Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.2006, Az.: IX ZR 163/05
Antrag auf Prozesskostenhilfe bei fehlender Aussicht der Rechtsverfolgung auf Erfolg; Festlegung des Zeitpunkts der Schadensentstehung nach der sogenanten Risiko-Schaden-Formel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.2006
- Aktenzeichen
- IX ZR 163/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 13872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hanau - 09.06.2004 - AZ: 7 O 199/04
- OLG Frankfurt am Main - 17.08.2005 - AZ: 18 U 80/04
- nachfolgend
- BGH - 29.06.2006 - AZ: IX ZR 163/05
- BGH - 29.06.2006 - AZ: IX ZR 163/05
Rechtsgrundlagen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer,
die Richter Raebel, Vill, Cierniak und
die Richterin Lohmann
am 6. April 2006
beschlossen:
Tenor:
Dem Beklagten wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens versagt.
Gründe
Die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
1.
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für den Beklagten zugelassen, soweit es den mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nach der hier noch anwendbaren Vorschrift des § 51b BRAO wegen Verjährung abgewiesen hat. An diese Zulassung ist der Senat gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO); allerdings ist ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO nicht gegeben.
a)
Das Berufungsgericht hat die für den Zeitpunkt der Schadensentstehung maßgebliche Risiko-Schaden-Formel des Senats zutreffend angewandt. Danach kommt es darauf an, ob sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch die anwaltliche Pflichtverletzung objektiv verschlechtert hat. Die Höhe des Schadens muss noch nicht beziffert werden können, und es muss auch noch nicht feststehen, dass der Schaden bestehen bleibt und somit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v. 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421, 1423 f). Von dieser Rechtsprechung abweichende Entscheidungen, die eine Zulassung der Revision erfordern würden, sind nicht ersichtlich; das Berufungsgericht zeigt eine Divergenz nicht auf, auch der Antragsteller hat hierzu nichts vorgetragen.
b)
Eine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage stellt sich ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 147/02, zitiert nach juris).
2.
Fehlt es an einem Zulassungsgrund, kommt es allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden können (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2003 - IV ZR 366/02, FamRZ 2003, 1552, 1553). Diese bestehen nicht, weil das Berufungsurteil, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, im Ergebnis richtig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2005, aaO).
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann