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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1995, Az.: X ZB 15/93
„Elektrische Steckverbindung“

Patentneuheit; Fachmann

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1995
Aktenzeichen
X ZB 15/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15471
Entscheidungsname
Elektrische Steckverbindung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 128, 270 - 280
  • GRUR 1995, 330-333 (Volltext mit amtl. LS) "Elektrische Steckverbindung"
  • MDR 1995, 815-816 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 1899-1901 (Volltext mit amtl. LS) "Elektrische Steckverbindung"

Amtlicher Leitsatz

1. Durch eine zum Stand der Technik gehörende Schrift ist i. S. des § 3 I 2 PatG für den Fachmann alles als offenbart und damit als neuheitsschädlich vorweggenommen anzusehen, was für den Fachmann als selbstverständlich oder nahezu unerläßlich zu ergänzen ist oder was er bei deren aufmerksamer Lektüre ohne weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest.

2. Der Fachmann ist - obwohl nicht im Gesetz erwähnt - als Maßstab dessen zugrunde zu legen, was gem. § 3 I 2 PatG der "Öffentlichkeit zugänglich" gemacht worden ist.

Gründe

1

I. 1. Das Deutsche Patentamt hat der Patentinhaberin auf die Anmeldung vom 28. Januar 1983 das am 12. Januar 1989 veröffentlichte Patent 33 02 924 (Streitpatent) unter der Bezeichnung "elektrische Steckverbindung" erteilt. Nach Prüfung eines für zulässig erklärten Einspruchs hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patentamts das Patent mit Beschluß vom 23. September 1991 in vollem Umfang aufrechterhalten.

2

Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende rechtswirksam Beschwerde eingelegt. Die Patentinhaberin hat das Patent in eingeschränkter Fassung mit Haupt- und Hilfsantrag verteidigt. Patentanspruch 1 hat in der verteidigten Fassung des Hauptantrags folgenden Wortlaut:

3

"Elektrische Steckverbindung, bestehend aus einem Steckverbinder mit an einer Leitung angeschlossenen Stiftkontaktelementen und einem Gegensteckverbinder mit an einer Leitung angeschlossenen Buchsenkontaktelementen, deren Kontaktelemente jeweils in einem Kontaktkammern aufweisenden Kontakteinsatz von der Leitungsseite her einsetzbar und durch elastische Verriegelungsarme formschlüssig fixierbar sind und deren Kontakteinsätze jeweils in ein topfförmiges Gehäuse einschiebbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Gehäuse (15, 9) einen Boden (16, 10) mit Öffnungen (38, 38 a) aufweisen, gegen den die Kontakteinsätze (1, 3) schiebbar sind, wobei auf dem Boden (16, 10) die Verriegelungsarme (11 a, 11), gruppiert um die Öffnungen (38, 38 a), nach innen in die jeweilige Kontaktkammer (2, 4) ragend angeordnet sind, und daß die Kontakteinsätze (1, 3) beim Einschieben in die zugehörigen Gehäuse (15, 9) zuerst in eine Vor-Stellung, in der die Kontaktelemente frei durch die Öffnungen (38, 38 a) in die Kontaktkammern (2, 4) einsetzbar bzw. herausnehmbar sind, und nach Weiterschieben der Kontakteinsätze in eine End-Stellung gelangen, wodurch die Verriegelungsarme (11, 11 a) gegen die Kontaktelemente gedrückt werden und diese in den Kontaktkammern (2, 4) fixieren."

4

Die Einsprechende hat vor allem geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents im Umfang dieses Patentanspruchs nach dem Hauptantrag sei gegenüber der weiter ermittelten, als ältere Anmeldung zu berücksichtigenden deutschen Offenlegungsschrift 32 47 022 nicht mehr neu.

5

2. Das Bundespatentgericht hat die Einspruchsentscheidung des Deutschen Patentamts abgeändert und das Streitpatent unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde lediglich im Umfang einer hilfsweise verteidigten Fassung aufrechterhalten.

6

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Patentinhaberin das Streitpatent weiterhin im Umfang ihres in der Vorinstanz gestellten Hauptantrags verteidigt.

7

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Bundespatentgericht sie zugelassen hat. Die Zulassung eröffnet die volle revisionsmäßige Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses (BGHZ 90, 318, 320 [BGH 15.03.1984 - X ZB 6/83] - Zinkenkreisel).

8

1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt: Die elektrische Steckverbindung nach Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag sei gegenüber dem Inhalt der erst nach dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlichten deutschen Patentanmeldung P 32 47 022.3 mit älterem Zeitrang in der beim Deutschen Patentamt eingereichten ursprünglichen Fassung (deutsche Offenlegungsschrift 32 47 022) nicht mehr neu (§ 3 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PatG 1981).

9

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag sei in der älteren Patentanmeldung nicht identisch im Sinne eines "fotografischen Neuheitsbegriffs" vorbeschrieben, er ergebe sich aber für den Fachmann, auf dessen Verständnis es auch nach der gesetzlichen Einführung des "erweiterten, absoluten Neuheitsbegriffs" ankomme, ohne weiteres Nachdenken aufgrund seines Fachwissens und seiner Berufserfahrung aus dem Inhalt der als Stand der Technik geltenden ursprünglichen Fassung dieser nationalen Anmeldung mit älterem Zeitrang (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG 1981).

10

Auch wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG 1981 im Gegensatz zu § 2 Satz 1 PatG 1968 den Sachverständigen als maßgebliche Bezugsperson für das Verständnis der zugänglich gemachten Kenntnisse nicht mehr erwähne, lasse sich daraus aber nicht schließen, daß es auf ihn bei der Interpretation des Standes der Technik nicht mehr ankommen und an seine Stelle die "Öffentlichkeit" treten solle. Die "Öffentlichkeit" als solche biete keinen verläßlichen Beurteilungsmaßstab für die Bestimmung des Inhalts und des Umfangs der zugänglich gemachten Kenntnisse. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit sei es deshalb erforderlich, zur verbindlichen Festlegung des Offenbarungsgehalts einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten technischen Lehre auf das Verständnis einer bestimmten Gruppe der "Öffentlichkeit" abzustellen.

11

Die Frage, ob in den Offenbarungsgehalt auch die "glatten Äquivalente" einzubeziehen seien, habe nur zweitrangige Bedeutung. Die Meinungsverschiedenheiten ergäben sich daraus, daß die - für die Gerichte jedoch nicht verbindlichen - Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt (Teil C IV.7.2.) die Berücksichtigung allgemein bekannter Äquivalente bei der Neuheitsprüfung ausschlössen. Daß damit keineswegs eine Beschränkung des Offenbarungsgehalts auf den buchstabengetreuen Wortlaut im Sinne eines "engen Neuheitsbegriffs" festgeschrieben sei, folge bereits aus Regel 33.2 (d) der Ausführungsverordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 26. Juni 1976, wonach in die internationale Recherche alle Gegenstände einzubeziehen seien, die allgemein als "äquivalent" zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung angesehen würden.

12

2. a) Die Rechtsbeschwerde greift die Auffassung des Bundespatentgerichts, bei der Definition der Neuheit sei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG 1981 weiterhin auf das Wissen des Fachmanns abzustellen, nicht an. Sie räumt ein, die Erkenntnismöglichkeiten einer unwissenden und nicht sachkundigen Öffentlichkeit könnten nicht maßgeblich sein.

13

Die Auffassung des Bundespatentgerichts begegnet insoweit keinen Bedenken. Sie entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur (z.B. Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl., 1993, Rdn. 21 zu § 3 PatG; Ochmann, GRUR 1984, 235, 238; Dörries, GRUR 1984, 240, 241). Das Bundespatentgericht mißt - wie auch die erwähnte Literatur - zu Recht dem Umstand, daß § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG 1981 den Fachmann als Träger der maßgeblichen Kenntnisse nicht mehr erwähnt, keine Bedeutung bei. Zunächst könnte man daran denken, daß nunmehr eine andere Beurteilung bezüglich der Neuheitsprüfung Platz zu greifen habe, weil § 2 Satz 1 PatG 1968 bezüglich der Neuheit "die Benutzung durch andere Sachverständige" für maßgeblich hält und § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG 1981 diesen "Sachverständigen", d.h. den Fachmann, nicht mehr erwähnt. Das ist nicht der Fall, wie ein Vergleich von § 2 Satz 1 PatG 1968 mit § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG 1981 ergibt. Beide Vorschriften heben maßgeblich darauf ab, daß die Kenntnisse der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen. Daraus folgt, daß interne Vorgänge, die nicht öffentlich geworden sind, der Neuheit einer Erfindung nicht entgegenstehen. § 2 Satz 1 PatG 1968 verfolgte mit der "Benutzung durch andere Sachverständige" erkennbar das Ziel, eindeutiger einzugrenzen, wann Kenntnisse öffentlich geworden oder (noch) intern geblieben sind. Eine selbständige Bedeutung neben und unabhängig von der "Öffentlichkeit" kam der "Benutzung durch Sachverständige" hiernach nicht zu.

14

Von daher liegt es nahe, den Fachmann auch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG 1981 als Maßstab dessen zugrunde zu legen, was der "Öffentlichkeit" zugänglich gemacht worden ist. Zutreffend hebt das Bundespatentgericht in diesem Zusammenhang auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit ab. Die Kenntnisse, die der "Öffentlichkeit" zugänglich gemacht worden sind, können nur dann in rechtsstaatlich überzeugender Weise bestimmt werden, wenn die "Öffentlichkeit" und deren Verständnis von den technischen Zusammenhängen definiert sind. Jede Offenbarung richtet sich an einen bestimmten Empfängerkreis und ist auf dessen Bedürfnisse und Fachverständnis zugeschnitten. Sie muß für diesen Kreis - und nur für diesen - verständlich sein und sollte sich andererseits aber auch auf das beschränken können, was für die "Betroffenen" zum Verständnis notwendig ist.

15

b) Nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des Hauptantrags handelt es sich um eine elektrische Steckverbindung mit folgenden Merkmalen:

16

1. Sie besteht aus einem Steckverbinder;

17

2. weist Stiftkontaktelemente auf, die an einer Leitung angeschlossen sind;

18

3. die Steckverbindung hat einen Gegensteckverbinder;

19

4. der Gegensteckverbinder weist Buchsenkontaktelemente auf, die an einer Leitung angeschlossen sind;

20

5. die Kontaktelemente von Steckverbinder und Gegensteckverbinder können jeweils in einem Kontaktkammern aufweisenden Kontakteinsatz von der Leitungsseite her eingesetzt werden;

21

6. die Kontaktelemente können durch elastische Verriegelungsarme formschlüssig fixiert werden;

22

7. die Kontakteinsätze können jeweils in ein topfförmiges Gehäuse eingeschoben werden;

23

8. die Gehäuse (15, 9) weisen einen Boden (16, 10) mit Öffnungen (38, 38 a) auf;

24

9. die Kontakteinsätze (1, 3) können gegen den Boden geschoben werden;

25

10. die Verriegelungsarme (11 a, 11) die um die Öffnungen (38, 38 a) gruppiert sind, sind auf dem Boden nach innen in die jeweilige Kontaktkammer (2, 4) ragend angeordnet;

26

11. die Kontakteinsätze (1, 3) gelangen beim Einschieben in die zugehörigen Gehäuse (15, 9) zuerst in eine Vor-Stellung, in der die Kontaktelemente frei durch die Öffnungen (38, 38 a) in die Kontaktkammern (2, 4) eingesetzt bzw. herausgenommen werden;

27

12. die Kontakteinsätze gelangen, nachdem sie weitergeschoben sind, in eine End-Stellung;

28

13. auf diese Weise werden die Verriegelungsarme (11, 11 a) gegen die Kontaktelemente gedrückt;

29

14. die Verriegelungsarme fixieren so die Kontaktelemente in den Kontaktkammern (2, 4).

30

c) Die Frage des neuheitsschädlichen Offenbarungsgehalts einer Vorveröffentlichung richtet sich zunächst nach dem Spannungsverhältnis, in dem die Regelungen über die Neuheit gemäß § 3 Abs. 1 PatG zu denen über die erfinderische Tätigkeit gemäß § 4 PatG stehen; denn damit hat der Gesetzgeber eine Wertentscheidung dahin getroffen, daß Neuheit und erfinderische Tätigkeit unterschiedliche Prüfungskategorien für die Erteilung oder Versagung eines Patents sind, die dementsprechend auch materiell unterschiedlich angereichert werden müssen. Wird der Regelungsbereich der Neuheit gemäß § 3 Abs. 1 PatG zu weit gefaßt, verbleibt für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG nicht der ihr vom Gesetzgeber zugedachte Anwendungsbereich. Des weiteren darf nicht übersehen werden, daß die Prüfung auf Neuheit seit jeher überwiegend als (reiner) Erkenntnisakt gesehen wurde, während die Prüfung auf Erfindungshöhe und nunmehr erfinderischer Tätigkeit ein Akt wertender Entscheidung ist, der zwangsläufig ein breiteres Spektrum an Ergebnissen als die Prüfung der Neuheit erwarten läßt.

31

Die Systematik des Patentgesetzes, die zwischen dem Erteilungsverfahren für ein Patent und seinen Wirkungen unterscheidet (§ 9 PatG), spricht auch dafür, diesem Umstand bei der Frage des Anwendungsbereichs des § 3 PatG (Neuheit) und des § 4 PatG (erfinderische Tätigkeit) Rechnung zu tragen. Wenn § 14 Satz 1 PatG anordnet, daß sich der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung nach dem Inhalt der Patentansprüche bestimmt und sowohl Beschreibung als auch Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind, spricht das für eine wertende Erkenntnis. Daraus folgt, daß der Schutzbereich eines älteren Patents bei der Bestimmung der neuheitsschädlichen Offenbarung außer acht zu bleiben hat. Das ergibt sich noch aus anderen Gesichtspunkten. Erteilung oder Versagung eines Patents und die Prüfung sowohl von Neuheit als auch erfinderischer Tätigkeit sind in die Hand des Deutschen Patentamts gelegt. Demgegenüber befinden über den Schutzbereich eines Patents gemäß § 14 Satz 1 PatG die Verletzungsgerichte. Der Gesetzgeber hat sonach die aus dem Patentgesetz folgenden Befugnisse auf verschiedene staatliche Gewalten übertragen, einmal auf eine Verwaltungsbehörde (Erteilungsverfahren) und zum anderen auf Gerichte, wenn ein Patent entgegen des § 9 PatG verletzt wird.

32

Die Auffassungen, nach welchen Kriterien die Neuheit einer Patentanmeldung gemäß § 3 Abs. 1 PatG geprüft werden solle, gehen weit auseinander (die Einzelheiten zum Streitstand sind mit zahlreichen Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung bei Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl., 1993, zu § 3 PatG Rdn. 14 ff. u. Schulte, PatG m. EPÜ, 5. Aufl., 1994, § 3 Rdn. 70-74 dargestellt). Beispielhaft sei auf Bossung (Mitt. 1974, 141, 144; GRUR Int. 1978, 381, 384) für die Position verwiesen, nach der als neuheitsschädlich der gesamte denkbare Schutzbereich einer Entgegenhaltung unter Einschluß aller Äquivalente vorweggenommen gilt. Diese Auffassung steht mit der eingangs skizzierten Systematik des Patentgesetzes nicht in Einklang, weil sowohl die Konturen der Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit als auch die des Verletzungsrechtsstreits mit dem dort zu bestimmenden Schutzbereich verwischt werden. Demgegenüber möchte eine beachtliche Meinung in der Literatur (vor allem Bruchhausen, GRUR 1972, 226, 229; Ochmann, GRUR 1984, 235, 239; Ullmann, GRUR 1988, 333, 335) die Prüfung auf Neuheit nur dann über die wörtliche Beschreibung der Vorveröffentlichung hinaus erstrecken, wenn es sich bei den ergänzenden oder ändernden Maßnahmen um einfache technische Maßnahmen handelt, die sich dem Fachmann mühelos aus der Entgegenhaltung erschließen oder solche, die ihm ohne weiteres als technisch gleichwirkende Lösungsmittel zur Verfügung stehen, auch wenn sie nicht ausdrücklich genannt sind (so z.B. Kolle, GRUR Int. 1971, 63, 66 für die Schweiz).

33

Bei der Frage, nach welchen Kriterien Vorveröffentlichungen der Neuheitsprüfung gemäß § 3 Abs. 1 PatG unterzogen werden müssen, ist neben den eingangs genannten Gesichtspunkten auch darauf Bedacht zu nehmen, daß mit dem in § 3 PatG definierten Neuheitsbegriff in Anknüpfung an Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 des Straßburger Patentübereinkommens sowie unter Ablösung des früheren § 4 Abs. 2 PatG 1968 Doppelpatentierungen vermieden werden sollen (eingehend hierzu Bernhardt/Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl. § 17 II 2 sowie Benkard, aaO., Rdn. 16-18 m.w.N.). Im Hinblick darauf kann der allerengste Wortlaut der Vorveröffentlichung ebensowenig maßgeblich sein wie der Umstand, ob sich die Offenbarung der vorveröffentlichten technischen Lehre aus den Patentansprüchen oder aus der Beschreibung ergibt. Zum maßgeblichen Gegenstand eines Schutzrechts gehört demnach auch alles, was zwar in den Merkmalen des Patentanspruchs und im Wortlaut der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch nach seinem allgemeinen Fachwissen für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich oder nahezu unerläßlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf. Dazu gehören ferner auch solche Abwandlungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift für den Fachmann derart naheliegen, daß sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als auf ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne weiteres erschließen, so daß er sie gewissermaßen in Gedanken gleich mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewußt ist. Unter diesen Voraussetzungen wird weitgehend auch das als neuheitsschädlich offenbart anzusehen sein, was in der Literatur vielfach mit dem unscharfen und zur Abgrenzung weniger geeigneten Begriff der fachnotorisch bekannten Austauschmittel umschrieben wird; für eine weitergehende Einbeziehung solcher Austauschmittel dürfte kein Bedürfnis bestehen.

34

In dem vorstehend genannten Umfang ist eine Ausdehnung des neuheitsschädlich Offenbarten über den reinen Wortlaut hinaus unabdingbar, um Doppelpatentierungen über ein unvermeidbares und hinnehmbares Maß hinaus zu vermeiden.

35

Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zur Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang auch noch im Fall weitergehender sonstiger Abweichungen gegenüber einer älteren Anmeldung oder Veröffentlichung die Neuheit fehlen kann. Die Übertragung der bei Bestimmung des Schutzbereichs anzustellenden Äquivalenzüberlegungen auf die Bestimmung des Neuheitsbegriffs scheint dem Senat weder sachgerecht noch praktikabel.

36

Vor diesem Hintergrund hat das Bundespatentgericht im angefochtenen Beschluß zu Recht angenommen, daß der Gegenstand des Streitpatents durch die ältere Patentanmeldung P 32 47 022.3 für den Fachmann als offenbart und damit als neuheitsschädlich vorweggenommen anzusehen ist.

37

d) Für die Beurteilung der Merkmale 1 bis 14 durch das Bundespatentgericht ergibt sich sonach:

38

aa) Das Bundespatentgericht hat zu den Merkmalen 1 und 3 (Steckverbinder) im angefochtenen Beschluß in tatrichterlicher Würdigung, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen wird und aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden ist, angenommen, die als neuheitsschädlich angesehene ältere Patentanmeldung P 32 47 022.3 befasse sich ausdrücklich nur mit einer "Verriegelungseinrichtung für ein in einer Gehäusekammer steckendes, elektrisches Kontaktelement". Der hier einschlägige Fachmann verstehe darunter einen Steckverbinder. Es sei für ihn aber eine Selbstverständlichkeit, daß zu einer kompletten elektrischen Steckverbindung ein entsprechend ausgebildeter Gegensteckverbinder gehöre.

39

bb) Das Bundespatentgericht hat bezüglich der Merkmale 2 und 4 bejaht, in der älteren Patentanmeldung sei ausdrücklich angegeben, daß die Kontaktelemente bei dem einzigen Ausführungsbeispiel nach den Figuren 3 und 4 nur beispielshalber als Doppelflachfederkontakte (Verbinder 13) ausgebildet seien (ältere Patentanmeldung S. 4 Abs. 1). Es hat aus dieser Erwähnung "beispielshalber" hergeleitet, damit seien dem Offenbarungsgehalt auch andere, fachnotorisch bekannte (austauschbare) Kontaktelementarten, mithin auch die vorherrschend gebräuchlichen Stiftkontaktelemente und die dazugehörigen Buchsenkontaktelemente zuzurechnen. Damit beschränkt sich das Bundespatentgericht nicht auf die Heranziehung des unbestimmten und in seiner Aussagekraft zweifelhaften Begriffs der fachnotorisch bekannten Austauschmittel. Es knüpft vielmehr zutreffend daran an, daß die ältere Anmeldung Doppelflachfederkontakte ausdrücklich nur als beispielhaft erwähnt und damit den Blick des Fachmanns unmittelbar auf gebräuchliche andere Kontaktelemente lenkt. Die tatsächliche Feststellung des angefochtenen Beschlusses, daß die im Streitpatent vorgeschlagenen Stiftkontaktelemente vorherrschend gebräuchlich waren, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und mußte unter den gegebenen Umständen zu der Konsequenz führen, daß insbesondere auch die Verwendung solcher Kontakte für den Fachmann durch die ältere Patentanmeldung offenbart war.

40

cc) Keinen Bedenken begegnet auch die nicht zu beanstandende tatrichterliche Würdigung des Bundespatentgerichts bezüglich der Merkmale 5 und 6. Es erläutert - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - die Sicht und das Verständnis des Fachmanns, der das Gehäuse (11) in der älteren Patentanmeldung P 32 47 022.3 (zumindest auch) als Kontakteinsatz mit zumindest einer Kontaktkammer (Gehäusekammer 6, 12) entsprechend Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des Hauptantrags versteht, und ferner, daß in die Kontaktkammer (Gehäusekammer 6, 12) das dazugehörige Kontaktelement (13) von der Leitungsseite her eingesetzt und durch elastische Verriegelungsarme (Stopper 8) formschlüssig fixiert werden kann. Die Anzahl einer Mehrzahl von Kontaktkammern und Kontaktelementen ist nach der zutreffenden Darstellung des angefochtenen Beschlusses in der älteren Anmeldung zwar nicht im Ausführungsbeispiel, wohl aber durch ausdrücklichen ergänzenden Hinweis in der Beschreibung als mögliche Alternative offenbart.

41

dd) Keinen Bedenken begegnet im Ergebnis die Beurteilung des Merkmals 7; im Unterschied zum Streitpatent heiße es zwar in der älteren Patentanmeldung P 32 47 022.3, daß auf den Kontakteinsatz (11) ein Gehäuse (Verriegelungsaufsatz 1) aufgesteckt werde (vgl. die Ansprüche 1 und 2 i.V. mit den Figuren 1 bis 4 und der dazugehörigen Beschreibung). Dabei handele es sich jedoch um eine kinematische Umkehr, sei somit fachnotorisch austauschbar und heiße daher ebenfalls, daß der Kontakteinsatz - entsprechend dem Wortlaut von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags - in das Gehäuse eingeschoben werde. Das Bundespatentgericht meint damit der Sache nach zu Recht, der Fachmann erkenne bei der Lektüre der älteren Patentanmeldung in diesem Zusammenhang aufgrund des ihm zuzurechnenden Fachwissens ohne weiteres und selbstverständlich, daß er das Gehäuse nicht nur auf den Kontakteinsatz aufstecken, sondern daß er den Kontakteinsatz auch in das Gehäuse einschieben kann.

42

Nicht zu beanstanden ist auch die vom Bundespatentgericht zu diesem Merkmal weiter getroffene tatrichterliche Würdigung, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen wird und aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden ist, daß das Gehäuse (1) der älteren Patentanmeldung "topfförmig" ist; denn es ist den Konturen der zu verriegelnden Gehäusekammer (6) - das heißt der Form des die Kontaktkammer umgebenden Endabschnitts des Kontakteinsatzes (11) - angepaßt.

43

ee) Zu den Merkmalen 8 bis 10 führt das Bundespatentgericht aus, daß die in der älteren Patentanmeldung nur im Zusammenhang mit einer einzigen Kontaktkammer, nicht aber auch in Zuordnung zu einer Mehrzahl von Kontaktkammern und entsprechender Vielzahl ausdrücklich erwähnten "Verriegelungsarme" dem Fachmann auch insoweit als fachnotorische Ergänzung der Lehre der älteren Patentanmeldung ohne weiteres verfügbar und daher selbstverständlich sind. Das Bundespatentgericht legt in diesem Zusammenhang dar, der den Gehäuseboden bildende Rahmen (7), gegen den der Kontakteinsatz (11) geschoben werden könne, umgebe dabei eine Durchtrittsöffnung für das Kontaktelement (13), um die die Verriegelungsarme (8) so gruppiert seien, daß sie nach innen in die Kontaktkammer (6) ragend angeordnet seien. Daraus ergebe sich für den Fachmann unmittelbar, daß bei einer vom Offenbarungsgehalt dieser älteren Anmeldung mitumfaßten Ausführungsart mit mehreren Kontaktkammern und einer entsprechenden Anzahl von Kontaktelementen der Gehäuseboden auch eine entsprechende Anzahl von Öffnungen aufweise, um die jeweils Verriegelungsarme gruppiert seien, die nach innen in die jeweilige Kontaktkammer ragend angeordnet seien. Es handelt sich hierbei um eine mögliche und vertretbare tatrichterliche Würdigung.

44

ff) Die Merkmale 11 bis 14 sieht das Bundespatentgericht ersichtlich als wortlautgemäß verwirklicht an. Die Rechtsbeschwerde hat auch insoweit keine Rügen erhoben. Rechtsverstöße sind nicht ersichtlich.

45

III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 2. Halbs. PatG).

46

Der Ausspruch über die Kosten folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.