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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.1988, Az.: BVerwG 1 B 98.88

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer Rechtsfrage, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf; Anforderung der polizeilichen Anmeldung als Vorbereitung der Entscheidung der Ausländerbehörde und behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 98.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 25.05.1988 - AZ: 8 B 96.86

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Mai 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Mit der Beschwerde wird zunächst eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Wenn in der Beschwerde dazu ausgeführt wird, die Bedeutung und die Auslegung von § 44 a VwGO bedürfe weiterer höchstrichterlicher Klärung, insbesondere müsse es für den Bereich des Ausländerrechts klare Richtlinien geben, was Verfahrenshandlungen und was anfechtbare Verwaltungsakte seien, so wird damit keine konkrete, in dem angestrebten Revisionsverfahren zu beantwortende Rechtsfrage aufgezeigt.

3

Die aus dem bisherigen Verfahrensablauf möglicherweise herzuleitende Frage, ob die Anforderung einer polizeilichen Anmeldung vor Erteilung einer Bescheinigung über die ausländerbehördliche Erfassung nach AuslVwV Nr. 30 zu § 21 AuslG als behördliche Verfahrenshandlung anzusehen ist gegen die Rechtsbehelfe gemäß § 44 a VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, läßt sich ohne weiteres im positiven Sinne beantworten. Die Anforderung der polizeilichen Anmeldung dient lediglich der Vorbereitung der Entscheidung der Ausländerbehörde und stellt damit eine behördliche Verfahrenshandlung dar, die durch den Tatbestand des § 44 a VwGO erfaßt wird (vgl. Beschluß vom 7. Juni 1988 - BVerwG 1 B 33.88 -). Auf die Zulässigkeit dieser Anforderung kommt es, wie das Berufungsgericht zu Recht betont hat, nicht an. Denn etwaige Rechtsfehler der behördlichen Verfahrenshandlung können und sollen nach der in § 44 a VwGO getroffenen Regelung mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

4

Die Frage, ob die Bescheinigung über die ausländerbehördliche Erfassung nach AuslVwV Nr. 30 zu § 21 AuslG ein Verwaltungsakt ist oder nicht, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt nichts dafür vor, daß mit der Anforderung der polizeilichen Anmeldung am 28. Mai 1985 gleichzeitig der Antrag des Klägers auf Erteilung einer solchen Erfassungsbescheinigung verbindlich abgelehnt worden ist. Ein die Kostenerstattung entsprechend § 80 VwVfG ermöglichender Widerspruch kam unter diesen Umständen gemäß §§ 68 Abs. 2. 70 Abs. 1, 75 VwGO nicht in Betracht (vgl. Beschluß vom 7. Februar 1983 - BVerwG 7 B 216.81 - NVwZ 1983. 345 f.; Beschluß vom 28. September 1987 - BVerwG 1 B 118.87 -).

5

Ein Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO durch unterlassene Vernehmung des behördlichen Sachbearbeiters über die Gründe einer Anforderung der polizeilichen Anmeldung scheidet schon deshalb aus, weil es nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 C 98.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177) auf diese Frage nicht ankam. Die Möglichkeit einer Versagung rechtlichen Gehörs wird entgegen den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise bezeichnet.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120,00 DM festgesetzt.

[...], die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper