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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.2006, Az.: IX ZR 163/05

Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.2006
Aktenzeichen
IX ZR 163/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 18266
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau - 09.06.2004 - AZ: 7 O 199/04
OLG Frankfurt am Main - 17.08.2005 - AZ: 18 U 80/04
BGH - 06.04.2006 - AZ: IX ZR 163/05
nachfolgend
BGH - 29.06.2006 - AZ: IX ZR 163/05

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und
die Richterin Lohmann
am 29. Juni 2006
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

2

Dahinstehen kann, ob das Gesuch des Beklagten bereits daran scheitert, dass sein Prozessbevollmächtigter das Mandat nicht niedergelegt hat. Jedenfalls hat der Beklagte nicht vorgetragen, dass er einen anderen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt aus anderen Gründen als seinem finanziellen Unvermögen nicht gefunden habe (vgl. BGH, Beschl. v. 13. April 1994 - XII ZR 222/93, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1). Ferner hat er nicht - wie erforderlich - dargelegt, dass er überhaupt erfolglos versucht habe, andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte mit seiner Vertretung zu beauftragen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2). Schließlich kommt die Beiordnung eines Notanwalts auch deswegen nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 6. April 2006, mit dem er dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt hat. Zwar mag insoweit die Formulierung des § 78b Abs. 1 ZPO enger sein als die des § 114 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153; Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. § 78b Rn. 6). Jedoch ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 6. April 2006, dass die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos erscheint. Das Berufungsgericht hat den Beginn der Verjährung rechtsfehlerfrei bestimmt. Die Klägerin ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer Sekundärhaftung gehindert, die Verjährungseinrede zu erheben.

3

Im Blick auf die vom Beklagten alternativ beantragte Fristverlängerung weist der Senat darauf hin, dass ein solcher Antrag dem Anwaltszwang unterliegt (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Ganter
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann