Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.09.1989, Az.: 1 StR 291/89
Grundlage für die Aufklärungsrüge in einem Rechtsmittel; Qualifizierung von Ausfuhrerstattungen für Drittlandexporte als Subventionen im Sinne des § 264 StGB; Auslegung der Festsetzungs-Verordnungen der EG-Kommission Nr. 2773/82, 1315/84 und 2200/84 ; Änderung der strafrechtlichen Beurteilung aufgrund einer nachträglichen Berichtigung einesÜbersetzungsfehlers einer EG-Norm; Gestaltungsspielraum des europäischen Gemeinschaftsgesetzgebers bei der Berücksichtigung und Bewertung regionaler Besonderheiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.09.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 291/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 14.07.1988
Rechtsgrundlagen
- § 244 Abs. 2 StPO
- § 264 Abs. 6 Nr. 2 StGB
- Art. 39 EWGV
- Art. 40 Abs. 3 UAbs. 2 EWG-Vertrag
- § 56 Abs. 2 StGB
- § 2 Abs. 3 StGB
Fundstellen
- NStZ 1990, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
- wistra 1990, 24-26 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Subventionsbetrug u.a.
Prozessgegner
1. Metzger und Kaufmann Albert G. aus A., dort geboren am ... 1938,
2. Metzger und Kaufmann Erich V. aus M., geboren am ... 1935 in N.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
die Angeklagten,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten G.,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten V.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Juli 1988 werden verworfen.
Die Angeklagten tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten G. entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Subventionsbetruges zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie den Angeklagten V. wegen Meineides und wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit den auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen, der Angeklagte G. auch mit Verfahrensrügen. Die zu Ungunsten des Angeklagten Gruber eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Sachbeschwerde erhebt, ist auf die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Die vom Angeklagten G. erhobenen Verfahrensrügen decken keine Verfahrensverstöße auf. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Mit dem Vorbringen, den Zeugen und Sachverständigen hätten weitere Vorhalte gemacht und weitere Fragen gestellt werden müssen, wird lediglich eine unzulängliche Ausschöpfung benutzter Beweismittel geltend gemacht. Darauf kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht gestützt werden (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. zu § 244 Rdn. 39 m.w.Nachw.). Auch soweit die Revision die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung mit den in den jeweiligen - abgelehnten - Protokollierungsanträgen der Verteidigung enthaltenen wörtlichen Niederschriften über den angeblich wirklichen Inhalt der Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen oder der Einlassung des Angeklagten begründet, sind die Aufklärungsrügen unzulässig. Auf solche "Wortprotokolle" oder sonstige Aufzeichnungen von Prozeßbeteiligten über den Inhalt von Zeugen- und Sachverständigenaussagen und die damit einhergehende Behauptung, die Urteilsdarlegungen stünden mit diesen Aufzeichnungen nicht im Einklang und hätten deshalb weiterer Aufklärung bedurft, kann eine Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht gestützt werden (BGHSt 15, 347, 349; 21, 149, 151; 29, 18, 20; BGH MDR 1974, 369; Herdegen a.a.O. Rdn. 40 m.w.Nachw.). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier geschehen - die fraglichen Aufzeichnungen als Anlage zum Sitzungsprotokoll genommen worden sind (BGH, Urt. vom 25. Mai 1976 - 5 StR 560/75). "Das Ergebnis der Aussage eines Zeugen" oder Sachverständigen, "wie überhaupt das Ergebnis der Hauptverhandlung, festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht" (BGHSt 21, 149, 151). Die Prüfung und der Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten "Wortprotokolle" der Verteidigung würde eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises erforderlich machen. Dies ist dem Revisionsgericht jedoch verwehrt (vgl. Herdegen a.a.O. sowie Pikart in KK 2. Aufl. § 351 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Im übrigen stellen sich die weiter erhobenen Einwendungen als nicht durchgreifende Angriffe (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 51, 52, 53 m.w.Nachw.) gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar.
II.
Auf die Sachbeschwerde der Angeklagten hat der Senat das Urteil in den Schuld- und Strafaussprüchen in vollem Umfang nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hat sich nicht ergeben. Näherer Erörterung bedürfen nur die objektiven Voraussetzungen des Schuldspruches wegen Subventionsbetruges nach § 264 StGB.
1.
Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte G. als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma Gr.-F.-GmbH & Co. Im- und Export KG im Jahre 1983, über seine Firma Rindfleisch in Drittländer zu exportieren und hierfür Ausfuhrerstattung und entsprechende Vorschüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2773 vom 13. Oktober 1982 (A. Bl. L 2292/20 vom 16. Oktober 1982) und entsprechender Folgeverordnungen zu 100 % in Anspruch zu nehmen, für den Export jedoch auch nicht erstattungsfähige Ware, insbesondere Fleisch- und Knochendünnung zu verwenden und diese gegenüber den Finanzbehörden als erstattungsfähige Ware zu deklarieren. Demgemäß beantragte auf Veranlassung des Angeklagten G. die Firma in der Zeit vom 30. September 1983 bis zum 30. September 1984 bei dem zuständigen Hauptzollamt in 34 Exportfällen die Auszahlung von Vorschüssen in Höhe von 100 % auf zu gewährende Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch-Lieferungen nach Jugoslawien, Ägypten, Togo und Elfenbeinküste unter Verwendung der bewußt wahrheitswidrigen Angabe, es handle sich ausschließlich um "Teilstücke ohne Knochen von Hausrindern, frisch gekühlt, jedes Stück einzeln verpackt, mit Ausnahme von Fleisch- und Knochendünnung und der Hesse". In Wirklichkeit bestand - wie der Angeklagte wußte - jede dieser Exportlieferungen teilweise aus nicht erstattungsfähiger Ware, nämlich in neun Fällen jeweils mindestens zu 10 % aus Knochendünnung und mindestens zu weiteren 10 % aus Fleischdünnung, in 24 Fällen jeweils zu 10 % aus Knochendünnung und in einem Fall zu 63 % aus nicht erstattungsfähigem "Rindfleisch II". Auf diese Weise wurden insgesamt 368.000 DM Ausfuhrerstattung unberechtigt gezahlt. In 25 der 34 Exportfälle lieferte die Firma J.-F.-GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Angeklagte V. war, das zu exportierende Fleisch vollständig oder teilweise einschließlich des entsprechenden Anteils an Knochendünnung an die Exportfirma des Angeklagten G.. Vor der ersten Zulieferung durch die Firma J. hatten beide Angeklagte vereinbart, daß die zu liefernde Ware zu mindestens 10 % auch aus Knochendünnung bestehen sollte. Dem Angeklagten V. war bekannt, daß das von der Firma J. zu liefernde Fleisch in Drittländer unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattungen exportiert werden sollte. Auch der Angeklagte V. wußte, daß nach dem Wortlaut der im Tatzeitraum geltenden EWG-Verordnung "Knochendünnung" nicht erstattungsfähig war.
2.
Bei diesem Sachverhalt begegnet der Schuldspruch wegen (fortgesetzten) Subventionsbetrugs (Angeklagter G.) und wegen Beihilfe zum (fortgesetzten) Subventionsbetrug (Angeklagter V.) keinen rechtlichen Bedenken. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
a)
Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß es sich bei den hier fraglichen Ausfuhrerstattungen um Subventionen im Sinne des § 264 StGB handelt. Davon, daß Ausfuhrerstattungen für Drittlandexporte nach den EWG-Marktordnungsvorschriften Subventionen im Sinne der Vorschrift sind, gehen Rechtsprechung (vgl. BGH JR 1981, 468; BGH wistra 1987, 23 [BGH 17.09.1986 - 3 StR 214/86]) und Schrifttum, wo Erstattungen nach EG-Recht als Beispiel für die Hauptform der Subvention - den verlorenen Zuschuß - angeführt werden (vgl. etwa Tiedemann in LK 10. Aufl. § 264 Rdn. 21, 24 und 26 m.w.Nachw.), ohne nähere Erörterung aus. Das wird vom Beschwerdevorbringen vergeblich in Frage gestellt. Derartige Ausfuhrerstattungen sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die an Betriebe oder Unternehmen ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen (§ 264 Abs. 6 Nr. 1 und 2 StGB). Die Leistungen werden ohne jede unmittelbare Gegenleistung als verlorene Zuschüsse - und damit als "klassische" Subventionen - gewährt (zum Begriff "Gegenleistung" vgl. näher Schmidt GA 1979, 121). Es trifft zwar zu, daß durch die Verbringung von Rindfleisch aus dem Wirtschaftsgebiet der Europäischen Gemeinschaften deren Rindfleischmarkt tatsächlich und finanziell insofern entlastet wird, als den Interventionsstellen innerhalb der Gemeinschaft und damit letztlich dem Gemeinschaftshaushalt sonst anfallende Ankaufs-, Lagerungs- und Finanzierungskosten erspart bleiben. Damit sind aber nur mögliche Motive angesprochen, die der Ausfuhrerstattungsregelung zugrunde liegen mögen und den Subventionszweck umschreiben. Die Erfüllung des Subventionszweckes ist keine Gegenleistung (vgl. etwa Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 264 Rdn. 11), sondern nur Voraussetzung für die Gewährung der Subvention. Der Förderung der Wirtschaft (§ 264 Abs. 6 Nr. 2 StGB) dient auch die im Agrarbereich für Rindfleischexporte in Drittländer gewährte Subvention. Wie sich aus den maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen für diese Erstattung, insbesondere den Begründungserwägungen zur EWG-Rindfleischmarktordnung (Verordnung Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968) ergibt, soll das Erstattungssystem durch seine Ausgleichs- und Korrekturwirkung als wesentliches Element einer einheitlichen Handelsregelung an den Außengrenzen der Gemeinschaft zum Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch und damit zur Stabilisierung des gemeinsamen Agrarmarktes (vgl. Art. 39 EWGV) beitragen. Der politische Endzweck der Gewährung von Ausfuhrerstattungen an Rindfleischexporteure ist eindeutig auf Förderung der Landwirtschaft in der EG - und damit auf Wirtschaftsförderung - gerichtet. Nur darauf stellt die Vorschrift ab (vgl. Tiedemann a.a.O., Lenckner a.a.O. Rdn. 13-19). Das verkennt die Revision des Angeklagten G., wenn sie darlegt, Wirtschaftsförderung im Sinne der Vorschrift bedeute, daß durch die Leistung aus öffentlichen Mitteln die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Subventionsnehmers konkret verbessert, für diesen also ein wirtschaftlicher Vorteil geschaffen werden müsse. Ob durch die Gewährung der Ausfuhrerstattungen die Exportmöglichkeiten der Exportbetriebe erheblich vergrößert und damit deren Gewinnsituation erheblich verbessert wird, ist unter dem Gesichtspunkt des § 264 Abs. 6 Nr. 2 StGB unbeachtlich. Auch dann, wenn es sich bei den hier für die Rindfleischexporte gewährten Erstattungsbeträgen für den Exporteur lediglich um einen seine Gewinnsituation nicht verbessernden "durchlaufenden Kalkulationsposten" - weil der Exporteur die Erstattungen über die Lebendtier-Einkaufspreise vollständig oder überwiegend an die Landwirte weitergegeben habe - gehandelt haben sollte, ändert dies nichts daran, daß die Erstattungen der Förderung der EG-Agrarwirtschaft und damit der Förderung der Wirtschaft im Sinne der Vorschrift dienen sollten.
b)
Die im Tatzeitraum geltenden Festsetzungs-Verordnungen der EG-Kommission Nr. 2773/82, 1315/84 und 2200/84 schlössen nach dem Wortlaut der deutschsprachigen Fassungen jeweils "Fleisch- und Knochendünnung" von der Ausfuhrerstattung aus. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist eine Auslegung dahin, daß jedenfalls "Knochendünnung" gleichwohl erstattungsfähig gewesen sei, nicht zulässig. Es handelt sich nicht um einen Übersetzungsfehler, der im Wege einer berichtigenden Auslegung im Sinne der Erstattungsfähigkeit von Knochendünnung korrigiert werden könnte. Allerdings trifft es zu, daß die Begriffe, die in den im Tatzeitraum geltenden Festsetzungsverordnungen der Kommission in anderen Amtssprachen für den nicht erstattungsfähigen Teil der Bauchseite des Rinderschlachtkörpers verwendet wurden, inhaltlich von dem in der deutschen Fassung verwendeten Begriff "Fleisch- und Knochendünnung" abweichen. Entgegen dem Revisionsvorbringen betrafen die in den Texten der übrigen Amtssprachen ausgenommenen Fleischpartien indes keineswegs ausschließlich Fleischdünnung mit der Folge, daß in allen anderen EG-Mitgliedsstaaten Knochendünnung uneingeschränkt erstattungsfähig und nur Fleischdünnung von der Erstattung ausgenommen war. Nach den - auch von den Revisionen nicht beanstandeten - Erläuterungen des Sachverständigen Konopka betrifft lediglich der niederländische Begriff "vang" ausschließlich Fleischdünnung und nicht Knochendünnung. Demgegenüber umfaßt der französische Begriff "flanchet" auch "einen Teil der Knochendünnung" und der englische Begriff "thin flanks" neben der Fleischdünnung auch den Bereich von der 11. bis zur 13. Rippe, also sogar den überwiegenden Teil der von der 9. bis zur 13. Rippe reichenden Knochendünnung. Damit weisen die in den Texten der anderen Gemeinschaftssprachen verwendeten Begriffe nicht nur gegenüber dem deutschsprachigen Begriff inhaltliche Unterschiede auf, sondern weichen auch - teilweise sogar erheblich - untereinander inhaltlich ab. Schon das schließt es aus, daß es sich um einen bloßen Übersetzungsfehler der deutschen Fassung handelt. Das wird bestätigt durch die in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Januar 1984 (Rs. 327/82 EKRO gegen PRODUKTSCHAP, Slg. 1984, 107) mitgeteilte Äußerung der Kommission zu den hier in Rede stehenden unterschiedlichen, bereits in der Festsetzungs-Verordnung Nr. 2787/81 vom 25. September 1981 verwendeten Begriffen, die sowohl im Verordnungstext als auch im Anhang mit den im Tatzeitraum geltenden Erstattungsverordnungen im Wortlaut völlig identisch sind. Daraus ergibt sich, daß sich die Kommission bereits beim Erlaß der Verordnung Nr. 2787/81 der Unterschiede in der genauen Bedeutung der verwendeten Begriffe bewußt, jedoch der Auffassung war, diese Unterschiede seien nur von untergeordneter Bedeutung und rechtfertigten keine Änderung der insoweit in den Mitgliedsstaaten bestehenden Gewohnheiten und Methoden (EKRO - Urteil S. 112 bis 115, S. 119/120).
c)
Auch die kurz nach Ende des Tatzeitraumes durch die Festsetzungs-Verordnung Nr. 2891/84 vom 15. Oktober 1984 mit Wirkung vom 16. Oktober 1984 vorgenommene Änderung der Festsetzungsverordnung Nr. 2200/84 vom 27. Juli 1984 dahingehend, daß durch Weglassen des Wortes "Knochendünnung" in der maßgeblichen Tarifnummer der deutschen Fassung die Knochendünnung nunmehr erstattungsfähig wurde, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Zunächst handelt es sich nicht um eine rückwirkende berichtigende Änderung für den Tatzeitraum. Da kein Übersetzungsfehler in der früheren deutschen Fassung vorlag, scheidet eine "Berichtigung" aus. Das Weglassen des Begriffs "Knochendünnung" in der deutschsprachigen Fassung der Verordnung vom 15. Oktober 1984 ist eine - aus welchen Erwägungen auch immer vorgenommene - sachliche Änderung für künftige Erstattungsfälle, nicht jedoch eine Berichtigung eines Übersetzungs- oder sonstigen Fehlers.
Der Änderung kommt auch unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 3 StGB für die strafrechtliche Beurteilung keine Bedeutung zu. Wie auch die Revisionen nicht verkennen, werden die Erstattungen in regelmäßigen Zeitabständen durch die Verordnungen der EG-Kommission festgesetzt. Die hier fraglichen Erstattungsverordnungen sind jeweils nur als vorübergehende Regelung für sich ändernde wirtschaftliche oder sonstige zeitbedingte Verhältnisse gedacht und damit Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB.
d)
Der Senat vermag auch nicht die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Gültigkeit der im Tatzeitraum geltenden Regelung, die nach der in der Bundesrepublik maßgeblichen Fassung die Erstattungsfähigkeit für die gesamte Knochendünnung ausschloß, zu teilen. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Abs. 3 UAbs. 2 EWG-Vertrag ist nicht daraus herzuleiten, daß die Erstattungsfähigkeit von Knochendünnung in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelt war. Er läge nur vor, wenn die unterschiedliche Regelung als willkürlich beurteilt werden müßte. Das ist nicht der Fall. Wie der Europäische Gerichtshof in dem Urteil vom 18. Januar 1984 (RS. 327/82 a.a.O.) dargelegt hat, war der Kommission die unterschiedliche Bedeutung der in den verschiedenen Gemeinschaftssprachen verwendeten Begriffe, an die jeweils die Erstattungsfähigkeit gebunden ist, bekannt; sie hat sich bewußt mit den unterschiedlichen Bedeutungen dieser Begriffe abgefunden, die mit der Vielzahl von - nicht nur von einem Staat zum ändern, sondern auch von Region zu Region verschiedenen - Traditionen und Gebräuchen für das Zerlegen und Entbeinen von Rinderkörpern zusammenhängen und ihren Ursprung vor allem in den Gewohnheiten der Verbraucher und des Handels der verschiedenen Mitgliedsstaaten und Regionen haben. Das Diskriminierungsverbot hinderte die Kommission nicht daran, an die dargelegten nationalen und regionalen Unterschiede bei der Regelung der Erstattungsfähigkeit von Knochendünnung anzuknüpfen. Gerade bei regionalen Differenzierungen kommt dem Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Berücksichtigung und Bewertung regionaler Besonderheiten ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Auch der Europäische Gerichtshof hat bei der Beurteilung der hier aufgeworfenen Fragen unter den Gesichtspunkten "sowohl einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts wie auch des Gleichheitssatzes" (EuGH a.a.O. S. 119) keinen Anlaß gesehen, die Gültigkeit der Regelung in Zweifel zu ziehen.
e)
Zu einer Vorlage nach Art. 177 EWG-Vertrag besteht schon im Hinblick darauf keine Veranlassung, daß der Europäische Gerichtshof mit den hier erörterten Fragen befaßt war und sich der Senat seiner Entscheidung anschließt.
III.
Auch die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Die Entscheidung der Strafkammer, die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung auszusetzen, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Der Einwand, "einfache, allgemeine, gewöhnliche (durchschnittliche) Milderungsgründe" könnten eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne der Vorschrift haben kann (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, Gesamtwürdigung, unzureichende 2). So hat es offenbar die Strafkammer gesehen, als sie im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 StGB nur einige, keineswegs sämtliche Milderungsgründe anführte. So gewichtige Milderungsgründe wie etwa die lange Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens, die weit überdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung oder die einschneidenden Folgen für den privaten Lebensbereich des Angeklagten G. infolge der Presseberichterstattung hat sie nicht einmal ausdrücklich erwähnt. Ein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten G. liegt darin nicht.
Ulsamer
Maul
Granderath
RiBGH Dr. Brüning ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Schauenburg