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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.1991, Az.: 5 StR 156/91

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1991
Aktenzeichen
5 StR 156/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 22228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 18.12.1990

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. April 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs vom 19. Oktober 1989 wegen einer am 21. Februar 1988 begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen einer am 13. Februar 1989 begangenen schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Aus diesen Einzelstrafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Am 12. Januar 1989 hatte das Amtsgericht Buxtehude den Angeklagten wegen eines in der Nacht zum 13. Juli 1988 begangenen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 48,- DM verurteilt, die zwischenzeitlich etwa zur Hälfte bezahlt ist.

Gründe

2

Der Strafausspruch kann wiederum nicht bestehenbleiben. Die Bildung der Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft, da die Verurteilung vom 12. Januar 1989 Zäsurwirkung entfaltete. Die Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (BGHSt 32, 190, 194; BGH Beschluß vom 5. September 1990 - 3 StR 291/90 -). Durch die Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte möglicherweise beschwert. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht die Vollstreckung von zwei Strafen, die jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschreiten, zur Bewährung ausgesetzt hätte (§ 56 StGB).

3

Die Einzelstrafen haben schon deshalb keinen Bestand, weil ihre Summe höher wäre als die vom Landgericht ausgesprochene Gesamtstrafe, deren Höhe wegen des Verbotes der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) insgesamt nicht überschritten werden darf.