Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1992, Az.: I ZR 89/91
„Bronchocedin“
Werbung; Anzeige; Arzneimittel; Wettbewerbsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1992
- Aktenzeichen
- I ZR 89/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14878
- Entscheidungsname
- Bronchocedin
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GRUR 1993, 403 (Volltext mit amtl. LS) "Bronchocedin"
- LM H. 6 / 1993 HeilmittelwerbeG Nr. 42
- MDR 1993, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 787 (Volltext mit amtl. LS) "Bronchocedin"
- PharmaR 1993, 84-85
- WRP 1993, 474-476 (Volltext mit amtl. LS) "Bronchocedin"
Amtlicher Leitsatz
1. Setzt der Verkehr nach der Werbung Wirkstoffe und Arzneimittel gleich, ist die Werbung für erstere zugleich eine Werbung für das Arzneimittel selbst.
2. Ein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandender Teil einer Werbeanzeige kann für sich allein auch dann nicht verboten werden, wenn die Anzeige insgesamt wettbewerbswidrig ist.
Tatbestand:
Die Beklagte warb in der Zeitschrift "D." Nr. vom in einer Anzeige unter der Überschrift: "Kräuterkapsel macht die Bronchien frei" unter anderem mit dem in dem nachstehenden Klageantrag wiedergegebenen Satz. Sie beschrieb in der Anzeige die Wirkungsweise einzelner ätherischer Öle.
Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, zu dessen Aufgaben es gehört, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, hat in der Anzeige einen Verstoß gegen die Vorschrift gesehen, außerhalb der Fachkreise für Heilmittel mit Hinweisen auf fachliche Prüfungen (§ 11 Nr. 2 HWG) zu werben.
Er hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für das Mittel "Bronchocedin" zu werben:
"Die grünen Bronchocedin-Kräuterkapseln enthalten ätherische Öle wirksamer Heilpflanzen, die sich seit Jahrzehnten in der Bronchitis-Therapie bewährt haben".
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Hinweis auf ätherische Öle werde von den angesprochenen Verbrauchern nicht als Hinweis auf das Arzneimittel selbst verstanden, sondern als Hinweis auf die darin enthaltenen Wirkstoffe, ohne daß die Verbraucher deshalb diese Wirkstoffe mit dem Arzneimittel gleichsetzten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit der Revision begehrt die Beklagte Abweisung der Klage; der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
-
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Fachlich empfohlen im Sinn des § 11 Nr. 2 HWG sei ein Heilmittel auch dann, wenn die Werbung mehrere Wirkstoffe nenne und den Eindruck vermittele, die aufgeführten Bestandteile "machten das Mittel aus". Das sei vorliegend der Fall, da nicht nur der im Verbotsantrag genannte einzelne Satz, sondern die Anzeige in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müsse. Die danach gebotene Gesamtwürdigung zeige, daß die Beklagte alle Wirkstoffe des beworbenen Arzneimittels beschreibe und somit das Publikum verleite, die genannten ätherischen Öle mit diesem zu identifizieren. Die Beklagte erläutere in dem Anzeigentext die Wirkungsweise der einzelnen Bestandteile. Der Umstand, daß der Kläger nicht auch ausdrücklich diese Einzelheiten in den Unterlassungsantrag aufgenommen habe, sei unschädlich. Die Beklagte vermittle durch Verwendung der Ausdrücke "Therapie" und "bewährt" den Verbrauchern den Eindruck, das Heilmittel sei ärztlich geprüft und werde angewendet.
II. Die Revision hat Erfolg.
1. Nach § 11 Nr. 2 HWG ist die Werbung außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel mit Hinweisen auf fachliche Empfehlung oder Prüfung untersagt. Die Werbung lediglich für einen oder mehrere Wirkstoffe des Arzneimittels unterfällt dem Werbeverbot dagegen nicht ohne weiteres. Dieses greift in solchen Fällen nur ein, wenn der Verkehr nach der Werbung Wirkstoffe und Arzneimittel gleichsetzt - identifiziert - (BGH, Urt. v. 16. 5. 1991 - I ZR 207/89, GRUR 1991, 701 - Fachliche Empfehlung I).
2. Um eine solche nach § 11 Nr. 2 HWG unzulässige Werbung handelt es sich bei dem vom Kläger allein beanstandeten Teil der Anzeige der Beklagten aber nicht.
a) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die von der Anzeige angesprochenen Verbraucher die in dem beanstandeten Satz enthaltene Werbung für die Wirkstoffe mit einer Werbung für das Arzneimittel gleichsetzen. Demgemäß hat es sein Verbot auch nicht aus dem Aussagegehalt dieses Satzes hergeleitet, sondern auf weitere - vom Kläger nicht beanstandete - Teile der Werbeaussage gestützt, weil es gemeint hat, daß der Gesamteindruck der Werbeanzeige maßgeblich sei.
Dem kann nicht beigetreten werden. Das vom Berufungsgericht erkannte Verbot hätte nur dann Bestand haben können, wenn die beanstandete Aussage für sich allein - d.h. ohne die empfehlende Erläuterung zur Wirkungsweise der ätherischen Öle - nach § 11 Nr. 2 HWG zu verbieten gewesen wäre. Wenn dagegen die vom Kläger beanstandete Aussage ohne diese Erläuterungen zulässig wäre, hätte das Verbot nicht ergehen dürfen. Ein für sich allein angegriffener Teil einer Werbeaussage, der als solcher wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, ist als solcher auch dann nicht als unzulässig zu beurteilen, wenn er mit einem weiteren Teil der Anzeige gedanklich zusammengefaßt wird und der so gebildete - vom Kläger nicht angegriffene - umfangreichere Teil der Werbeanzeige (hier unterstellt) wettbewerbswidrig ist. So liegt der Fall hier. Die Erwägungen, daß einzelne Äußerungen einer an sich geschlossenen Darstellung nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden dürfen, durfte das Berufungsgericht daher nur im Rahmen des vom Kläger allein angegriffenen Teils der Werbung anstellen. Eine andere Beurteilung würde auf das Verbot einer zulässigerweise verwendeten Werbeaussage hinauslaufen, beispielsweise dann, wenn der vom Kläger angegriffene Satz - für sich betrachtet - wettbewerbsrechtlich bedenkenfrei wäre und allein den Gegenstand einer Werbung bildete.
b) Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits lediglich darauf an, ob der vom Kläger allein angegriffene Satz gegen § 11 Nr, 2 HWG verstößt. Dafür wäre - wie erwähnt (Ziff. II. 1.) - Voraussetzung, daß der Verkehr bei einer den Wirkstoff herausstellenden Werbung diesen mit dem Arzneimittel identifiziert. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Von einer dahingehenden Verkehrsauffassung kann auch nicht ausgegangen werden. In der Anzeige heißt es im Zusammenhang mit dem beworbenen Präparat nur ganz allgemein, daß sich ätherische Öle wirksamer Heilpflanzen seit Jahrzehnten in der Bronchitis-Therapie bewährt hätten. Daraus kann nicht hergeleitet werden, daß der lediglich empfehlende Hinweis auf ätherische Öle als Empfehlung des Arzneimittels selbst aufgefaßt würde.
3. Zu einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Stellung eines neuen Klageantrags bestand - auf die Revision der Beklagten - kein Anlaß. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen davon abgesehen, einen neuen Antrag zu stellen, obwohl das Landgericht die Klage gerade deshalb abgewiesen hatte, weil in dem vom Kläger angegriffenen Teil der Werbeaussage die in dem Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffe nicht genannt seien und die folgende empfehlende Aussage vom Kläger nicht angegriffen werde. Unter diesen Umständen brauchte auch das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - den Kläger nicht auf die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen, hinzuweisen.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.