Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1981, Az.: BVerwG 5 B 18.81
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.12.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 18.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 18650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.10.1980 - AZ: 12 B 80 A.685
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die Ämter für Ausbildungsförderung berechtigt sind, einen auf § 47 a BAföG gestützten Ersatzanspruch gegen die Eltern des Auszubildenden durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Behörden in öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen auch dann zum Erlaß von Verwaltungsakten befugt sind, wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Das gilt nicht nur, wie die Klägerin meint, für die sogenannten "besonderen Gewaltverhältnisse", sondern auch für das allgemeine Über- und Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art (BVerwGE 19, 243 [245, 246]; BVerwGE 40, 85; ferner Kopp, VwVfG,2. Aufl. 1980, § 35 Rdnr. 2, 67 f. mit weiteren Nachweisen). Auch die Klägerin zieht nicht in Zweifel, daß die Auskunftspflichten der Eltern von Auszubildenden nach § 47 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit § 60 SGB/AT und die an etwaige Verstöße anknüpfende Ersatzpflicht nach § 47 a BAföG ein allgemeines Rechtsverhältnis in dem angeführten Sinne begründen. Für die Befugnis der Behörde, den Ersatzanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, ist ferner unerheblich, daß der in § 47 a BAföG geregelte Ersatzanspruch gegen die Eltern keine unmittelbare Umkehrung des Leistungsanspruchs darstellt, weil er sich nicht gegen den Auszubildenden als den Empfänger der Förderungsleistung, sondern gegen die Eltern und damit gegen Dritte richtet. Dies ändert nichts daran, daß die Eltern im Hinblick auf die bereits oben genannte Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 4 BAföG der öffentlich-rechtlich geregelten Zugriffsmöglichkeit der Behörde untergeordnet sind. Allein das reicht für die Ermächtigung der Behörde aus, gesetzlich begründete Ersatzansprüche gegen sie durch Verwaltungsakt geltend zu machen, wie es das Bundesverwaltungsgericht zum Beispiel für den in dieser Hinsicht vergleichbaren Aufwendungsersatz nach § 29 Satz 2 BSHG bereits anerkannt hat (BVerwGE 52, 16 [18]).
Eine grundsätzliche Bedeutung verleiht dem Rechtsstreit ferner nicht die Frage, inwieweit ein Pflichtverstoß im Sinne des § 47 a BAföG verschuldet ist, wenn aufgrund irreführender Formulierungen in behördlichen Formblättern die Eltern zu unvollständigen Angaben veranlaßt werden. Die Klärung dieser Frage hängt allein von den besonderen Umständen des Einzelfalles sowie ihrer Würdigung in tatsächlicher Hinsicht ab und ist deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Entgegen der Meinung der Klägerin ist das Berufungsgericht auch nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1977 - BVerwG 7 C 59.75 - (DVBl. 1978,212) abgewichen. Es entfällt damit die Möglichkeit, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. In dem angeführten Urteil ist unter Hinweis auf bereits früher ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, daß die Behörde nach Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides die zu Unrecht gewährte Leistung durch Verwaltungsakt vom Leistungsempfänger zurückfordern kann. Zu dem hier gegebenen Fall, daß der Ersatzanspruch nicht in Umkehrung des Leistungsverhältnisses gegen den Leistungsempfänger, sondern gegen einen Dritten durch Verwaltungsakt festgesetzt wird, äußert sich die Entscheidung nicht. Sie schließt damit auch entgegen der Meinung der Klägerin eine entsprechende Befugnis der Behörde nicht aus. Daß diese Befugnis besteht, ist vielmehr bereits durch die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Schwarz
Bermel