Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1982, Az.: 2 StR 476/82
Grundsätze der Wahlfeststellung; Psychische Beihilfe zum Mord; Verurteilung auf der Grundlage wahldeutiger Tatsachengrundlagen; Bewertungen zur subjektiven Tatseite; Zulässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 476/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 10.12.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1983, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
zu 1.) Beihilfe zum Mord
zu 2.) Mord
Amtlicher Leitsatz
Eine Verurteilung, die sich auf wahldeutige Tatsachenfeststellungen stützt, ist nur dann zulässig, wenn die wahlweise festgestellten Geschehensabläufe allein in Betracht kommen und andere Möglichkeiten sicher ausgeschlossen sind.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. September 1982
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1981 - soweit es sie betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Mordes zu zehn Jahren und die Angeklagte Fritz wegen Beihilfe zum Mord zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die hiergegen gerichteten Revisionen der Beschwerdeführer haben Erfolg.
I.
Angeklagte F.
1.
Das Schwurgericht hat seiner Verurteilung wahlweise zwei mögliche Geschehensabläufe zugrunde gelegt:
a)
Nach dem einen forderte die Angeklagte F. den Mitangeklagten R. und den früher mitangeklagten, vom Landgericht jedoch freigesprochenen Türken C. auf, ihren schlafenden Bekannten B. umzubringen. Als Gegenleistung bot sie beiden Männern an, sie könnten jederzeit mit ihr geschlechtlich verkehren. Als diese sich zur Tat bereitfanden, besorgte die Angeklagte ihnen einen Schal oder ein Tuch, mit dem die beiden Männer B. erdrosselten.
b)
Nach dem anderen für möglich gehaltenen Geschehensablauf beging der Angeklagte R. die Tat allein, als die Angeklagte F. bereits eine Zeitlang in einem anderen Zimmer im Bett lag. R. war allerdings vorher zu ihr ins Schlafzimmer gekommen und hatte erklärt, er wolle B. umbringen und suche ein Tuch oder einen ähnlichen Gegenstand, um ihn damit zu erdrosseln. Die Angeklagte F. hatte ihn auf eine Kommodenschublade verwiesen, die das Gewünschte enthalte. R. hoffte, er werde nach dem Tode B. die Angeklagte F. als Freundin gewinnen. Ob R. dann ein Tuch (Schal) aus der Kommode der Angeklagten nahm oder B. mit einem anderen Gegenstand erdrosselte, konnte nicht festgestellt werden. Das Schwurgericht sieht in dem Verhalten der Angeklagten jedoch eine psychische Beihilfe zum Mord.
2.
Die Angeklagte F. bestreitet, mit dem Tod B. etwas zu tun zu haben. Der Angeklagte R. hat im Ermittlungsverfahren die Tat so geschildert, wie sie das Landgericht nach der ersten Variante 1 a) festgestellt hat. In der Hauptverhandlung hat er ein Geständnis abgelegt, wonach er die Tat allein und ohne die Angeklagte F. nach einem Schal zu fragen, begangen habe.
3.
Die Kammer will keinem der Geständnisse allein folgen, ist jedoch davon überzeugt, daß jedenfalls eines der beiden im Kerngeschehen der Wahrheit entspricht. Sie geht dann zugunsten der Angeklagten F. von dem Geständnis des Angeklagten R. in der Hauptverhandlung aus, hält dieses aber insoweit für falsch, als darin jede Tatbeteiligung der Angeklagten F. bestritten wird. Radzei sei in der Hauptverhandlung offensichtlich bestrebt gewesen, die Angeklagte F. zu entlasten. So habe er nicht nur sein polizeiliches, die Angeklagte F. erheblich belastendes Geständnis so abgeändert, daß diese als Unbeteiligte an der Tat erschien, sondern sie auch in Kleinigkeiten zu entlasten versucht. Die Angeklagte F. habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung selbst angegeben, daß der Täter sie nach einem Schal oder Tuch gefragt habe. Gegen die Angeklagte F. spreche auch, daß sie der Polizei gegenüber zunächst einen Besucher namens Nürnberger als möglichen Täter bezeichnet habe. Den Angeklagten R. habe sie deswegen nicht genannt, weil sie damit rechnen mußte, daß durch ihn dann auch ihr Tatbeitrag ans Licht komme. Das Verschweigen des wahren Täters sei nur sinnvoll, wenn sie selbst an der Tat beteiligt war. Die Behauptung der Angeklagten F. anläßlich ihrer polizeilichen Vernehmung, sie habe die Ankündigung des Täters nicht ernstgenommen, hält das Landgericht für widerlegt, denn in diesem Falle "hätte für die Angeklagte nichts näher gelegen, als R. am Morgen wahrheitsgemäß als den möglichen Täter zu bezeichnen".
4.
Die Erwägungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch gegen die Angeklagte F. nicht.
Rechtlich bedenklich ist bereits die Art und Weise, in der das Gericht seine Verurteilung auf wahldeutige Tatsachengrundlagen stützt. Eine solche Entscheidung ist zwar zulässig, jedoch müssen die wahlweise festgestellten Geschehensabläufe nach Überzeugung des Gerichts allein in Betracht kommen und andere Möglichkeiten sicher ausgeschlossen sein. An den Ausschluß sind um so strengere Anforderungen zu stellen, je größer die Zahl der Geschehensabläufe ist, die der Tatrichter für möglich erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 3 StR 204/80), und je stärker die wahlweise festgestellten Sachverhalte voneinander abweichen.
Mit anderen Möglichkeiten des Tathergangs und möglichen Erklärungen für das Verhalten der Angeklagten F. setzt sich das Gericht aber nicht auseinander, obwohl es weder von dem ersten - die Angeklagte schwer belastenden - noch von dem zweiten - diese völlig entlastenden - Geständnis des Angeklagten R. voll überzeugt ist. Bei der Bewertung des Verhaltens der Angeklagten F. nach der Tat und ihrer Aussage vor der Polizei stützt sich das Schwurgericht zudem auf in sich nicht schlüssige Erwägungen und läßt naheliegende Möglichkeiten, dieses Verhalten auch zugunsten der Angeklagten zu deuten, unerörtert. Das wiegt um so schwerer, als das Gericht die Verurteilung der Angeklagten ganz überwiegend auf dieses Verhalten stützt.
Zunächst einmal konnte die die Angeklagte entlastende Aussage des Mitangeklagten R., er habe F. nicht nach einem Tatwerkzeug gefragt, nicht auch deshalb als unglaubwürdig bezeichnet werden, weil er sein polizeiliches, die Angeklagte erheblich belastendes Geständnis zu ihren Gunsten abgeändert hatte; denn das Landgericht hat nicht feststellen können, daß das erste Geständnis des Angeklagten R. richtig war. War es aber falsch - was zu Gunsten der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann -, dann war sein vom Landgericht bemerktes "offensichtliches" Bestreben, die Angeklagte in der Hauptverhandlung zu entlasten, lediglich eine Richtigstellung seiner früheren falschen Angaben und kein Indiz dafür, daß er die Angeklagte F. nun zu Unrecht entlastete.
Nicht schlüssig und damit rechtsfehlerhaft ist die Argumentation des Landgerichts, die Benennung des an der Tat nicht beteiligten Zeugen N. als möglichen Täter und das Verschweigen der "wahren Besucher in der Tatnacht" durch die Angeklagte sei nur sinnvoll gewesen, wenn diese selbst an der Tat beteiligt war und befürchten mußte, daß ihr Tatbeitrag durch die oder den Haupttäter aufgedeckt würde. Diese Begründung ist für den unter 1 b) genannten möglichen Tatverlauf deswegen nicht schlüssig, weil die Angeklagte das, was ihr zur Last gelegt wird, gleichzeitig mit der falschen Anschuldigung gegen den Zeugen N. bei der Polizei selbst angegeben hat. Hat sie aber nach den Feststellungen des Landgerichts das, was der wahre Täter allenfalls gegen sie aussagen konnte, ohnehin zugegeben, dann kann die falsche Verdächtigung des Zeugen N. nicht damit erklärt werden, die Angeklagte habe den wahren Täter verschwiegen, um von diesem nicht belastet zu werden. Die Ausführungen des Landgerichts lassen daher eine nachvollziehbare Erklärung dafür vermissen, warum die Angeklagte F. den Angeklagten R. zunächst zu Unrecht entlastete und warum Radzei sich, F. und den Türken zunächst belastete, später aber einen völlig anderen Tathergang eingestand, an dem die Angeklagte F. nicht einmal in der von ihr zunächst selbst eingestandenen Art und Weise beteiligt gewesen sein soll. Nach den bisherigen Feststellungen bleibt die Möglichkeit offen, daß die Angeklagte F. in keiner Form an der Tat beteiligt war und mit ihren ersten Angaben vor der Polizei nur den ihr "gut bekannten" (UA S. 11) Angeklagten R. vor einer Strafverfolgung bewahren und deshalb mit der erfundenen Behauptung, N. habe sie nach dem Schal oder Tuch gefragt, den Verdacht auf einen unbeteiligten Dritten lenken wollte. Als sich dann die Unschuld des Zeugen N. herausstellte und ihr erklärt wurde, der Täter habe gestanden und sie als Anstifterin bezeichnet, blieb sie, um nicht völlig unglaubwürdig zu erscheinen, bei der Behauptung, der Täter (nunmehr R.) habe sie geweckt und nach einem Schal oder Tuch gefragt. Das Landgericht hätte zumindest prüfen und darlegen müssen, ob dieser Geschehensablauf möglich oder ausgeschlossen ist.
5.
Aber auch dann, wenn man die Einlassung der Angeklagten F. in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 15. Mai 1981 als richtig zugrunde legt, so rechtfertigt das ihre Verurteilung nach den bisherigen Feststellungen nicht. Das Schwurgericht führt aus, die Einlassung entspreche "im wesentlichen" der geschilderten zweiten Tatversion. Worin die nach Ansicht des Landgerichts nur "unwesentlichen" Abweichungen liegen, teilt es nicht mit, so daß der Senat diese Bewertung nicht überprüfen kann. Ob das bereits den Bestand des vorliegenden Urteils gefährdet, kann dahinstehen, denn auch wenn man die unter 1. b) zur zweiten Tatversion getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen zugrunde legt, so rechtfertigen diese und die bisherigen weiteren Feststellungen des Landgerichts die Bewertungen zur subjektiven Tatseite noch nicht. Die Strafkammer meint, selbst wenn die Angeklagte F. bei der Frage des Angeklagten R. nach dem Schal oder Tuch noch schlaftrunken gewesen sein sollte, so sei ihre Einlassung widerlegt, sie habe die Ankündigung, B. solle getötet werden, nicht ernst genommen. Dies begründet das Landgericht allein damit, daß die Angeklagte F. anderenfalls R. am nächsten Morgen angezeigt hätte, ohne dabei andere, naheliegende Möglichkeiten für ihre Nichtanzeige (vgl. z.B. oben unter 4.) zu erörtern. Schließlich hat sich das Landgericht auch nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der schlaftrunkenen Angeklagten im Zeitpunkt der Tat bewußt war, daß die Tötung B. heimtückisch erfolgen sollte. Allein mit dem Hinweis, daß B. bereits im Wohnzimmer eingeschlafen war, als die Angeklagte zu Bett ging (UA S. 13), läßt sich dieses Bewußtsein nicht begründen.
Die Verurteilung der Angeklagten F. kann deshalb nicht bestehenbleiben.
II.
Angeklagter R.
Die hinsichtlich der Angeklagten F. im Zusammenhang mit der Wahlfeststellung angeführten Bedenken bestehen auch, soweit der Angeklagte R. verurteilt wurde. Auch kann dieser Angeklagte von der unter I. genannten Rechtsverletzung mitbetroffen sein. Das Urteil ist deshalb auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte R. verurteilt wurde.
Müller
Maier
Theune
Gollwitzer