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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1995, Az.: 1 StR 189/95

Betäubungsmittel; Betäubungsmittelhandel; Rauschgift; Rauschgifthandel; Fürsorgepflicht; Kurier; Mittäter; Täterschaft; Mittäterschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1995
Aktenzeichen
1 StR 189/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ansbach

Fundstellen

  • MDR 1996, 120 (Urteilsbesprechung von Vorsitzender Richter am OLG a.D. Günter Holtz, Hamburg)
  • StV 1995, 641

Redaktioneller Leitsatz

1. Kann der Verteidiger seinen Angeklagten offensichtlich nicht fähig verteidigen, so muß er im Rahmen der Fürsorgepflicht abgelöst werden.

2. Wird ein Kurier angeworben, um im Betäubungsmittelhandel solche abzusetzen, liegt Täterschaft vor.

3. Wird die Bezahlung für bereits geliefertes Rauschgift vom Abnehmer an den Lieferanten überbracht gehört die zum Handel mit dem Rauschgift, nicht jedoch die Übergabe an die Hintermänner.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zu unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht selbständigen Fällen unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

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I. Die Verfahrensrüge bleibt erfolglos.

3

Sie stützt sich darauf, daß die Strafkammer (richtig: ihr Vorsitzender, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 143 Rdn. 1 m.w.Nachw.) dadurch ihre Fürsorgepflicht verletzt habe, daß sie nicht von Amts wegen - ein entsprechender Antrag war von niemandem gestellt - den Pflichtverteidiger abgelöst hat.

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Wie auch die Revision selbst zutreffend ausführt, ist das Gericht nicht verpflichtet, die Tätigkeit des bestellten Verteidigers daraufhin zu überwachen, ob er seine Verteidigertätigkeit ordnungsgemäß erfüllt. Richtig ist auch ihr Hinweis, daß dann, wenn klar erkennbar ist, daß der Verteidiger unfähig ist, den Angeklagten sachgemäß zu verteidigen, die Fürsorgepflicht gebieten kann, ihn abzulösen.

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2. Für das Gericht erkennbare Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte - der hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Tatgeschehens voll geständig war - nicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen sein könnte, sind jedoch weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Dem Gericht oblag unter diesen Umständen auch nicht die von der Revision vermutete Pflicht, "beim Angeklagten nachzufragen, ob eine ordnungsgemäße Betreuung zur Vorbereitung der Hauptverhandlung stattgefunden hat". Eine derartige Pflicht ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, daß der Angeklagte, der seit 1979 in Deutschland lebt und seit 1983 bereits achtmal vor Gericht stand und bestraft wurde - die Richtigkeit des Vorbringens der Revision unterstellt - der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

7

II. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.

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Der Verurteilung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

9

Der Angeklagte tat sich mit dem gesondert verfolgten O. zusammen, um aus der Türkei in großem Stil Herointransporte durchzuführen und das Heroin in Deutschland gewinnbringend weiterzuverkaufen. O. kaufte das Heroin in der Türkei und baute es in Kurierfahrzeuge ein. Der Angeklagte

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"übernahm die in Deutschland anfallenden Aufgaben. Er nahm in Berg oder Ansbach das mit den Kurierfahrzeugen über den Grenzübergang Passau/Suben eingeschmuggelte Rauschgift an sich bzw. auch das transportierende Fahrzeug und lieferte das Heroin an verschiedene - meist in Berlin wohnende - Abnehmer weiter, kassierte von diesen das Geld und leitete den größten Teil des Geldes nach Istanbul zurück".

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Die Durchführung von Fahrten auf eigene Faust war dem Angeklagten zu riskant. Er überredete daher den Mitangeklagten K. (dessen Revision hat der Senat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 13. Juni 1995 verworfen), die Schmuggelfahrten aus der Türkei durchzuführen, was dieser mit dem von ihm dann angeworbenen Mitangeklagten C. (der seine Revision zurückgenommen hat) und dem gesondert verfolgten Ki. tat.

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1. Zur ersten Schmuggelfahrt kam es Ende Mai oder Anfang Juni 1992 (Fall II 1 der Urteilsgründe).

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a) Die Einfuhr von 12 kg Heroin erfolgte durch den vom Angeklagten hierzu aufgeforderten K. K. brachte "das Heroin nach Ansbach und gab es auf einem Parkplatz an einen nicht bekannten Türken weiter". Weiteres ist nicht ausdrücklich festgestellt, insbesondere nicht ein über die Aufforderung an K. hinausgehender Tatbeitrag des Angeklagten. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch mit noch hinlänglicher Klarheit, daß K. das Heroin auf Anweisung des Angeklagten weitergab und daß der Angeklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft hatte.

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b) Dieses Tatgeschehen bewertet die Strafkammer als Handeltreiben in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr jeweils von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dies ist hinsichtlich des Handeltreibens rechtsfehlerfrei (vgl. auch unten II 5). Das Anwerben eines Kuriers erfüllt die Voraussetzungen täterschaftlichen Handeltreibens, wenn diese Bemühungen - wie hier - dem späteren Absatz dienen sollen (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 191). Ob aus dem gleichen Grund auch täterschaftlich begangene Einfuhr zu bejahen sein könnte (vgl. Körner aaO. Rdn. 553), kann offenbleiben, weil der Angeklagte durch die Annahme (nur) von Anstiftung zur Einfuhr jedenfalls nicht beschwert ist.

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2. In ähnlicher Weise wurden im Juli/August 1992 auf Aufforderung des Angeklagten 10 kg Heroin eingeführt (II 2 der Urteilsgründe). Der Angeklagte "nahm das Rauschgift in Berg entgegen und verkaufte es an einen anderen Türken, vermutlich Y. weiter". Diese Feststellungen tragen auch hier den Schuldspruch (vgl. oben II 1 b).

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3. Zu einer weiteren Einfuhr von 10 kg Heroin kam es auf Aufforderung des Angeklagten im Oktober 1992. Der Angeklagte traf sich mit den Kurieren und einem weiteren Türken namens A., "um das Rauschgift am Bahnhof an einen Kurier aus Frankfurt, den O. schicken wollte, zu übergeben". 1 kg Heroin wurde schließlich zurückbehalten - was damit später geschah, ist nicht festgestellt -, der Rest an den Zeugen Kh. übergeben. Obwohl Kh. bekundete, von ihm mitgebrachtes Geld sei "gegen das in einer Sporttasche befindliche Heroin vertauscht worden" und die Strafkammer die Geständnisse der Angeklagten als "durch die Angaben der Zeugen bestätigt" ansieht, hat sie dennoch aus nicht näher mitgeteilten Gründen festgestellt, daß die Bezahlung des Rauschgifts "zu einem späteren Zeitpunkt auf eine nicht festgestellte Art und Weise" erfolgte.

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Auch insoweit ist der Schuldspruch wegen Handeltreibens ohne den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler (vgl. oben II 1 b und 2).

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4. Zwischen Dezember 1992 und März 1993 brachte der Angeklagte, der die Aufgabe übernommen hatte, für "das gelieferte Heroin das Entgelt zumindest teilweise entgegenzunehmen und in die Türkei zu überweisen", bei drei Gelegenheiten insgesamt 230.000 DM, die aus Rauschgiftgeschäften stammten, zu O. in die Türkei: 130.000 DM im Dezember 1992, die er

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"für O. von dem gesondert verfolgten Yi. erhalten hatte, im März 1993 einen weiteren Betrag von 80.000 DM, den er von einem gewissen Ö. in Berlin erhalten hatte, und zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt Anfang 1993 weitere 20.000 DM, die er ebenfalls von Yi. erhalten hatte". In weiteren drei Fällen schickte er ebenfalls aus Rauschgiftgeschäften insgesamt 40.000 DM (zweimal 15.000 DM, einmal 10.000 DM) per Post in die Türkei. Das Geld hatte er "vorher bei Käufern in Berlin eingesammelt" (Abschnitt II 4 der Urteilsgründe).

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Die hierauf gestützte Verurteilung wegen sechs weiterer Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann keinen Bestand haben.

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a) Auf der Grundlage der genannten Feststellungen läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß dieses Geld ganz oder zum Teil Erlös aus dem Verkauf des Rauschgifts war, mit dem der Angeklagte in den in den Abschnitten II 1 bis II 3 abgeurteilten Fällen Handel getrieben hat. Der zeitliche Abstand zwischen Lieferungen und Geldübergaben und der Umstand, daß (soweit sie genannt sind) diejenigen, von denen der Angeklagte das Geld erhalten hat, nicht mit denjenigen identisch sind, denen das Rauschgift übergeben wurde, könnten zwar dafür sprechen, daß das Geld aus anderen Lieferungen stammte. Andererseits handelte es sich um das Entgelt für "das" gelieferte Heroin und andere als die unter II 1 bis 3 mitgeteilten Lieferungen sind nicht festgestellt. Daher kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß es sich um Erlöse aus den genannten Taten handelte. Verhielte es sich aber so, wäre das Weiterleiten der Erlöse keine eigenständige Tat. Erfaßt das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgende Handlungen, wie Erwerb, Einfuhr, Veräußerung und Ablieferung des Gewinns, so werden die Einzelakte im Wege der Bewertungseinheit zu einer Tat verbunden (BGHSt 30, 29, 31 [BGH 07.01.1981 - 2 StR 618/80];  40, 138, 164; Senatsurteil vom 13. Dezember 1994 - 1 StR 720/94). All dies hätte erörtert werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1995 - 4 StR 746/94 S. (S. 7)), weil, wie dargelegt, die Urteilsgründe für eine derartige Annahme zumindest Anhaltspunkte bieten.

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b) Auch auf der Grundlage der Annahme, daß es sich nicht um Erlöse aus den genannten Taten handelte, könnte der Schuldspruch in diesen Fällen keinen Bestand haben.

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Zwar kann auch der Transport von Geld Handeltreiben sein, doch setzt das voraus, daß das zugrundeliegende Rauschgiftgeschäft noch nicht beendet ist. Die Übermittlung des aus einer Rauschgiftlieferung "geschuldeten" Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten gehört zum Handeltreiben (BGHSt 31, 145, 148; BGH StV 1992, 161 m.w.Nachw.), nicht aber die bloße Weiterbeförderung von Rauschgifterlösen an Hintermänner, mögen diese auch, als Lieferanten der Letztverkäufer, ihrerseits "Ansprüche" gegen diese haben. Dies ist nur dann anders, wenn der Weiterbeförderer mittäterschaftlich in ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem eingebunden ist und die Beförderung des Geldes in diesem Rahmen erfolgt (BGH StV 1992, 161). Daß es sich so verhält, erscheint hier zwar möglich, die bisherigen Feststellungen, die über weitere Rauschgiftlieferungen überhaupt nichts enthalten, genügen aber als Grundlage für eine derartige Annahme nicht.

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c) Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß der Angeklagte hinsichtlich der Geldübersendungen nicht wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist, so wäre zu prüfen, ob er wegen Begünstigung (§ 257 StGB), gegebenenfalls auch wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) strafbar ist. Auch eine Verurteilung wegen Bereitstellens von Geldmitteln für einen anderen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 13 BtMG = § 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG a.F.) kommt in Betracht (vgl. BGH aaO. m.w.Nachw.).

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5. Die aufgezeigten Mängel führen nicht nur zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II 4 der Urteilsgründe, der entsprechenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe, sondern auch zur Aufhebung der Strafaussprüche in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe. Dagegen bleiben die im übrigen den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler nicht enthaltenden Schuldsprüche in den Fällen II 1 bis 3 unberührt.

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a) Sollten die unter II 4 der Urteilsgründe festgestellten Taten Teile der in Abschnitten II 1 bis 3 der Urteilsgründe festgestellten Taten sein, beträfe dies nur den Schuldumfang dieser Taten. Bei einer solchen Fallgestaltung ist eine Aufhebung dieser Schuldsprüche nicht erforderlich (vgl.Senatsurteil vom 15. April 1980 - 1 StR 107/80 (S. 8 f.); vgl. auch Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 353 Rdn. 11).

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b) Die Strafaussprüche in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe können dagegen nicht bestehen bleiben: Wären die Geldübersendungen nicht rechtlich selbständige Handlungen, sondern Teile des Handeltreibens in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe, würde sich der Schuldumfang dieser Taten erhöhen. Ihr Unrechtsgehalt wiegt schwerer, wenn das Handeltreiben zusätzlich noch die Geldübersendungen umfaßt. Dementsprechend können die in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe verhängten Strafen gegebenenfalls erhöht werden (vgl. BGH b. Holtz MDR 1980, 988 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78] m.w.Nachw.). Die dabei gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachtende Grenze ergibt sich aus der Summe der Strafen, die für in Wahrheit eine einheitliche Tat darstellende Geschehnisse auf der Grundlage der Annahme von Tatmehrheit als Einzelstrafen ausgesprochen worden waren (BGH aaO.).

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III. Der Schuldspruch im Fall II 5 der Urteilsgründe (Veranlassung der Einfuhr von 39 kg Heroin nach Deutschland, von denen 3 kg zum Verkauf in Deutschland und 36 kg zum Weitertransport in die Niederlande bestimmt waren; letztlich Verbringung von 37,5 kg in die Niederlande durch den Angeklagten selbst) enthält ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

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Anders in den Fällen II 1 bis 3 ist der Strafausspruch in diesem Fall auch nicht mittelbar von dem Rechtsfehler hinsichtlich der Geldübersendungen berührt, da diese Tat zeitlich nach der letzten Geldübersendung liegt und auch sonstige Auswirkungen zum Nachteil des Angeklagten insoweit nicht zu erkennen sind.

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Soweit die Revision geltend macht, die Strafkammer habe (insgesamt und daher auch im Fall II 5 der Urteilsgründe) die von ihr festgestellten Voraussetzungen von § 31 BtMG nicht genügend berücksichtigt, versucht sie lediglich, ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Tatrichters zu setzen. Damit kann sie nicht gehört werden.

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Da die in diesem Fall verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren auch sonst auf rechtsfehlerfreie Erwägungen gestützt ist, kann sie bestehen bleiben.