berufungsfrist durch Einlegen der Berufung per Telefax bei einem falschen Gericht; Einlegen der Berufung bei einem falschen Gericht wegen Entnahme der Telefaxnummer aus dem "Ortsverzeichnis der Gerichte und Finanzbehörden des Deutschen Anwaltverlages 1996/1997"; Verlassen auf die Richtigkeit der Angaben in einem privaten Telefonverzeichnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1997
- Aktenzeichen
- IV ZB 14/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 21.10.1996
- LG Nürnberg - 18.06.1996
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW-RR 1997, 952 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1997, 853 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Ina von M., T.straße ..., N.
Prozessgegner
Peter Z., als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der Bertha von M., Am P., S.-W.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 19. März 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und
die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Oktober 1996 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juni 1996 gewährt.
Beschwerdewert: 45.000,- DM.
Gründe
Die Beklagte war vom Landgericht zur Herausgabe von Nachlaßgegenständen verurteilt worden. Am letzten Tag der Berufungsfrist legte ihr Prozeßbevollmächtigter das Rechtsmittel per Telefax ein. Zu diesem Zweck entnahm er die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts dem "Ortsverzeichnis der Gerichte und Finanzbehörden des Deutschen Anwaltverlages 1996/1997". Bei der dort für das Oberlandesgericht angegebenen Nummer handelte es sich indessen um den Telefaxanschluß der Verwaltung des Landgerichts. Die Berufung ging daher erst nach Ablauf der Frist des § 516 ZPO beim Oberlandesgericht ein.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Der erst seit wenigen Monaten beim Oberlandesgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, der im vorliegenden Fall zum ersten Mal einen fristgebundenen Schriftsatz per Telefax an das Oberlandesgericht habe übermitteln wollen, habe sich nicht auf ein privates Verzeichnis verlassen dürfen, sondern im amtlichen Verzeichnis nachschlagen müssen. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg.
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten weist mit Recht darauf hin, daß nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, die Verzeichnisse der Deutschen Telekom AG, bei der es sich nicht länger um eine öffentliche Behörde handele, seien zuverlässiger als die Verzeichnisse anderer Privatunternehmen. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluß vom 26. Mai 1994 (III ZB 35/93 - NJW 1994, 2300) lediglich die Verwendung eines gebräuchlichen Verzeichnisses verlangt, das auch in der Kanzlei selbst zusammengestellt und geführt werden kann, um die Gefahr von Irrtümern bei einer telefonischen Auskunft der Telekom zu vermeiden.
Zwar muß nach dem genannten Beschluß des III. Zivilsenats einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax die richtige Telefaxnummer des Oberlandesgerichts zuverlässig bekannt sein. Das dazu Erforderliche hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aber getan. Nach seinem unbestrittenen Vortrag hatte er keinen Anlaß, an der Zuverlässigkeit des vielfach verwendeten, von ihm schon seit Jahren benutzten und vom Verlag immer wieder auf den neuesten Stand gebrachten Verzeichnisses zu zweifeln. Nur um der abstrakten Gefahr einer fehlerhaften Eintragung zu begegnen, mußte er nicht noch in einem anderen Verzeichnis nachsehen oder - wie der Beschwerdegegner meint - ein Schreiben des Oberlandesgerichts aus einem anderen Verfahren heraussuchen, aus dessen Briefkopf sich die Telefaxnummer ergeben hätte.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 45.000,- DM.
Römer
Dr. Schlichting
Terno
Seiffert