Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1994, Az.: 1 StR 720/94
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Voraussetzungen für das Vorliegen einer tateinheitlichen Begehung; Anforderungen an den Grundsatz "in dubio pro reo"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 720/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 19002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 03.08.1994
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1995, 402 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 167 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 739 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1995, 193 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1995, 256
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Prozessführer
Rudolf Sa. aus U./D., geboren am ... Oktober 1969 in M.
Amtlicher Leitsatz
Mehrere Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bilden eine einheitliche Tat, wenn sie dieselbe Rauschgiftmenge betreffen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath,
Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 3. August 1994
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;
- b)
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit der allgemein erhobenen Sachrüge und der nicht ausgeführten und damit unzulässigen Rüge der Verletzung formellen Rechts angreift, führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Das landgerichtliche Urteil weist nur insoweit einen Mangel auf, als die Strafkammer nicht geprüft hat, ob das als vier Einzeltaten abgeurteilte Handeltreiben des Angeklagten eine einheitliche Tat bildet, weil es dieselbe Rauschgiftmenge betraf (vgl. BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27; BGH Großer Senat für Strafsachen NStZ 1994, 383, 387). Die beiden ersten Marihuanageschäfte des Angeklagten waren nur Probekäufe; sie dienten der Vorbereitung eines viel größeren Geschäfts im Kilobereich. Das dritte Geschäft über 2 kg Marihuana kam nicht zustande, doch war damit der Plan einer Lieferung nicht aufgegeben. Tatsächlich hält es das Landgericht für möglich, daß der schließlich bei dem vierten Geschäft übergebene Stoff genau das Material war, das schon Gegenstand des vorherigen gescheiterten Geschäfts gewesen war.
Damit liegt es nahe, daß das gesamte Handeltreiben des Angeklagten eine bestimmte Menge Marihuana betraf, die er zum Zweck gewinnbringender Veräußerung erworben oder in Besitz genommen hat. Durchgreifende Bedenken dagegen ergeben sich auch nicht daraus, daß die Probelieferungen 1,9 % und 2 % THC-Gehalt aufwiesen, während bei der 4. Lieferung eine Teilmenge 1,0 %, die andere 1,3 % THC-Gehalt enthielt. Während die Probelieferungen im Februar und März 1994 erfolgten, wurde die Hauptlieferung erst im April desselben Jahres getätigt; erfahrungsgemäß verringert sich jedoch innerhalb weniger Wochen der THC-Gehalt durch Lagerung um die Hälfte (vgl. Körner, BtMG 3, Aufl. Anhang C 1 S. 1066).
Es erscheint ausgeschlossen, daß in einer neuen Hauptverhandlung der Annahme einer einheitlichen Tat entgegenstehende Feststellungen getroffen werden könnten. Vielmehr müßte auch bei verbleibenden Zweifeln nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" eine einheitliche Handlung angenommen werden, weil es sich insoweit um tatsächliche Fragen handelt und die Annahme einer Handlung hier für den Angeklagten günstiger wäre. Der Senat ändert den Schuldspruch demgemäß dahin, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil schon die Anklage von einer Tat ausgegangen war.
Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des gesamten Strafausspruches erforderlich. Es erscheint hier nicht angängig, die verhängte Gesamtstrafe als Einzelstrafe aufrechtzuerhalten. Die Einsatzstrafe beträgt zwei Jahre und zwei Monate Freiheitsstrafe. Es ist damit nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei Annahme einer Tat zu einer milderen Strafe gekommen wäre.
Ulsamer
Maul
Granderath
Brüning