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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.09.1990, Az.: 3 StR 291/90

Einbeziehung von Taten aus einem anderen Verfahren in die Gesamtfreiheitsstrafe, wenn dieser noch ein rechtskräftiger, noch nicht erledigter Strafbefehl entgegensteht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.09.1990
Aktenzeichen
3 StR 291/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 28.03.1990
AG Lübeck - 15.12.1989

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Detlef S. aus L., dort geboren am ... 1967,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 5. September 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. März 1990, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin abgeändert, daß die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 15. Dezember 1989 entfällt und der Angeklagte zur neuen Gesamtstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten S. wegen versuchter Brandstiftung und wegen Vergewaltigung, jeweils begangen am 16. Oktober 1989, Einzelstrafen von einem Jahr und von sechs Jahren verhängt. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen von sechs Monaten und zweimal einem Monat aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 15. Dezember 1989 wegen dreier am 16. Juli 1989 begangener Körperverletzungsdelikte hat es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten erkannt.

2

Die Strafen aus dem genannten Urteil hätten nicht in die im angefochtenen Urteil gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden dürfen. Dieser stand der rechtskräftige, noch nicht erledigte Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 20. September 1989 entgegen. Das Landgericht hat übersehen, daß die zur Aburteilung anstehenden neuen Straftaten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen worden sind, für die nach § 460 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden war. In derartigen Fällen darf die Strafe aus der zweiten Verurteilung nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe mit den neuen Einzelstrafen herangezogen werden, da die erste Vorverurteilung insoweit Zäsurwirkung entfaltet (BGHSt 32, 190 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83] m.w.N.).

3

Der Senat ermäßigt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zugunsten des Angeklagten die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe um die Summe der einbezogenen drei Einzelstrafen und erkennt auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten.

4

Zur Klarstellung wird bemerkt, daß die vom Amtsgericht Lübeck inzwischen gemäß § 460 StPO gebildete Gesamtstrafe aus den Straferkenntnissen vom 20. September 1989 und 15. Dezember 1989 hiervon unberührt bleibt.

5

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Ruß
Zschockelt
Kutzer
Harms
Rissing-van Saan