Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1984, Az.: BVerwG 6 P 29.83
Wahl des Vorstands einer Personalvertretung; Auswahl des Vorsitzenden des Personalrats und seiner Stellvertreter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.06.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 29.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 17391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs ... - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 31. Mai 1983 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller gehören dem im Mai 1982 gewählten, aus neun Mitgliedern bestehenden Personalrat beim Bahnhof K., dem Beteiligten zu 1), an. Der Beteiligte zu 1) setzt sich insgesamt aus sechs Vertretern der Gruppe der Beamten, darunter die Antragsteller zu 2) und 3), einer Vertreterin der Gruppe der Angestellten und zwei Vertretern der Gruppe der Arbeiter, darunter der Antragsteller zu 1), zusammen. Seinem Vorstand gehören je ein Vertreter der Gruppe der Beamten und der Gruppe der Arbeiter sowie die Vertreterin der Gruppe der Angestellten an; zum Vorsitzenden wurde mehrheitlich der Vertreter der Gruppe der Beamten, zu dessen erstem Stellvertreter ein Mitglied der Gruppe der Beamten, das nicht dem Vorstand angehört, und zu seinem zweiten Stellvertreter die Vertreterin der Gruppe der Angestellten bestimmt. Der Antragsteller zu 1), der dem Vorstand nicht angehört, kandidierte vergeblich für das Amt des ersten Stellvertreters des Personalratsvorsitzenden.
Die Antragsteller haben daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß die Wahl des ersten Stellvertreters des Vorsitzenden des Personalrats beim Bahnhof K. ungültig ist.
Sie meinen, der Antragsteller zu 1) habe zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden des Personalrats bestimmt werden müssen, nachdem das der Gruppe der Arbeiter angehörende Vorstandsmitglied auf dieses Amt verzichtet hatte. Er sei auch bereit gewesen, das Amt zu übernehmen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) blieb ohne Erfolg, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Bei der Bestimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden des Personalrats seien die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehöre, sofern ihre Vertreter nicht darauf verzichteten. Als "Vertreter dieser Gruppen", die den Verzicht aussprechen dürften, seien alle der Gruppe angehörenden Personalratsmitglieder, nicht nur der Gruppenvertreter im Vorstand anzusehen. Der Personalrat dürfe eine Gruppe bei der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter daher nur übergehen, wenn zuvor sämtliche der Gruppe angehörenden Personalratsmitglieder darauf verzichtet hätten, eine dieser Funktionen zu übernehmen. Die Auffassung des Beteiligten zu 1), unter "Vertreter dieser Gruppen" seien die Vertreter der Gruppen im Vorstand des Personalrats zu verstehen, finde im Gesetz keine Stütze. Daher sei die Gruppe der Arbeiter bei der Bestimmung des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) und seiner Stellvertreter zu berücksichtigen gewesen, weil der Antragsteller zu 1) als ein dieser Gruppe angehörendes Personalratsmitglied bereit gewesen sei, das Amt des ersten Stellvertreters zu übernehmen, nachdem sich das der Gruppe der Arbeiter angehörende Vorstandsmitglied hierzu nicht bereit gefunden hatte.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er sich gegen die den angegriffenen Beschluß tragende Rechtsauffassung wendet, als "Vertreter dieser Gruppen" im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 3 BPersVG seien nicht nur die in den Vorstand gewählten Vertreter der Gruppen, sondern alle den einzelnen Gruppen angehörenden Personalratsmitglieder zu verstehen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs ... - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 31. Mai 1983 und den Beschluß des Verwaltungsgerichts ... - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 14. Dezember 1982 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Die Antragsteller treten der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigen den angefochtenen Beschluß.
Der Dienststellenleiter des Bahnhofs K., der Beteiligte zu 2), sieht von einer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde ab und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es sich bei der Bestimmung des Vorsitzenden und der Stellvertreter des Beteiligten zu 1) um einen internen Vorgang des Personalrats handele, an dem er nicht beteiligt gewesen sei.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Entscheidung über den Antrag hängt - wie zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist - allein davon ab, wer als "Vertreter dieser Gruppen" im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz BPersVG anzusehen ist. Bezeichnet dieser Begriff lediglich die sogenannten "Gruppenvorstandsmitglieder", d.h. die Mitglieder des Vorstandes, welche die "Vertreter jeder Gruppe" (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) gewählt haben, so ist beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt die Auffassung des Beteiligten zu 1) richtig, er habe nach dem Verzicht des "Gruppenvorstandsmitgliedes" der Gruppe der Arbeiter auf das Amt des ersten Stellvertreters des Vorsitzenden abweichend von dem Grundsatz des § 32 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz BPersVG die Gruppe der Arbeiter bei der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter unberücksichtigt lassen dürfen und müssen. Sind "Vertreter dieser Gruppen" im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz BPersVG hingegen alle Personalratsmitglieder der jeweiligen Gruppe, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, dann mußte der Beteiligte zu 1) den Antragsteller zu 1) als einzigen weiteren Vertreter der Gruppe der Arbeiter im Personalrat (neben deren "Gruppenvorstandsmitglied") zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmen, da dieser bereit war, das Amt anzunehmen. Denn bei dieser rechtlichen Betrachtungsweise hätten nicht alle Vertreter der Gruppe der Arbeiter auf die Berücksichtigung ihrer Gruppe bei der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter verzichtet.
Die Auslegung, die das Beschwerdegericht dem § 32 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz BPersVG gegeben hat, ist zutreffend. Sie rechtfertigt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus deren Zweck.
Das Bundespersonalvertretungsgesetz verwendet die Begriffe "Vertreter dieser Gruppe", "Vertreter einer Gruppe" und "Vertreter jeder Gruppe" in mehreren Vorschriften und dort jeweils in verschiedenen Sachzusammenhang (z.B. § 32 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Unabhängig vom Regelungsgegenstand werden damit in allen diesen Vorschriften nicht nur die "Gruppenvorstandsmitglieder", sondern die Gesamtheit der einer Gruppe angehörenden Personalratsmitglieder bezeichnet. Dies erweist sich schon daran, daß einige der genannten Vorschriften die "Mehrheit der Vertreter einer Gruppe" erwähnen, sich also nicht auf die "Gruppenvorstandsmitglieder" beziehen können, von denen jede Gruppe nur eines in den Vorstand entsendet. Geht man davon aus, daß der Gesetzgeber gleichlautende Begriffe innerhalb eines Regelungswerks in aller Regel mit demselben Sinngehalt verwendet, so stützt das die Auffassung des Beschwerdegerichts, auch in § 32 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz BPersVG sei als "Vertreter dieser Gruppen" die Gesamtheit der einer Gruppe angehörenden Personalratsmitglieder zu verstehen.
Der Regelungszweck der Vorschrift bestätigt diese Auslegung. § 32 Abs. 2 Satz 3 BPersVG bringt das Gruppenprinzip bei der Besetzung der Ämter des Vorsitzenden des Personalrats und seiner Stellvertreter insoweit zum Tragen, als er sicherstellt, daß keine Gruppe gegen ihren ausdrücklichen Willen übergangen werden darf. Diesen Willen zu äußern, ist nicht nur das "Gruppenvorstandsmitglied" berufen, wie der Beteiligte zu 1) annimmt. Hierzu ist vielmehr jedes der Gruppe angehörende Personalratsmitglied gleichermaßen legitimiert; denn die Gruppe wird innerhalb des Plenums des Personalrats durch alle ihr angehörenden Personalratsmitglieder gleichrangig repräsentiert; lediglich im Vorstand nimmt das "Gruppenvorstandsmitglied" eine besondere Stellung ein. Daraus folgt, daß die grundsätzlich gebotene Berücksichtigung einer Gruppe bei der dem Plenum des Personalrats obliegenden Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter entsprechend dem eindeutigen Willen des Gesetzes (§ 32 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz BPersVG) erst dann unmöglich ist, wenn sich keines der der Gruppe angehörenden Personalratsmitglieder bereit findet, eines dieser Ämter zu übernehmen.
Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 31, 32 des Personalvertretungsgesetzes 1955 und die an sie anknüpfenden Gesetzesmaterialien zum Bundespersonalvertretungsgesetz stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Die Entscheidungen, auf die die amtliche Begründung zu § 31 des Entwurfs eines Bundespersonalvertretungsgesetzes (BTDrucks. 7/176) Bezug nimmt, verhalten sich lediglich darüber, daß bei der Auswahl des Vorsitzenden des Personalrats und seiner Stellvertreter zunächst die "Gruppenvorstandsmitglieder" zu berücksichtigen sind und nur für den Fall, daß sie nicht bereit sind, diese Ämter zu übernehmen, oder weitere Stellvertreter des Vorsitzenden benötigt werden, ein hinzugewähltes Vorstandsmitglied oder ein nicht dem Vorstand angehörendes Personalratsmitglied mit einem dieser Ämter betraut werden darf. Hingegen ist in keiner dieser Entscheidungen erörtert worden, unter welchen Voraussetzungen eine Gruppe bei der Besetzung dieser Ämter übergangen werden darf. Für Erörterungen darüber war unter der Geltung des Personalvertretungsgesetzes 1955 auch kein Raum, weil § 31 des Personalvertretungsgesetzes 1955 keine dem § 32 Abs. 2 Satz 3 BPersVG entsprechende Regelung enthielt.
Die Vorinstanzen haben die vom Beteiligten zu 1) getroffene Bestimmung des ersten Stellvertreters seines Vorsitzenden nach alledem zu Recht für ungültig erklärt. Die Rechtsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst