Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1991, Az.: RiZ (R) 3/91
Unabhängigkeit; Dienstaufsicht; Argumentationsspielraum; Formulierungsspielraum; Entscheidungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1991
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 3/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14530
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DRiZ 1991, 410-411 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 6 / 1995 § 26 DRiG Nr. 50
- MDR 1991, 1002 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 474 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung zwischen einem der Dienstaufsicht zugänglichen verbalen Exzeß (vgl. BGHZ 70, 1, 5 [BGH 17.10.1977 - RiZ R 2/77] = MDR 1978, 574) und dem der Dienstaufsicht entzogenen Argumentations- und Formulierungsspielraum des Richters in den schriftlichen Entscheidungsgründen eines Urteils.
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht. Unter seinem Vorsitz gelangte die Kammer in einem Rechtsstreit gegen die Berufsgenossenschaft der k. und G.-I., in dem zunächst der Versicherte selbst und nach dessen Tod seine Witwe die Anerkennung einer bei dem Versicherten aufgetretenen Silikose als Berufserkrankung und die Verurteilung der Berufsgenossenschaft zu entsprechenden Rentenleistungen verfolgte, zu einem stattgebenden Urteil. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils heißt es in einem eigenen Absatz (hier zitiert unter Ersetzung der Namen durch die Anfangsbuchstaben):
Die von den Sachverständigen Dres. St. und v. Ch. getroffenen Aussagen sind klar, überzeugend, schlüssig und beweiskräftig. Wenn die Beklagte dennoch versucht, solch klare Aussagen in das Gegenteil zu pervertieren, so drängt sich der Verdacht auf, daß diese Verwaltungsbehörde ihren Versicherten gerade das vorenthalten möchte, wozu sie der Gesetzgeber durch eine klare Entscheidung verpflichtet hat. Es darf nicht angehen, daß sorgfältig nach differentialdiagnostisch getroffener Abwägung gewonnene Ergebnisse ärztlicher Sachverständiger durch Berufsgenossenschaften gegenteilig interpretiert werden. Die Berufsgenossenschaft der k. und G.-I., Bezirksverwaltung W., muß sich daher den Vorwarf gefallen lassen, sich im vorliegenden Fall eine Sachkunde angemaßt zu haben, die ihr offensichtlich nicht zukommt.
Der Präsident des Sozialgerichts hielt dem Antragsteller darauf durch Bescheid vom 28. Februar 1989 vor, daß die Formulierung
"Wenn die Beklagte dennoch versucht, solch klare Aussagen in das Gegenteil zu pervertieren, so drängt sich der Verdacht auf, daß diese Verwaltungsbehörde ihren Versicherten gerade das vorenthalten möchte, wozu sie der Gesetzgeber durch eine klare Entscheidung verpflichtet hat. "
mit einer ordnungsgemäßen Ausübung des Richteramtes nicht vereinbar sei; sie könne in ihrer verallgemeinernden Form dahin verstanden werden, daß das Gericht den Verdacht hege, die Beklagte unternehme generell ihren Versicherten gegenüber den Versuch der Rechtsbeugung, und stelle sich als verbaler Exzeß dar, der der Verantwortung und dem Ansehen des Richteramtes nicht gerecht werde. Abschließend ermahnte der Präsident des Sozialgerichts den Antragsteller, in Fällen dieser Art seine Amtsgeschäfte künftig ordnungsgemäß zu führen.
Gegen diesen ihm am 2. März 1989 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller durch am 3. April 1989 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Widerspruch, den der Präsident des Bayerischen Landessozialgerichts durch Bescheid vom 23. Mai 1989, zugestellt am 15. Juni 1989, zurückwies. Auf den daraufhin unter dem 17. Juli 1989 (Montag) eingegangenen Prüfungsantrag hat das Bayerische Dienstgericht für Richter durch Urteil vom 5. Dezember 1990 den Bescheid des Präsidenten des Sozialgerichts vom 28. Februar 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 1989 für unzulässig erklärt. Gegen dieses ihm am 10. Januar 1991 zugestellte Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der am 8. Februar 1981 eingegangenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Bayerische Dienstgericht für Richter hat sich ohne Rechtsfehler auf den Standpunkt gestellt, daß die angefochtene dienstaufsichtliche Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt und deshalb zufolge § 26 Abs. 1 DRiG unzulässig ist.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist eine den Inhalt einer richterlichen Entscheidung betreffende dienstaufsichtliche Maßnahme grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht lediglich um Fragen geht, die dem Bereich der äußeren Ordnung angehören, d.h. dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit entrückt sind, daß für sie die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (s. Senatsurteile BGHZ 42, 163, 169 f., 172; 47, 275, 286 f.; 51, 280, 285, 287; 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4). Im Einzelfall kann sich auch die Ausdrucksweise, derer sich ein Richter bedient, als vom Inhalt abhebbares und dem äußeren Ordnungsbereich zurechenbares Formelement darstellen. Auf diesem Wege können "verbale Exzesse" der Beanstandung im Wege der Dienstaufsicht zugänglich sein (Senatsurteil BGHZ 70, 1, 5) [BGH 17.10.1977 - RiZ R 2/77]. Ansonsten kommt eine den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung angehende dienstaufsichtliche Maßnahme nur für den Fall einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung in Betracht; im Zweifelsfalle ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (s. Senatsurteile BGHZ 46, 147, 149 f.; 47, 275, 287 f.; 67, 184, 187 f. [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75]; 70, 1, 4; 76, 288, 291).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen hält die angefochtene Entscheidung der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der streitgegenständliche Bescheid des Präsidenten des Sozialgerichts vom 28. Februar 1989 befaßt sich unmittelbar mit den schriftlichen Entscheidungsgründen eines Urteils und hat in dieser Weise den Inhalt einer richterlichen Entscheidung zum Gegenstand. Er betrifft damit einen Bereich, der der Dienstaufsicht grundsätzlich entzogen ist. Die Voraussetzungen, unter denen in diesem Bereich ausnahmsweise eine Maßnahme der Dienstaufsicht zulässig sein kann, liegen nicht vor.
a) Zum einen läßt sich die von dem Präsidenten des Sozialgerichts zum Anlaß für sein dienstaufsichtliches Einschreiten genommene Urteilspassage nicht von dem Inhalt der Entscheidung lösen und einem davon verschiedenen äußeren Bereich zuordnen. Es ist nicht etwa so, daß der beanstandete Satz für die zu dem Urteil führenden Erwägungen belanglos wäre. Darauf, ob er zur Rechtfertigung des Ergebnisses geradezu unerläßlich war, kommt es nicht an. Vielmehr verbietet sich ein dienstaufsichtliches Einschreiten gegen die Fassung der Urteilsbegründung bereits dann, wenn sie den Inhalt der Entscheidung mitbestimmt (Senatsurteil BGHZ 70, 1, 5) [BGH 17.10.1977 - RiZ R 2/77] und in diesem Sinne Sachbezug hat.
Vorliegend steht der von dem Präsidenten des Sozialgerichts aufgegriffene Satz der Entscheidungsgründe erkennbar im Zusammenhang mit dem Sach- und Streitstand, wie er der Kammer des Antragstellers zur Entscheidung vorlag. Ausweislich der von dem Bayerischen Dienstgericht für Richter beigezogenen Akten des Sozialgerichtsverfahrens hat der Antragsteller den Vertreter der beklagten Berufsgenossenschaft bereits in einem Erörterungstermin vom 11. November 1987 und nochmals in dem abschließenden Verhandlungstermin vom 16. Dezember 1988 darauf hingewiesen, daß nach seiner Meinung die im Vorverfahren eingeholten medizinischen Gutachten eindeutig seien und hiernach der Klage stattzugeben sein werde. Die Berufsgenossenschaft verblieb jedoch unter Bezugnahme auf schriftsätzliche Ausführungen vom 28. Januar 1988 und eine zusätzlich beigebrachte ärztliche Stellungnahme bei ihrer Auffassung, daß die Klage abzuweisen sei. Unter diesen Umständen stellt sich der hier interessierende Teil der Begründung des sozialgerichtlichen Urteils als Reaktion auf das weitere Vorbringen der Berufsgenossenschaft und als eine Art Begründung dafür dar, weshalb der Antragsteller von einer Auseinandersetzung mit den Einwänden der Berufsgenossenschaft glaubte absehen zu können; dies erhellt nicht zuletzt aus dem einleitenden Teil des Satzes, in dem daran angeknüpft wird, daß die Beklagte ungeachtet der überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dres. St. und v. Ch. versuche, "solch klare Aussagen in das Gegenteil zu pervertieren". Man mag die so eingeleiteten Ausführungen als ungeeignet empfinden, ohne inneren Bezug zu der getroffenen Entscheidung sind sie jedoch nicht.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob Formulierungen in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung, falls sie sich als "verbaler Exzeß" (s. abermals BGHZ 70, 1, 5) [BGH 17.10.1977 - RiZ R 2/77] darstellen, im Einzelfall trotz inneren Zusammenhangs mit dem Inhalt der Entscheidung Gegenstand einer dienstaufsichtlichen Maßnahme sein können, was dem erkennenden Senat etwa bei einem unangebrachten pauschalen Unwerturteil über einen Prozeßbeteiligten, mag es auch mit der Einzelfallbewertung gekoppelt oder für sie bestimmend sein, nicht von vornherein undenkbar erscheint. Wohl in diesem Sinne hebt der dienstaufsichtliche Vorhalt vom 28. Februar 1989 darauf ab, daß der Antragsteller die beklagte Berufsgenossenschaft pauschal in den Verdacht gebracht habe, ihren Versicherten Leistungen vorenthalten zu wollen, die sie ihnen von Gesetzes wegen zu gewähren habe; diese Bewertung des Verwaltungshandelns der Beklagten als einer an Recht und Gesetz gebundenen Körperschaft sei geeignet, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen und das Vertrauen ihrer Versicherten zu erschüttern. Einen derart weitgehenden Inhalt hat das Bayerische Dienstgericht den in Frage stehenden Ausführungen des Antragstellers jedoch nicht beigemessen. Es bezieht sie vielmehr allein auf den konkret entschiedenen Fall, versteht sie also dahin, daß sich die beklagte Berufsgenossenschaft durch ihr Verhalten in diesem Falle dem Verdacht aussetze, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen zu wollen. Das Dienstgericht hat dabei nicht verkannt, daß in dem betreffenden Satz - im Plural - von den Versicherten der beklagten Berufsgenossenschaft die Rede ist, denen etwas vorenthalten zu wollen die Beklagte in Verdacht gerate, und daß eine solche Verwendung des Plurals gemeinhin eine Generalisierung bedeutet. Das Dienstgericht entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang, in dem der von dem Präsidenten des Sozialgerichts zum Anlaß für sein dienstaufsichtliches Vorgehen genommene Satz steht, daß lediglich das Verhalten der Berufsgenossenschaft in dem konkreten Streitverfahren kritisiert wird. Der Antragsgegner verkennt zudem in seiner Revision, daß der Berufsgenossenschaft in der in Frage stehenden Passage des Sozialgerichts-Urteils ein unmittelbarer V o r w u r f nur in Bezug auf die Wertung der im konkreten Fall eingeholten Gutachten gemacht wird. Daraus wird lediglich - in dem Satzteil: "... so drängt sich... " - die Möglichkeit des V e r d a c h t s gefolgert und als naheliegend hingestellt, daß die Berufsgenossenschaft ihre Aufgaben nicht sachgerecht erfülle. Diese Folgerung (Verdacht) ist aber nicht mit einem Vorwurf gleichzusetzen, da bei Vorwürfen ein Tatbestand als gegeben angesehen, bei einem "sich aufdrängenden Verdacht" aber lediglich ein Eindruck wiedergegeben wird.
Für seine Auffassung, daß durch die von dem Präsidenten des Sozialgerichts aufgegriffene Urteilspassage lediglich das Verhalten der Berufsgenossenschaft im konkreten Fall kritisiert wird, verweist das Dienstgericht sowohl auf den vorangehenden Text, der die in dieser Angelegenheit eingeholten medizinischen Gutachten zum Gegenstand hat, als auch auf den nachfolgenden Text, in dem wiederum auf die konkret von den Sachverständigen gewonnenen Ergebnisse abgestellt und der Beklagten zusammenfassend entgegengehalten wird, sich "im vorliegenden Fall" eine Sachkunde angemaßt zu haben, die ihr nicht zukomme. Diese tatrichterliche Auslegung, derzufolge der Antragsteller lediglich seinen Unmut über das Verhalten der Berufsgenossenschaft in dem zu entscheidenden Fall geäußert hat, ist immerhin möglich und daher für den erkennenden Senat als Revisionsgericht bindend. Die dazu angebrachten Rügen der Revision greifen nicht durch. Der auf dem Boden dieser Auslegung verbleibende Inhalt des beanstandeten Satzes aber kann ein dienstaufsichtliches Einschreiten nicht rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn "sich aufdrängender Verdacht" dahin zu verstehen wäre, daß das Verhalten der Berufsgenossenschaft im konkreten Fall ein negatives Licht auch auf ihr sonstiges Verwaltungshandeln werfen könnte. Die Prozeßbeteiligten müssen sich selbst eine pointierte Auseinandersetzung mit ihrem Prozeßverhalten in den Entscheidungsgründen eines Urteils gefallen lassen. Selbstverständlich ist es wünschenswert, daß sich der Richter auch in dieser Hinsicht in seiner Ausdrucksweise kontrolliert und im Zaum hält. Dies ist indes vor allem eine Frage des persönlichen Stils und des richterlichen Selbstverständnisses. Es wäre eine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn der Richter das Gefühl haben müßte, der Dienstaufsicht für die einzelnen Formulierungen in seinen Urteilen und sonstigen Entscheidungen Rechenschaft schuldig zu sein. Aus diesem Grunde kommt ein dienstaufsichtliches Einschreiten in diesem Bereich nur bei unzweideutigen Grenzüberschreitungen, eben bei verbalen Exzessen, in Betracht. Diese Grenze ist hier bei der Auslegung, die das Bayerische Dienstgericht dem in Frage stehenden Satz aus der Urteilsbegründung des Antragstellers gegeben hat, nicht überschritten.
b) Zum anderen liegt kein Fall einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung des Antragstellers im Sinne der angeführten Rechtsprechung vor. Die innere Rechtfertigung dafür, daß unter diesem Gesichtspunkt selbst in den Bereich der eigentlichen Rechtsprechungstätigkeit hinein Maßnahmen der Dienstaufsicht zulässig sein können, ergibt sich aus der Bindung des Richters an Recht und Gesetz als "Komplementärelement" des Unabhängigkeitsprinzips und notwendiger Voraussetzung einer geordneten Rechtsprechung und Justizgewährung (Senatsurteil BGHZ 67, 184, 187 [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75] m.w.N.): Das Spannungsverhältnis, welches zwischen der richterlichen Unabhängigkeit auf der einen und der staatlichen Verantwortung für eine ordnungsgemäße Justizgewährung auf der anderen Seite besteht, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dahin aufzulösen, daß im Kernbereich der Rechtsprechung zwar grundsätzlich und im Zweifel die Unabhängigkeit des Richters zu respektieren und bis dahin für dienstaufsichtliche Maßnahmen kein Raum ist, die Dienstaufsicht jedoch einschreiten darf, wo dem Richter bei seiner Rechtsprechungstätigkeit offensichtliche und jedem Zweifel entrückte Fehlgriffe unterlaufen; in einem solchen Fall darf dem Richter auch im Wege der Dienstaufsicht vorgehalten werden, daß er sich nicht gesetzestreu verhalten habe (Senatsurteil aaO. S. 187 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrunde geht es in der hier interessierenden Fallgruppe nicht eigentlich um die Ausdrucksweise des Richters, für die vielmehr das Kriterium des "verbalen Exzesses" einschlägig ist (s. hierzu oben a.), sondern um seinen Umgang mit Recht und Gesetz. Hier muß die Dienstaufsicht bei evidenten und untragbaren Fehlgriffen einschreiten können, soweit dies erforderlich ist, um Wiederholungen vorzubeugen. Ein rechts- und gesetzeswidriges Verhalten des Antragstellers in dem hier erörterten Sinne liegt indes nicht vor. Auch die Revision zeigt nicht auf, gegen welche Gesetzesvorschrift der Antragsteller mit dem ihm vorgehaltenen Satz in der Begründung eines sozialgerichtlichen Urteils in einer jedem Zweifel entrückten Weise verstoßen haben sollte. Im Kern geht es eben doch - nur - um eine Formulierung, die man in der Tat für wenig glücklich halten mag, die jedoch auf dem Boden der ihr von dem Tatrichter zuteil gewordenen Auslegung und angesichts der engen Grenzen, die der Dienstaufsicht im Bereich der eigentlichen Rechtsprechung gesetzt sind, ein dienstaufsichtliches Einschreiten aus den dargelegten Gründen nicht rechtfertigt.
3. Die Revision des Antragsgegners erweist sich nach alledem als unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 6.000 DM festgesetzt.