Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1994, Az.: III ZB 35/93
Sofortig Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines Organisationsverschuldens in Form der Verwechslung zweier Telefax-Nummern des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1994
- Aktenzeichen
- III ZB 35/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 06.09.1993 - AZ: 1 U 4887/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AnwBl 1994, 520 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2300 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei der Ermittlung der richtigen Telefaxnummer des Rechtsmittelgerichts.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick
am 26. Mai 1994
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. September 1993 - 1 U 4887/93 - wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerde Verfahrens zu tragen.
- 3.
Streitwert: 100.000,00 DM
Gründe
Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 567, 569, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Berufungsfrist infolge Verschuldens ihres Prozeßbevollmächtigten, für das sie nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, versäumt (§ 233 ZPO). Es gereicht dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zum Verschulden, daß die am letzten Tag der Rechtsmittelfrist spätnachmittags an das Oberlandesgericht München gerichtete Berufungsschrift mit der Telefax-Nummer nicht dieses Gerichts, sondern des Bayerischen Obersten Landesgerichts versehen wurde.
1.
Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten darin gesehen, daß er die Telefax-Nummer nicht einem gebräuchlichen Verzeichnis entnahm oder entnehmen ließ, etwa dem allgemein erhältlichen Amtlichen Telefax-Verzeichnis für München, dem von der Rechtsanwaltskammer München für ihre Mitglieder herausgegebenen Verzeichnis der Telefax-Anschlüsse der Münchener Justizbehörden oder auch einem in der Kanzlei selbst geführten besonderen Anschriftenverzeichnis, sondern eine Büroangestellte die Nummer bei der Auskunft der Telekom hatte erfragen lassen. Eine solche Handhabung ist ersichtlich mit der Gefahr von Irrtümern behaftet, die sich infolge von Sprech- oder Hörfehlern oder dadurch ergeben können, daß der Auskunftsperson wegen der für einen Laien wenig unterscheidungskräftigen Bezeichnungen der verschiedenen Gerichte oder im Hinblick auf die Vielzahl der bei den Münchener Gerichten vorhandenen Telefax-Anschlüsse, davon allein acht beim Oberlandesgericht, eine Verwechslung unterläuft.
Soweit die Klägerin demgegenüber mit der sofortigen Beschwerde geltend macht, die Angestellte des Prozeßbevollmächtigten habe die Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts in dem Amtlichen Telefax-Verzeichnis der Telekom nicht finden können, ein anderes Verzeichnis mit der Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts München habe (noch) nicht vorgelegen, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt muß die Anschrift dieses Gerichts, bei der Verwendung eines Telefax die richtige Telefax-Nummer, zuverlässig bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, gereicht ihm dies zum Verschulden; dies gilt jedenfalls für die Übermittlung fristgebundener Schriftsätze, um die es hier geht.
2.
Das Berufungsgericht hat weiterhin eine vorwerfbare Nachlässigkeit des Prozeßbevollmächtigten auch rechtsfehlerfrei darin gesehen, daß er sich auf die Mitteilung seiner Büroangestellten, sie habe die richtige Telefax-Nummer telefonisch bei der Auskunft erfragt, verlassen hat. Diese Antwort seiner Angestellten war viel zu vage und ungenau, als daß der Prozeßbevollmächtigte daraus seine Überzeugung von der zutreffenden Adressierung der Rechtsmittelschrift stützen durfte, wie die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde geltend macht. Daß der Angabe der richtigen Telefax-Nummer auf dem Schriftsatz bei dem von dem Prozeßbevollmächtigten gewählten Übermittlungsweg ausschlaggebende Bedeutung zukam, war dem Prozeßbevollmächtigten bewußt, wie sich aus der Frage an seine Angestellte ergibt.
3.
Ein vorwerfbares Versehen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin liegt schließlich, wie das Berufungsgericht weiter frei von Rechtsirrtum ausgeführt hat, auch darin, daß der Klägervertreter die auf dem Schriftsatz angegebene Telefax-Nummer nicht als unrichtig erkannt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es Münchener Anwälten bekannt, daß die Münchener Justizbehörden der Innenstadt wie das Oberlandesgericht - Zivilsenate - telefonisch unter einer mit "55" beginnenden (Sammel-)Nummer zu erreichen sind, mit der jeweils auch die Telefax-Nummer beginnt, während die außerhalb der Innenstadt gelegenen Justizstellen wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht eine anders beginnende Telefon-(Sammel-)Nummer und entsprechend auch Telefax-Nummer haben. Entgegen der Annahme der Klägerin in der sofortigen Beschwerde hat das Oberlandesgericht die an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt, wenn es angenommen hat, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe aufgrund dieses Umstands stutzig werden und die Richtigkeit der angegebenen Telefax-Nummer über die bloße Frage an seine Angestellte hinaus überprüfen müssen. Daß dem Prozeßbevollmächtigten die mit einer "3" statt mit einer "55" beginnende Telefax-Nummer auf dem Schriftsatz aufgefallen ist, wird von der sofortigen Beschwerde ausdrücklich eingeräumt.
Die sofortige Beschwerde ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 100.000,00 DM
Engelhardt
Werp
Streck
Schlick