Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.07.1979, Az.: 4 StR 304/79
Annahme einer versuchten räuberischen Erpressung bei Anfertigung einer Anweisung zur Zahlung mit dem Hinweis auf eventuelle Gewaltanwendung in den Räumlichkeiten des Opfers; Annahme einer versuchten räuberischen Erpressung schon bei bewaffnetem Betreten der entsprechenden Räumlichkeiten; Freiwilliger Rücktritt bei Aufgeben der Tatausführung wegen der Befürchtung, bei weiterer Tatausführung sofort ergriffen zu werden; Festsetzung der Jugendstrafe auch nach erzieherischen Gesichtspunkten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.07.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 304/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 13017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Weiden - 12.03.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
1. Stukkateur Johann Lu. aus W. i.d. OPf., dort geboren am ... 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft in der JVA W. i.d. OPf.
2. Hilfsarbeiter Hans Joachim Sch aus Et., dort geboren am ... 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft in der JVA W. i.d. OPf.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Juli 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 12. März 1979 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Lu. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten, den Angeklagten Sch. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, wegen schweren Raubes und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Verurteilungen durch das Amtsgericht Weiden/OPf. vom 11. Mai 1977 (Ds/4 Js 1309/77) und vom 7. August 1978 (Ds/4 Js 2570/78) zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt; es hat ferner dem Angeklagten Sch. die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeinen Sachrügen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Auch die Ausführungen zu den Rechtsfolgeaussprüchen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1.
Anlaß zur Erörterung gibt im Rahmen des Schuldspruchs nur die Verurteilung der Angeklagten im Falle B 1 (Poststelle in Et.) der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlich begangener versuchter schwerer räuberischer Erpressung.
a)
Die Angeklagten hatten abgesprochen, die Poststelle in Et. zu überfallen, um sich Geld zu beschaffen. Sie fuhren mit einem geliehenen Pkw in die Nähe des Tatortes, wo sie die beiden Nummernschilder des Pkw mit abgefallenen Blättern und Laubwerk verdeckten, um so zu verhindern, daß das amtliche Kennzeichen abgelesen werden konnte. Dem gemeinsam abgesprochenen Tatplan entsprechend begab sich der Angeklagte Lu. in die Poststelle, um die dort allein als Bedienstete tätige Posthalt er in Therese N. unter Bedrohung mit einem Gas-Trommelrevolver, dessen Lauf auf gebohrt war und aus dem deshalb scharfe Munition verschossen werden konnte, zur Herausgabe von Geld zu bestimmen. Der Mitangeklagte Schäfer wartete währenddessen in dem in unmittelbarer Nähe der Poststelle mit laufendem Motor abgestellten Pkw, um die Flucht sicherzustellen. Da im Schalterraum einige Postkunden anwesend waren, ließ sich Lu., um die Zeit zu überbrücken und eine günstige Gelegenheit abzuwarten, von der Posthalterin ein Zahlkartenformular geben und schrieb auf dem Empfängerabschnitt: "1000,- bitte geben Sie das Restliche Geld raus", bei der Absenderangabe: "Überfall", bei der Bezeichnung des Empfängers: für "den Abholer" und auf dem Einlieferungsschein unter Vermerke des Absenders: "Ohne Gewalt sonst schiese ich".
Lu. beabsichtigte, das so ausgefüllte Zahlkartenformular zur Durchführung der Tat zu verwenden. Als nach einigen Minuten Postkunden gegangen, an ihrer Stelle aber andere Kunden in den Schalterraum gekommen waren, befürchtete er, sofort ergriffen zu werden, wenn er die Tat ausführen würde. Er sah unter diesen Umständen keine Möglichkeit, das Vorhaben mit Erfolg zu verwirklichen und nahm deshalb davon Abstand. Lu. verließ die Poststelle und fuhr mit dem Mitangeklagten Sch. davon. Nach kurzer Fahrt faßten beide den neuen Entschluß, ein kleines Lebensmittelgeschäft zu überfallen. Diesen zweiten Tatentschluß führten sie aus, indem sie den schweren Raub zum Nachteil der Walli Sp. in P. begingen (Fall B II der Urteilsgründe).
b)
Die Angeklagten haben sich im Fall B I (Poststelle Et.) nicht nur der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, sie haben vielmehr, wie auch die Jugendkammer zutreffend angenommen hat, die geplante Tat versucht.
Nach in Rechtsprechung und Lehre übereinstimmender Ansicht wird die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch nicht erst überschritten, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Ein Versuch liegt deshalb vor, wenn der Täter Handlungen begeht, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (BGHSt 22, 81, 82 [BGH 19.01.1968 - 4 StR 559/67]; 28, 162, 163). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte Lu. mit dem Trommelrevolver bewaffnet in die Poststelle begeben, um die Geldherausgabe durchzusetzen, während der Angeklagte Sch. im Fluchtauto mit laufendem Motor und offen stehender Beifahrertür wartete, um nach vollbrachter Tat sofort starten zu können. Damit haben die Angeklagten subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt, weil ihr Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte (BGHSt 26, 201, 203; 28, 162, 163). Nach der für die Beurteilung maßgebenden Vorstellung beider Angeklagter sollte der Überfall beginnen, als Lu. die Poststelle betrat. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an hatten die Angeklagten zur Verwirklichung des geplanten Verbrechens unmittelbar angesetzt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen BGH, Urteil vom 13. März 1979 - 1 StR 739/78 (insoweit in BGHSt 28, 346 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78] nicht abgedruckt) und BGH, Beschluß vom 9. August 1978 - 3 StR 281/78 - zugrundeliegen. Daß es dann wegen der anwesenden Postkunden nicht mehr zu einer objektiven unmittelbaren Gefährdung der Posthalterin kam, ist demgegenüber ohne Bedeutung.
c)
Die weitere Tatausführung ist vom Angeklagten Lu. nur deshalb aufgegeben worden, weil er wegen des Hinzukommens weiterer Postkunden befürchtete, "sofort ergriffen zu werden, wenn er trotzdem die Tat ausführen würde", und er unter diesen Umständen keine Möglichkeit mehr sah, das Vorhaben mit Erfolg zu verwirklichen (UA 15). Es liegt daher, wie die Jugendkammer zutreffend ausführt (UA 23), kein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch vor (vgl. BGHSt 9, 48 ff).
2.
Die Ausführungen zur Strafzumessung und - beim Angeklagten Sch. - zur Fahrerlaubnisentziehung sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Jugendkammer hat hinsichtlich des zur Tatzeit 19 Jahre 9 Monate alten Angeklagten Sch. nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht. Der Zusammenhang der Urteilsgründe erlaubt den Schluß, daß sie sich bei der Festsetzung der Höhe der Jugendstrafe auch von erzieherischen Gründen (§ 18 Abs. 2 JGG) hat leiten lassen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Erwägung, der Angeklagte "sei bis zum Alter von 6 Jahren von seinen Großeltern aufgezogen worden, die erfahrungsgemäß dazu neigen, den Enkeln zu viel nachzusehen und es bisweilen an der erforderlichen Strenge fehlen lassen" (UA 29). Dies bedeutet, daß nach Auffassung der Jugendkammer beim Angeklagten Sch. ein Erziehungsdefizit vorhanden ist, das durch die verhängte Strafe ausgeglichen werden soll. In dieselbe Richtung zielen die Bemerkungen, der Angeklagte Sch. habe "die wiederholten Ansätze zum Besuch der Realschule jeweils nur kurze Zeit durchgestanden", er habe "es an einzelnen Arbeitsplätzen jeweils nur kurzfristig ausgehalten und diese mitunter aus nichtigen Anlässen ... alsbald wieder aufgegeben" und er habe "bis zuletzt schwerwiegende Auseinandersetzungen mit seinen Eltern" gehabt, "die sogar zu tätlichen Angriffen gegen seinen Vater geführt haben".
Die Revisionen beider Angeklagter sind daher zu verwerfen.
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke