Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1967, Az.: VII ZR 221/64
Voraussetzungen für das Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts; Anforderungen an die Geltendmachung eines Wechsels; Anwendung des § 366 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Forderungen verschiedener Gläubiger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1967
- Aktenzeichen
- VII ZR 221/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 01.07.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 47, 168 - 172
- DB 1967, 632-633 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1967, 363-364 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 483-484 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1223 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 366 BGB ist entsprechend anwendbar, wenn ein Käufer, der seinem Verkäufer mehrere Warenlieferungen zu bezahlen hat, eine Zahlung leistet, die nicht zur Tilgung aller Kaufpreisschulden ausreicht, und die Kaufpreisforderungen teils dem Verkäufer, teils aber einem oder mehreren seiner Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehen.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats 1 a des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 1. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Beide Parteien lieferten der am 31. Mai 1961 in Konkurs gefallenen Firma M.-Handelsgesellschaft E. K. & Co. in Mainz-Gonsenheim (im folgenden: Firma K.) Eisenwaren, Die Verkaufsbedingungen der Parteien enthielten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Firma K. verkaufte einen Teil der von den Parteien gelieferten Eisenwaren weiter an die Firma Metallwerke S. GmbH in Grävenwiesbach/Taunus (im folgenden: Metallwerke S.). Am 4. April 1961 trat die Firma K. ihre "sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen" gegen die Metallwerke S. in Höhe von insgesamt 500.000 DM an die Beklagte ab. Diese erhielt von den Metallwerken S. am 14. April 1961 fünf Wechsel über zusammen 100.000 DM, ferner am 28. April 1961 vier Wechsel über zusammen 70.000 DM. Alle Wechsel wurden eingelöst.
Die Klägerin hatte am 2., 9. und 14. März 1961 sowie am 15. April 1961 Eisenwaren zum Preise von insgesamt 28.841,55 DM an die Firma K. verkauft, welche diese Waren für insgesamt 31.446,95 DM an die Metallwerke S. weiterverkauft hatte. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die hieraus entstandenen Forderungen auf Grund der Zession vom 4. April 1961 eingezogen, und zwar durch die Entgegennahme der ihr von den Metallwerken S. hingegebenen Wechsel über zusammen 170.000 DM. Auf Grund des mit K. vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts hätten die Forderungen jedoch ihr, der Klägerin, zugestanden. Insoweit habe die Beklagte als Nichtberechtigte die Leistung der Metallwerke S. angenommen und hafte der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Klägerin beansprucht mit der Klage 28.841,55 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte bestreitet insbesondere, daß in den 170.000 DM, die sie in Wechseln von den Metallwerken S. empfangen hat, Beträge enthalten seien, die der Klägerin zugestanden hätten.
Die Vorinstanzen haben der Klage in Höhe von 28.463,41 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Die Revision der Beklagten erstrebt die völlige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
Die Beklagte habe ihr von der Firma K. abgetretene Forderungen gegen die Metallwerke S. eingezogen, die zum Teil der Klägerin auf Grund des zwischen ihr und der Firma K. vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts zugestanden hätten.
Die Forderungen, die die Firma K. gegen die Metallwerke S. aus dem Weiterverkauf der von der Klägerin im März 1961 gelieferten Waren erworben habe, hätten die Metallwerke B. zusammen mit anderen Forderungen durch die Hingabe der fünf Wechsel über 100.000 DM am 14. April 1961 beglichen; in dieser Summe seien 18.429,01 DM für Forderungen der Klägerin enthalten. Die Forderung aus der Lieferung im April sei durch die am 28. April 1961 von den Metallwerken S. an die Beklagte gegebenen Wechsel über 70.000 DM beglichen worden.
Dies ergebe sich aus dem Konto, das die Metallwerke S. über die Lieferungen der Firma K. und die Zahlungen an diese und die Beklagte geführt hätten. Die Metallwerke S. hätten mit ihren Zahlungen und Wechseln nach § 366 Abs. 2 BGB die jeweils älteren Rechnungen beglichen; wenn Rechnungen mit demselben Datum vorgelegen hätten, seien die betreffenden Forderungen verhältnismäßig getilgt worden.
Bei der Verrechnung der Zahlungen gemäß diesen Grundsätzen ergebe sich, daß von den 170.000 DM in Wechseln, welche die Beklagte von den Metallwerken S. erhalten habe, 28.463,41 DM als Kaufpreis auf von der Klägerin an die Firma K. gelieferte und von dieser an die Metallwerke S. weiterverkaufte Waren fielen. Da die Klägerin kraft des verlängerten Eigentumsvorbehalts Gläubigerin dieser Forderungen gewesen sei, habe die Beklagte die Forderungen als Nichtberechtigte eingezogen. Die Klägerin habe mit der Klage die Leistungen an die Beklagte genehmigt und könne das Geleistete nach § 816 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 BGB herausverlangen. Auf Wegfall der Bereicherung berufe die Beklagte sich zu Unrecht.
II.
Die Revision wendet sich vor allem gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß mit den Wechseln über insgesamt 170.000 DM Forderungen der Klägerin bezahlt worden seien und bezahlt werden sollten.
1.
Keinesfalls treffe das, so führt die Revision aus, für die erst am 28. April 1961 begebenen Wechsel zu. Nach den zwischen der Beklagten und den Metallwerken S. getroffenen Vereinbarungen sei nämlich Voraussetzung für die Hingabe dieser Wechsel gewesen, daß die Beklagte die Abtretung vom 4. April 1961 über 500.000 DM für erledigt erklärte. Das habe sie auch getan. Somit habe die Beklagte, als sie die Wechsel über 70.000 DM am 28. April 1961 erhalten habe, keine Ansprüche mehr aus abgetretenem Recht der Firma K. gehabt.
Dieses Vorbringen ist mit den Feststellungen des Berufungsgerichts unvereinbar. Nach diesen haben die Metallwerke S. die Wechsel über 70.000 DM auf Grund der Abtretung vom 4. April 1961 an die Beklagte gegeben, und erst danach hat die Beklagte die Abtretung "freigegeben". Das stimmt übrigens überein mit den Feststellungen, die das Berufungsgericht im Rechtsstreit der Firma J. & W., einer dritten Lieferantin der Firma K. gegen die Beklagte in seinem Urteil 1 U 87/62 vom 24. April 1963 getroffen hatte. Der erkennende Senat hat im Urteil VII ZR 115/63 vom 12. Juli 1965 die hiergegen von der Beklagten im Revisionsverfahren erhobenen Rügen für unbegründet erklärt.
2.
Die Revision wendet sich gegen die Anwendung des § 366 BGB. Sie macht geltend, die Vorschrift beziehe sich nur auf verschiedene Forderungen, die dem Gläubiger, an den gezahlt werde, zustünden. Forderungen, die dieser Gläubiger nicht erworben habe, seien nach § 366 BGB nicht zu berücksichtigen. Hier habe aber das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe durch die Abtretung vom 4. April 1961 Ansprüche, die der Klägerin auf Grund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zugestanden hätten, nicht erwerben können.
Gegen die Anwendung des § 366 BGB auf Forderungen verschiedener Gläubiger sind Bedenken erhoben worden (RG Warn 1908 Nr. 617; Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse 5. Aufl. § 366 Anm. 7). Unmittelbar betrifft die Vorschrift nur mehrere Forderungen desselben Gläubigers. Zu erwägen bleibt aber eine entsprechende Anwendung. In diese Richtung gehen die Entscheidungen des erkennenden Senats, in denen im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 149, 96, 98) ausgesprochen worden ist, daß bei Teilabtretung einer Forderung eine Teilzahlung des Schuldners grundsätzlich dem Zedenten und dem Zessionar im Verhältnis ihrer Forderungsteile gebührt, daß der Schuldner freilich bestimmen kann, wessen Teilforderung in Höhe des gezahlten Betrages getilgt werden soll (Urteile VII ZR 225/63 vom 15. November 1963 und VII ZR 144/64 vom 8. Dezember 1966 = BGHZ 46, 242). Hier sind im Ergebnis für Forderungen verschiedener Gläubiger das Bestimmungsrecht des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB und bei Fehlen einer Bestimmung die Tilgungsregel des § 366 Abs. 2 BGB als maßgebend angesehen worden, und im Rahmen des § 366 Abs. 2 BGB ist mangels anderer Anhaltspunkte die dort zuletzt genannte verhältnismäßige Tilgung angenommen worden. In dem oben schon erwähnten Urteil VII ZR 115/63, in dem wie hier darüber gestritten wurde, ob und wie die an die Beklagte geleisteten Wechsel von 70.000 DM auf verschiedene Lieferanten der Firma K. zu verteilen waren, hat der Senat die entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB grundsätzlich gebilligt.
Er hält hieran fest. Die entsprechende Anwendung ist in Fällen der vorliegenden Art geboten, in denen nach außen jemand als Gläubiger einer Reihe von Forderungen aus Warenlieferungen auftritt, diese Forderungen aber kraft verlängerten Eigentumsvorbehalts verschiedenen Gläubigern zustehen können. Oft weiß der Schuldner nicht und kann es nicht nachprüfen, ob die Forderung seinem unmittelbaren Verkäufer oder einem von dessen Lieferanten zusteht und ob im zweiten Fall sein Verkäufer zur Einziehung befugt ist oder nicht. Auch in diesem Fall muß dem Schuldner zugestanden werden zu bestimmen, welche Lieferung er bezahlen will, und auch in diesem Fall hat bei fehlender Bestimmung des Schuldners die in § 366 Abs. 2 BGB aufgestellte, seine Interessen berücksichtigende Reihenfolge der Tilgung ebenso ihren Sinn wie in dem in § 366 BGB unmittelbar geregelten Fall. Schutzwürdige Interessen der Gläubigerseite werden durch diese Behandlung nicht verletzt. Der einziehende Gläubiger, dem in Wirklichkeit ein Teil der eingezogenen Forderungen nicht zusteht, kann nicht wohl um deswillen, weil er unberechtigt einzieht, das Geleistete, wie es hier die Beklagte tun will, zuerst in vollem Umfange auf die eigene Forderung anrechnen ungeachtet eines entgegenstehenden Willens des Schuldners und ohne Rücksicht darauf, welche Anrechnung für diesen günstig ist. Schließlich ist auch nicht zu ersehen, inwiefern die wahren Gläubiger, deren Forderungen vom Nichtberechtigten eingezogen werden, durch eine entsprechende Anwendung des § 366 BGB unziemlich benachteiligt würden.
Was vorstehend über die Einziehung von Kaufpreisforderungen durch den Verkäufer von Waren gesagt ist, die dieser unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogen hatte, gilt im vorliegenden Fall auch für die Einziehung der gegen die Metallwerke S. bestehenden Forderungen durch die Beklagte; diese hatte sich sämtliche Forderungen gegen die Metallwerke S. aus Warenlieferungen von der Firma K. abtreten lassen und war ganz in die Stellung des Verkäufers eingerückt.
3.
Die Revision meint, wenn schon § 366 BGB angewandt werde, so greife Abs. 1 der Vorschrift ein. Nach ihrer Ansicht sollen die Metallwerke S. mindestens stillschweigend bestimmt haben, daß durch ihre Leistungen nicht Forderungen der Klägerin, sondern nur solche, die die Beklagte wirksam erworben habe, erfüllt werden sollten. Hierzu verweist sie auf die vor dem Berufungsgericht aufgestellten Behauptungen, die Firma K. und die Beklagte hätten mit der Globalzession vom 4. April 1961 keine Forderungen dritter Lieferanten erfassen wollen und die Metallwerke S. hätten gewußt, daß die Klägerin unter Eigentumsvorbehalt liefere. Sie rügt, daß das Berufungsgericht hierüber nicht Beweis erhoben hat.
Die Rüge ist nicht begründet. Wie das Berufungsgericht feststellt, haben die Metallwerke S. Zahlungen stets nur geleistet, wenn vorher festgestellt war, daß Lieferungen an sie und Rechnungen darüber vorlagen. Sie wollten also jeweils Forderungen tilgen, die durch Lieferung an sie entstanden waren, und zwar mit den hier in Frage stehenden Wechseln solche Forderungen, die durch Lieferung der Firma K. an sie entstanden waren. Denn die Wechsel hat die Beklagte nach der sich auf die Aussage des Zeugen Römer, des Prokuristen der Metallwerke S., gründenden Feststellung des Berufungsgerichts nur auf Grund der ihr am 4. April 1961 von der Firma K. gegebenen Abtretung bekommen. Stellte sich nun heraus, daß die Forderungen aus Lieferungen in Wirklichkeit nicht der Beklagten (vorher der Zedentin Firma K.) zustanden, so waren die Zahlungen gleichwohl zur Tilgung der aus Lieferungen entstandenen Forderungen zu verwenden, und zwar dann, wenn die Metallwerke Saar eine bestimmte Lieferung nicht angaben, wie ausgeführt nach den Regeln des § 566 BGB. Wurde nach diesen Regeln zur Tilgung von Forderungen geleistet, denen Lieferungen der Klägerin zugrunde lagen, so wurden auch Forderungen der Klägerin getilgt, wenn die Voraussetzungen der §§ 408 Abs. 1, 407 Abs. 1 BGB vorlagen oder die Klägerin die Einziehung nach § 185 BGB genehmigte.
Auf die oben genannten Beweisangebote kommt es nicht an. Aus der Behauptung, die Globalzession habe Forderungen dritter Lieferanten nicht erfassen sollen, geht nur hervor, daß der Beklagten die aus Weiterverkauf der von der Klägerin gelieferten Waren erwachsenden Forderungen nicht zustanden, was aber gerade Grundlage der Klage ist; die Behauptung besagt nichts dagegen, daß die Beklagte gleichwohl eine der Klägerin zustehende Forderung eingezogen hat, wenn eben der Schuldner auf eine solche an die Beklagte geleistet hat. Daraus, ob die Metallwerke Saar den verlängerten Eigentumsvorbehalt der Klägerin im allgemeinen kannten, kann auch nichts gegen ihren Willen gefolgert werden, die von K. durch Weiterverkauf der von der Klägerin bezogenen Ware entstandenen Forderungen zu tilgen; sie können durchaus geglaubt haben, diese Waren seien bei den in der Zession vom 4. April 1961 genannten sämtlichen Forderungen aus Warenlieferungen mit gemeint.
4.
Nach § 366 Abs. 2 BGB wird zunächst die fällige Schuld getilgt. Das Berufungsgericht stellt über die Fälligkeit der Forderungen nichts fest. Nach dem Aufdruck auf den vorgelegten Rechnungen (Anlagenheft) war bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats zu zahlen, nach dem Landgerichts-Urteil am 25. des folgenden Monats, nach der Behauptung der Beklagten sogar am 25. des übernächsten Monats (S. 2 des Schriftsatzes vom 31. Oktober 1962, S. 5 der Berufungsbegründung). Gemeinsam ist diesen Angaben aber, daß die Fälligkeit aller Forderungen an einem immer nach derselben Regel zu bestimmenden Tage nach der Lieferung eintrat. Demnach ist davon auszugehen, daß die Forderung aus einer früheren Lieferung nie später fällig werden konnte als die Forderung aus einer nachfolgenden Lieferung. Wenn das Berufungsgericht auf das Alter der Forderung abstellt, so ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, daß sich, wenn auf die Fälligkeit abgehoben wäre, eine für die Beklagte günstigere Verrechnung ergäbe. Die Revision hat denn auch nichts daraus hergeleitet, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, wann die einzelnen Forderungen fällig wurden.
5.
Die Revision macht geltend, die Forderungen der Klägerin seien nicht getilgt worden, weil sie weniger lästig gewesen seien als die Forderungen der Beklagten. Auf Bezahlung der letzteren Forderungen hätten sowohl die Firma K. wie die Beklagte gedrängt, während "offenbar" die Klägerin überhaupt nicht gedrängt habe. In diesem Zusammenhang rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Beweisangebote auf S. 10 ff der Berufungsbegründung übergangen.
Die Rüge ist unbegründet. An den angegebenen Stellen der Berufungsbegründung ist nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, daß die Forderungen der Klägerin für die Metallwerke S. weniger lästig gewesen seien.
6.
Die Revision macht geltend, die Wechsel (100.000 und 70.000 DM) seien nicht zur Erfüllung einzelner Forderungen, sondern zur Tilgung des am 31. März und 28. April 1961 bestehenden Schuldsaldos gegeben worden. Deshalb seien die Forderungen der Klägerin allenfalls quotenmäßig getilgt worden, d.h. in dem Verhältnis, in dem der Betrag von 100.000 DM zum Schuldsaldo am 31. März 1961 und der Betrag von 70.000 DM zum Schuldsaldo am 28. April 1961 gestanden hätten. Die Tilgungsquote habe danach für den 31. März 1961 58 % und für den 28. April 1961 63 % betragen.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die verhältnismäßige Tilgung nach § 366 Abs. 2 BGB erst an letzter Stelle eintritt. Vorher ist zu prüfen, ob die Forderungen sich nach den in § 366 Abs. 2 BGB hintereinander aufgeführten Merkmalen unterscheiden. Hier taten sie das nach ihrem Alter, und nur soweit sie gleich alt waren, wurden sie verhältnismäßig getilgt. Das hat das Berufungsgericht berücksichtigt, wie die Verrechnung des Schecks über 40.000 DM zeigt (vgl. S. 6 BU).
Verhältnismäßige Tilgung ohne Rücksicht auf das Alter der Schuld brauchte das Berufungsgericht auch nicht mit der Erwägung anzunehmen, daß die Metallwerke S. auf den jeweiligen Schuldsaldo geleistet und damit zum Ausdruck gebracht hätten, auf das Alter der einzelnen Schulden solle es nicht ankommen. Es entnimmt der Aussage des Zeugen R., des Prokuristen der Metallwerke S., daß die von der Klägerin an Hand des Auszugs über das Konto der Firma K. angestellte Berechnung, wie die einzelnen Forderungen getilgt worden seien, zutreffe. Die Aussage R. stimmt damit in der Tat überein. Er hatte zwar bekundet, die Metallwerke S. hätten nicht bestimmte Rechnungen oder Rechnungsteilbeträge beglichen, sondern a conto auf die gesamte zu erwartende Schuld geleistet. Andererseits hat er ausgesagt, es verstehe sich "selbstverständlich nach buchhalterischen Grundsätzen, daß bei geleisteten Vorauszahlungen oder Teilzahlungen jeweils das ältere Rechnungsdatum als bezahlt anzusehen ist".
In dem schon erwähnten Rechtsstreit der Firma J. & W. gegen die Beklagte hatte das Oberlandesgericht allerdings eine verhältnismäßige Tilgung angenommen. Der Senat hat das im Urteil VII ZR 115/63 nicht beanstandet. Dazu hatte er auch keinen Anlaß, weil die Firma J. & W. von vornherein nur den Betrag eingeklagt hatte, der bei verhältnismäßiger Tilgung auf sie entfiel. Dementsprechend heißt es in dem damaligen Revisionsurteil (S. 6), es sei nicht ersichtlich und von der Revision nicht geltend gemacht, daß dem Oberlandesgericht bei der entsprechenden Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB ein Fehler zum Nachteil der Beklagten unterlaufen sei.
Nach allem ist von Rechts wegen nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht die einzelnen Forderungen als in der Reihenfolge getilgt ansieht, die sich aus den Daten der Rechnungen für die Lieferungen ergibt.
7.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Metallwerke S. nicht nur die Wechsel an die Beklagte gegeben, sondern auch noch Zahlungen an die Firma K. geleistet hätten. Die Forderungen der Klägerin könnten ebensowohl durch diese Zahlungen an die Firma K. wie durch die Leistungen an die Beklagte erfüllt worden sein.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die von der Klägerin gefertigte und vom Berufungsgericht zugrundegelegte Aufstellung, in der die gezahlten Beträge auf die Forderungen nach deren Alter verteilt sind, erfaßt alle Zahlungen der Metallwerke S., auch die an die Firma K. unmittelbar geleisteten, nach ihrer zeitlichen Reihenfolge. So hat wie schon erwähnt das Berufungsgericht - ebenso bereits das Landgericht - festgestellt, daß mit dem Scheck vom 13. April 1961 über 40.000 DM, den die Firma K. erhalten hat, auch eine Forderung der Klägerin mit einem Teilbetrag von 1.184,79 DM getilgt worden ist. Auch die weiteren Zahlungen an die Firma K. sind in der Aufstellung berücksichtigt.
8.
Weder die Parteien noch die Gerichte haben den Umstand erörtert, daß die Leistungen der Metallwerke S. in Wechseln bestanden, die zwar am 14. April und 28. April 1961 hingegeben, aber aller Wahrscheinlichkeit nach erst später eingelöst worden sind. Da im allgemeinen Wechsel erfüllungshalber gegeben und angenommen werden, tritt die Tilgungswirkung in der Regel erst mit ihrer Einlösung ein. Die Beklagte hat jedoch in den Tatsacheninstanzen nichts daraus hergeleitet, daß das Berufungsgericht den Tag der Wechselhingabe als Zahlungstag behandelt hat, und nicht behauptet, daß sich daraus ein Nachteil für sie ergebe. Letzteres hat auch die Revision nicht dargelegt.
III.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Metallwerke Saar durch ihre Leistungen an die Beklagte gemäß §§ 408 Abs. 1, 407 Abs. 1 BGB von ihrer Schuld gegenüber der Klägerin befreit worden sind. Diese Wirkung sei aber jedenfalls gemäß § 185 BGB dadurch eingetreten, daß die Klägerin mit der Erhebung der Klage die Leistungen der Metallwerke Saar an die nicht berechtigte Beklagte genehmigt habe. Daraus folge deren Herausgabepflicht gemäß § 816 Abs. 2 BGB.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der wahre Gläubiger die Einziehung seiner Forderung durch einen Nichtberechtigten genehmigen und dadurch einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB erwerben kann. Der Bundesgerichtshof hat das schon mehrfach bejaht (I ZR 75/53 vom 25. Januar 1955 = LM Nr. 6 zu § 816 BGB; VII ZR 169/59 vom 22. Dezember 1960 = WM 1961, 273). Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, hiervon abzugehen. Unbedenklich ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin hier durch Klageerhebung genehmigt hat; schon das Landgericht hatte das ausgesprochen.
IV.
Die Beklagte hatte geltend gemacht, sie sei nicht oder nicht mehr bereichert, weil sie im Vertrauen auf die Gültigkeit der Abtretung und der empfangenen Leistungen es unterlassen habe, sich an dem Grundstück des persönlich haftenden Gesellschafters der Firma K. eine Grundschuld von mindestens 100.000 DM zu beschaffen.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts trifft diese Behauptung nicht zu. Es führt aus, die Beklagte habe gegen die Firma K. eine Forderung von nahezu 500.000 DM gehabt und gewußt, daß ihre Forderung wegen der schwierigen Lage der Firma K. äußerst gefährdet gewesen sei. Wenn sie trotzdem bei der jetzt behaupteten Möglichkeit, sich in Höhe von 100.000 DM dinglich zu sichern, nicht zugegriffen habe, so lasse das nur den Schluß zu, daß sie entweder die Möglichkeit, sich zu sichern, nicht gekannt oder der Sicherheit nicht vertraut habe.
Diese tatrichterlichen Erwägungen, die mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen, binden das Revisionsgericht. Sie ergeben, daß der Nachteil, den die Beklagte durch unterlassen des Erwerbs der Grundschuld erlitten haben will, nicht durch den Bereicherungstatbestand - den Empfang der Wechsel - veranlaßt worden ist. Nur solche Nachteile können aber beim Bereicherungsanspruch als Abzugsposten in Betracht kommen, die mit dem die Bereicherung bildenden Erwerb in ursächlichem Zusammenhang stehen (BGH II ZR 78/54 vom 28. Juni 1956 = LM Nr. 7 zu § 818 Abs. 3 BGB).
Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf die Rechtsmäßigkeit des Empfangs nicht vertrauen dürfen, kommt es nicht an.
V.
Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Erbel
Meyer
Vogt
Finke