Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1965, Az.: 1 StR 145/65
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Unzucht mit Abhängigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1965
- Aktenzeichen
- 1 StR 145/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 11.11.1964
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Blutschande u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Entschuldigung der Angeklagten, ihr Ehemann habe sie durch Drohungen mit Schlägen und Hinauswerfen aus dem Haus zu häufigen Geschlechtsverkehr mit ihren damals 12- bis 13jährigen Sohn gezwungen, hat die Jugendkammer nur für das erste dieser Geschehnisse gelten lassen. Wie es nach den nicht ganz klaren Urteilsausführungen scheint, hält das Landgericht ihr insoweit zugute, daß sie in der unverschuldet irrigen Annahme eines Nötigungsstandes (§ 52 StGB) handelte. In übrigen sieht es die Leibesgefahr für die Frau nicht als gegenwärtig an; jedenfalls habe sie diese - so meint es - auch anders abwenden können, als durch Unterwerfen unter den Willen des Mannes, nämlich durch Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe oder durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Bei dem bisher festgestellten Sachverhalt irrt die Jugendkammer in diesen Punkten.
1.
Leibesgefahr ist gegenwärtig, wenn der Bedrohte befürchten muß, das ihm angedrohte körperliche Übel zu erleiden, sofern er nicht alsbald zu Abwehrmaßnahmen greift oder sich den Willen des Drohenden fügt. Daß sich die Angeklagte in einer in diesem Sinne gegenwärtigen Leibesgefahr befand, läßt sich nicht einmal für den Zustand dauernder Bedrängnis leugnen, in den das unnatürliche - von vornherein, wie sie erkannte, auch in Zukunft zu gewärtigende - Verlangen ihres Hannes sie versetzte (RGSt 60, 318, 319; BGHSt 5, 371, 373) [BGH 05.03.1954 - 1 StR 230/53]; erst recht nicht für den Augenblick, in den der Mann, wie die Jugendkammer unterstellt, das Verlangen unter gleichen Begleitumständen tatsächlich wiederholte. Denn daß er, offenbar triebhaft enthemmt, nach der im Urteil nicht als widerlegt behandelten Einlassung der Angeklagten ein Tyrann, jetzt in der Landesnervenklinik untergebracht und demnach möglicherweise schon damals unberechenbar, seine Drohungen etwa nicht verwirklicht hätte und die Beschwerdeführerin demgemäß gar nicht ernstlich Gefährdet war, kann - wenigstens nach den bisherigen Feststellungen - nicht angenommen werden.
2.
Befand sich die Angeklagte aber in gegenwärtiger Leibesgefahr, so konnte sie, sooft ihr Ehemann unvermittelt mit seinen geschlechtlichen Verlangen hervortrat, jedenfalls den ihr dabei angedrohten Schlägen in diesen Augenblick nicht auf die vom Landgericht für möglich gehaltene Weise entgehen. Ferner schließt nicht jede nur denkbare Maßnahme, durch die der Täter Notstand wenden könnte, seine Entschuldigung nach § 52 StGB aus, sondern nur eine solche, die bei der gegebenen Sachlage ihn auch zumutbar ist (BGH Urt. vom 28. Februar 1956 - 5 StR 21/56 - bei Dallinger MDR 1956, 395). Das Urteil läßt sich jedoch nicht darüber aus, ob der Angeklagten zugemutet worden konnte, polizeiliche Hilfe gerade gegen ihren Ehemann anzurufen oder das Haus zu verlassen und sich von ihm zu trennen. Die Strafkammer hat die näheren Umstände der Konfliktslage und ihre Gründe nicht untersucht. Sie ist auch darüber hinweggegangen, daß die Frau gerade fürchtete, von ihren Ehemann "aus den Haus geworfen" zu werden, wenn sie sich seinen Wünschen versagte; dabei liegt es nahe, daß diese ihre Furcht darauf beruhte, ihr Sohn und ihre damals ebenfalls noch minderjährigen beiden Töchter würden sonst den Vater ganz und gar schutzlos ausgeliefert sein. Ungeprüft ist ferner geblieben, ob polizeiliche Hilfe, wenn sie gewährt worden wäre, nachhaltige Wirkung gehabt und die Beschwerdeführerin endgültig aus ihrer Zwangslage befreit hätte (RGSt 66, 98, 102; 66, 222, 225; BGHSt 5, 371, 375) [BGH 05.03.1954 - 1 StR 230/53].
Anscheinend meinte das Landgericht, die Frau habe nach den ersten Vorfall ihren Mann durch Trennung von ihn oder durch Inanspruchnahme der Behörden keine Gelegenheit mehr zu weiterem Unzuchtsverlangen geben dürfen und es infolge Verbleibens bei ihn selbst zu vertreten, daß die Zwangslage stets von neuen für sie entstand. Dabei scheint jedoch überschen zu sein, daß der Entschuldigungsgrund nach § 52 StGB - anders als nach § 54 StGB - auch bei verschuldeten Notstand gilt (RGSt 66, 222, 225). Freilich wird, wer sich wissentlich oder gar mutwillig der Lage aussetzt, zu einer bestimmten strafbaren Handlung durch unwiderstehliche Gewalt oder Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben genötigt zu werden, sich nicht leicht gemäß § 52 StGB entschuldigen können, wenn er dann wirklich, wie erwartet, zu der Straftat gezwungen wird (vgl. BayObLG MDR 1955, 247 Nr. 249). Indes ist es gerade die Frage, ob der Angeklagten vorgeworfen werden darf, daß sie - um den Preis, in strafbare Handlungen verwickelt zu werden - bei der augenscheinlich sittlich gefährdeten Familie ausharrte, ohne anderweit Schutz für sie zu suchen. Das Landgericht hat das bisher unbeantwortet gelassen.
3.
Gleichfalls ist bisher unerörtert, ob die Beschwerdeführerin, eine einfache Frau, überhaupt an die Möglichkeit gedacht hat, der ihr drohenden Leibesgefahr auf andere Weise entkommen zu können als durch Sichfügen in den Willen ihres Ehemannes, des "Tyrannen". Wäre das nicht der Fall, hätte sie keinen anderen Ausweg gesehen als den Manne nachzugeben, so hätte sie jedenfalls in vermeintlichem Nötigungsstand gehandelt (KG HER 1939, 1553). Sie bliebe dann straffrei, wenn ihr Irrtum entschuldbar ist. Gleiches hat die Rechtsprechung bei fahrlässig verschuldeten Irrtum bisher für den Fall angenommen, daß allein das vorsätzliche Kandeln strafbar ist (RGSt 66, 222, 227 f; BGHSt 5, 371, 374 f [BGH 05.03.1954 - 1 StR 230/53]; 18, 311, 312 [BGH 29.03.1963 - 4 StR 500/62]; wohl auch BGH Urt. vom 15. Juni 1962 - 2 StR 531/61 -). Ob diese Rechtsprechung fortzusetzen wäre oder die vom Bundesgerichtshof vertretene Schuldthcorie (BGHSt 2, 194, 208) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51] folgerecht dazu führt, die vorsätzliche Tat als solche, nur gemildert nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum zu bestrafen - weil der Nötigungsstand zwar die Schuld, aber nicht den Vorsatz berührt (so jetzt PGH Urt. vom 8. Oktober 1963 - 5 StR 344/63 -) -, kann der Senat nicht entscheiden, solange nicht die Frage entscheidungserheblich und die Strafkammer sich darüber schlüssig geworden ist (vgl. dazu auch Dreher Anm. zu OLG Köln MDR 1962, 591 [OLG Köln 19.10.1961 - Zs 859/60]).
Daß die Angeklagte mit Gesamtvorsatz gehandelt habe, läßt sich nicht damit begründen, sie habe "schon bei Begehung der ersten Tat" den Willen gehabt, sich unter gleichen Umständen wieder in gleicher Weise zu vergehen, wenn sie - wie das Urteil annimmt - gerade im ersten Einzelfall gemäß § 52 StGB nicht strafbar handelte.
Hübner
Fischer
Mai
Pikart