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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1969, Az.: BVerwG II C 46.68

Antrag auf Gewährung beamtenrechtlicher Hinterbliebenenversorgung; Anspruch auf Witwengeld; Ausschuss für die Zubilligung eines eingeschränkten Versorgungsanspruches; Versorgung einer "nachgeheirateten" Witwe eines Ruhestandsbeamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 46.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 30.07.1968 - AZ: I OE 96/67
BVerwG - 23.10.1968 - AZ: BVerwG II B 57.68
BVerwG - 17.12.1968 - AZ: BVerwG II C 46.68

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 149 - 155
  • DVBl 1970, 632 (Kurzinformation)
  • DÖD 1970, 52
  • DÖV 1970, 503 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1970, 441-442 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1970, 19

Amtlicher Leitsatz

Zu den "besonderen Umständen des Falles", welche es rechtfertigen, der "nachgeheirateten Witwe" den Unterhaltsbeitrag zu versagen, gehören nicht Vorwürfe ehewidrigen Verhaltens, die den Versorgungsbehörden die ihnen wesensfremde Aufgabe aufnötigen, in der privaten Lebenssphäre der Eheleute Ermittlungen anzustellen.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 1968 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die am 2. Februar 1891 geborene Klägerin heiratete im Jahre 1941 den am 6. Oktober 1871 geborenen Postinspektor a.D. H. D., der sich seit dem 1. Februar 1937 im Ruhestand befand. Im Jahre 1947 erhob sie Ehescheidungsklage; D. erhob Widerklage. D. starb während des Ehescheidungsverfahrens am 18. Juni 1948. Das Ehescheidungsverfahren endete deshalb ohne Urteil.

2

Die wiederholten Anträge der Klägerin auf Gewährung beamtenrechtlicher Hinterbliebenenversorgung blieben erfolglos. In einem deshalb von der Klägerin geführten Rechtsstreit entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 24. Mai 1957 - OS I 78/55 -: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Witwengeld, weil sie D. erst nach seinem Eintritt in den Ruhestand geheiratet habe (§ 101 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39], auch in der Fassung vom 30. Juni 1950 [BGBl. I S. 279] - DBG -; § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -). Die Entscheidung der Beklagten, ihr auch nicht im Wege des Ermessens (§ 101 Abs. 2 Satz 3 DBG; § 125 Abs. 1 BBG) Witwengeld bzw. einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, sei nicht ermessensfehlerhaft. Denn es sei nicht unsachlich, daß sich die Beklagte auf die völlige Zerrüttung der Ehe und das Verhalten der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann (ungerechtfertigte Bezichtigung des Diebstahls, Aussage als Belastungszeugin in der Spruchkammerverhandlung) stütze; aus den Akten über die Ehescheidung sei das Bild einer wenig harmonischen Ehe ersichtlich, an deren Zerrüttung die Klägerin ein nicht unerhebliches Maß an Verschulden treffe.

3

Auf Grund der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776) - BBG (F. 1965) - beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Witwengeld. Die Beklagte bewilligte ihr durch Bescheid vom 23. Mai 1967 gemäß § 125 Abs. 1 BBG (F. 1965) mit Wirkung vom 1. Januar 1967 an einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des gesetzlichen Witwengeldes und rechnete hierauf eine der Klägerin von ihrem früheren Arbeitgeber auf Grund vertraglicher Vereinbarung gezahlte monatliche Unterhaltsrente von 280 DM bis auf einen Freibetrag von 50 DM an. Die Klägerin erhielt danach den Unterhaltsbeitrag nur in Höhe von 44,22 DM, hatte also zuzüglich der Unterhaltsrente von 280 DM ein monatliches Gesamteinkommen von 324,22 DM. Der Widerspruch, mit dem sie Versorgung in Höhe des vollen Witwengeldes begehrte, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1967 zurückgewiesen.

4

Das Verwaltungsgericht Kassel hat die hiergegen gerichtete Klage durch Urteil vom 29. November 1967 abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 30. Juli 1968 entschieden:

"Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. November 1967 und der Bescheid der Oberpostdirektion Frankfurt/Main vom 23. Mai 1967 sowie der Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion Frankfurt/Main vom 21. Juli 1967 insoweit aufgehoben, als ihr ein Unterhaltsbeitrag nicht in voller Höhe des gesetzlichen Witwengeldes bewilligt worden ist."

5

Dieses Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

6

Die Klägerin habe zwar gemäß § 123 Abs. 1 Satz. 2 Nr. 2 BBG keinen Anspruch auf Witwengeld, Weil sie Dressel erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand geheiratet habe. Sie habe aber einen Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages auf Grund des nunmehr als Muß-Vorschrift gefaßten § 125 Abs. 1 BBG (F. 1965). Dieser Unterhaltsbeitrag dürfe ihr entgegen der Ansicht der Beklagten nicht teilweise versagt werden. In Abänderung der früheren Fassung des § 125 Abs. 1 BBG ("In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes bewilligt werden") bestimme nunmehr § 125 Abs. 1 BBG (F. 1965): "In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte der Witwe sind in angemessenem Umfang anzurechnen." Nach der früheren Fassung der Vorschrift habe die Beklagte bei der Ausübung des ihr damals eingeräumten Ermessens die Versagung des Unterhaltsbeitrags damit begründen dürfen, daß die Klägerin sich während der Ehe mit dem später gestorbenen Beamten unwürdig verhalten habe. Bei Anwendung des § 125 Abs. 1 BBG (F. 1965) dürfe dagegen die Frage nach der Bedürftigkeit und der Würdigung keine Rolle mehr spielen. Dies ergebe sich daraus, daß diese Vorschrift nunmehr eine Muß-Vorschrift sei und daß nach § 125 Abs. 1 Satz 2 BBG (F. 1965) die Einkünfte der Witwe in angemessenem Umfange anzurechnen seien. Die Behörde habe keinen Ermessensspielraum mehr, wenn "besondere Umstände" für eine Versagung nicht vorliegen. Diese Erkenntnis liege auch den zu § 125 BBG (F. 1965) erlassenen Richtlinien vom 17. November 1966 (GMBl. S. 578) - RL - zugrunde: Die in RL Nr. 1 Abs. 2 und Abs. 4 zu § 125 BBG aufgeführten Gründe für die völlige oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags stellten nicht auf die Bedürftigkeit oder die Würdigung der "nachgeheirateten Witwe" ab. Die dort aufgeführten Versagungsgründe lägen im Falle der Klägerin nicht vor. RL Nr. 1 Abs. 4 zähle zwar mit der Fassung: "Eine teilweise Versagung kommt, sofern nicht im Einzelfalle eine volle Versagung gerechtfertigt ist, insbesondere in Betracht ..." die Versagungsgründe nicht vollständig auf. Gleichwohl seien Bedürftigkeit und Würdigkeit nicht zu berücksichtigen, weil die Behörde keinen Ermessensspielraum mehr habe, wenn "besondere Umstände" für eine Versagung nicht vorliegen.

7

Der Begriff der "besonderen Umstände des Falles" könne nicht in der Weise ausgelegt werden, daß Bedürftigkeit und Würdigkeit zu berücksichtigen seien; eine solche Auslegung widerspräche dem, was mit einer völligen oder teilweisen Versagung des Unterhaltsbeitrags erreicht werden solle. Eine solche Versagung solle, wie den soeben bezeichneten Richtlinien zu entnehmen sei, den Dienstherrn lediglich davor schützen, eine unzumutbare oder aus fürsorgerischen Gründen nicht gebotene Hinterbliebenenversorgung übernehmen zu müssen. Unzumutbar wäre die Versorgung nach § 125 Abs. 1 BBG (F. 1965) unter Umständen bei besonders großem Altersunterschied der Eheleute oder dann, wenn die Eheschließung in erster Linie nicht eine eheliche Lebens- und Betreuungsgemeinschaft begründen, sondern der Ehefrau kurz vor dem Tode des Ehemanns eine Versorgung verschaffen sollte (RL Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a). Solche Versagungsgründe seien hier nicht gegeben. Der Klägerin dürfe der volle Unterhaltsbeitrag auch nicht deshalb versagt werden, weil sie mit Dressel zur Zeit seines Todes in Scheidung lebte und weil die Ehe, wie die Beklagte meine, mit aus dem Verschulden der Klägerin geschieden worden wäre, wenn es zum Ehescheidungsurteil gekommen wäre; denn diese Umstände seien nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Richtlinien keine Versagungsgründe. Die Beklagte dürfe deshalb der Klägerin den Unterhaltsbeitrag nicht teilweise versagen. - Auf den hiernach in vollem Umfange zu gewährenden Unterhaltsbeitrag sei allerdings die von dem früheren Arbeitgeber der Klägerin gezahlte Unterhaltsrente anzurechnen. -

8

Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil hat die Beklagte die - zugelassene - Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. November 1967 zurückzuweisen,

9

hilfsweise:

die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen.

10

Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

II.

Die Revision bleibt im Ergebnis erfolglos.

13

Zweifelhaft kann allerdings sein, ob "Unwürdigkeit" der Witwe schlechthin in keinem Falle einen "besonderen Umstand" darstellen kann, der die völlige oder teilweise Versagung des in § 125 Abs. 1 BBG (F. 1965) vorgesehenen Unterhaltsbeitrags rechtfertigen würde: Bei Anwendung der früheren, dem Dienstherrn einen Ermessensspielraum gewährenden Fassung der Vorschrift war nach wohl allgemeiner Auffassung die - in den Kommentaren zum Beamtenrecht nicht näher erläuterte - "Unwürdigkeit" der Witwe ein die Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigender Umstand; und weder der Wortlaut der Neufassung des § 125 Abs. 1 BBG (F. 1965) noch ihr Sinn - auch bei Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien - lassen eindeutig erkennen, daß das bisher geltende Recht in diesem Punkte grundsätzlich sachlich geändert werden sollte und geändert worden ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die in § 125 Abs. 1 BBG (F. 1965) enthaltene Klausel der "besonderen Umstände" dem Dienstherrn eine ihm unzumutbare Übernahme der Versorgung ersparen soll (ebenso Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand vom 15. November 1967, RdNr. 8 Buchst. c zu § 125). Als ein die völlige oder teilweise Versagung rechtfertigender "besonderer Umstand" könnte deshalb möglicherweise ein solches "unwürdiges" Verhalten der Witwe in Betracht kommen, das die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags oder doch des Unterhaltsbeitrags in voller Höhe des gesetzlichen Witwengeldes für den Dienstherrn unzumutbar macht; dies wäre dann abweichend vom früheren Recht - nicht mehr in das Ermessen der Behörde gestellt, sondern vom Verwaltungsgericht in vollem Umfange zu überprüfen.

14

Einer abschließenden Beantwortung dieser allgemeinen Frage bedarf es jedoch im vorliegenden Falle nicht. Denn rechtserheblich können im Rahmen des § 125 Abs. 1 Satz 1 BBG (F. 1965) bei der Feststellung, ob "Unwürdigkeit" vorliegt, nicht Umstände sein, von deren Ermittlung der Beamtengesetzgeber die Versorgungsbehörden erkennbar gerade freistellen wollte; und hierzu gehören eheliche Verfehlungen, die - wie die der Klägerin vorgeworfenen Ehewidrigkeiten - weder in einem rechtskräftigen Urteil der Zivilgerichte (z.B. in einem Urteil der für Ehesachen zuständigen Gerichte) noch in einem rechtskräftigen Strafurteil festgestellt wurden und deren Rechtserheblichkeit im Rahmen des § 125 Abs. 1 Satz 1 BBG (F. 1965), falls sie nicht ausgeschlossen wäre, deshalb den Versorgungsbehörden die Aufgabe aufnötigen würde, in der privaten Lebenssphäre der Eheleute Ermittlungen anzustellen, die diesen Behörden von der Sache her wesensfremd sind und für die ihnen die erforderlichen Hilfsmittel fehlen. Jedenfalls Vorwürfe solcher Verfehlungen stellen nicht "besondere Umstände des Falles" im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 BBG (F. 1965) dar, welche die Versagung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigen könnten. Diese Auslegung der streitigen Vorschrift ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

15

Der in § 125 Abs. 1 Satz 1 BBG (F. 1965) verwendete Begriff der "besonderen Umstände des Falles" ist in seinem Wortlaut unbestimmt und bedarf deshalb der Auslegung. Greift man hierfür auf den Sinn der Vorschrift zurück, dem Dienstherrn die Versorgung der "nachgeheirateten" Witwe völlig oder teilweise zu ersparen, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten ist (vgl. Plog-Wiedow a.a.O.), so ergibt sich daraus nicht hinreichend deutlich, ob auch Vorwürfe ehewidrigen Verhaltens der hier in Rede stehenden Art zu den "besonderen Umständen" zu zählen sind. Auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Hinweis. Die Begründung des Innenausschusses des Bundestags für die Änderung des § 125 Abs. 1 BBG (Bundestagsdrucksache IV/Nr. 3632) lautet: "Während bisher in den Fällen der sogenannten "nachgeheirateten Witwe" nach § 125 Abs. 1 BBG ein dem Ermessen der Bewilligungsbehörde überlassener Unterhaltsbeitrag gewährt werden konnte, hat sich der Ausschuß für die Zubilligung eines eingeschränkten Versorgungsanspruchs entschieden, um dem Ruhestandsbeamten die Unsicherheit über die Versorgung seiner nachgeheirateten Ehefrau zu nehmen." Dieser Begründung ist zwar zu entnehmen, daß der Begriff der die Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigenden "besonderen Umstände des Falles" nur ausnahmsweise erfüllt sein und deshalb eng ausgelegt werden soll, damit dem Ruhestandsbeamten nicht regelmäßig doch die Unruhe verbleibt, von der ihn der Gesetzgeber für den Regelfall befreien wollte. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhange gerichtlich nicht geklärte Vorwürfe ehewidrigen Verhaltens haben sollen, läßt die Begründung des Innenausschusses aber nicht erkennen.

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Zur Auslegung des Begriffs der "besonderen Umstände des Falles" in dieser Richtung ist deshalb zu prüfen, ob und inwieweit die Versorgungsvorschriften des Bundesbeamtengesetzes generell eine Berücksichtigung gerichtlich ungeklärter ehelicher Vorgänge durch die Versorgungsbehörde zulassen. Diese Prüfung läßt erkennen, daß der Gesetzgeber jedenfalls im Bereiche der Hinterbliebenenversorgung bestrebt ist, die Versorgungsbehörde nicht "zu unerfreulichen und im Ergebnis unsicheren Ausforschungen im Bereich der privaten Lebenssphäre" zu nötigen (vgl. BVerwGE 11, 350 [351-353]), sie "nicht mit einer ihr wesensfremden ... Ausforschung der privaten Lebenssphäre des Ehepaares zu befassen" (vgl. BVerwGE 31, 197[BVerwG 20.01.1969 - VI C 46/66] [200]). Dies wird daraus ersichtlich, daß die Vorschriften über die Versorgung von Witwen und geschiedenen Ehefrauen verstorbener Beamter auf gesetzliche Tatbestände abstellen, die leicht und zuverlässig festzustellen sind und den Versorgungsbehörden grundsätzlich eigene Nachforschungen im privaten Lebensbereich der früheren Eheleute oder der Witwe oder geschiedenen Ehefrau ersparen. Als Beispiele mögen die vom Bundesverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt schon früher erörterten Vorschriften § 125 Abs. 2 Satz 1, § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 164 Abs. 1 Nr. 1 und § 164 Abs. 3 BBG dienen:

17

Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG erhält die "schuldlos geschiedene Ehefrau" - seit der im Jahre 1961 vorgenommenen Ergänzung dieser Vorschrift auch die "aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedene Ehefrau" - eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten einen Unterhaltsbeitrag in dort näher bestimmter Höhe. Dabei hat die Versorgungsbehörde die Frage des Verschuldens nicht selbst zu prüfen, sondern allein von der Entscheidungsformel des Ehescheidungsurteils auszugehen (vgl. Urteil des Senatsvom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - mit weiteren Hinweisen [ZBR 1967 S. 153]).

18

§ 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBG will vermeiden, daß eine kurz vor dem Tode des Beamten geschlossene "Versorgungsehe" einen Anspruch der Witwe auf Versorgung begründet. Aber "dies gilt nur unter den eng umrissenen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Nr. 1 BBG, die dadurch gekennzeichnet sind, daß der Gesetzgeber lediglich diejenigen Fälle der Versorgungsehe treffen will, die wegen ihrer typischen Gestaltung die Behörde grundsätzlich von einer Ausforschung der privaten Lebenssphäre entbinden" (BVerwGE 11, 350 [352]). Nur zugunsten der Witwe hat der Gesetzgeber in den von § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBG erfaßten Fällen der Versorgungsbehörde die Prüfung zugewiesen, ob im Einzelfall trotz der kurzen Dauer der Ehe der Versorgungszweck nicht maßgebend war. Hat die Ehe mindestens drei Monate gedauert, so entfällt aber jede Forschung nach den Beweggründen der Eheschließung.

19

Nach § 164 Abs. 1 Nr. 1 BBG erlischt der Anspruch der Witwe auf Versorgungsbezüge, wenn sie sich verheiratet. Diese Vorschrift stellt allein auf den leicht und zuverlässig feststellbaren Vorgang der Eheschließung ab; sie umfaßt nicht die Begründung einer "eheähnlichen Gemeinschaft", obwohl eine solche die Witwe wirtschaftlich in ähnlicher Weise entlasten kann wie eine Ehe. Auch diese Vorschrift erspart der Versorgungsbehörde eine ihr "wesensfremde Ausforschung der privaten Lebenssphäre der Witwe" (BVerwGE 11, 350 [353]). In ähnlicher Weise knüpft § 164 Abs. 3 BBG das Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs an den Tatbestand der Auflösung der neuen Ehe und schließt dadurch die Prüfung der Versorgungsbehörde aus, ob die Ehescheidung "zum Schein" eigens im Hinblick auf diese Vorschrift durchgeführt wurde (vgl. BVerwGE 11, 350 ff.) oder ob ein im Ehescheidungsverfahren ausgesprochener Unterhaltsverzicht seinen Beweggrund in dem durch diese Vorschrift vermittelten Vorteil hatte (vgl. BVerwGE 31, 197 ff.[BVerwG 20.01.1969 - VI C 46/66]).

20

Das derart zum Ausdruck gelangte Bestreben des Gesetzgebers, die Versorgungsbehörde von eigenen Nachforschungen im privaten Lebensbereich der Eheleute, der Witwe oder der geschiedenen Ehefrau fernzuhalten, rechtfertigt die Folgerung, daß auch § 125 Abs. 1 BBG (F. 1965) solche Nachforschungen nicht zuläßt. Solche Nachforschungen müßte aber die Versorgungsbehörde anstellen, wenn gerichtlich ungeklärte Vorwürfe ehewidrigen Verhaltens der hier in Rede stehenden Art als "besondere Umstände" im Sinne des § 125 Abs. 1 HBG (F. 1965) in Betracht kämen, welche die völlige oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen - und dann mangels eines Ermessensspielraums gebieten - würden. Die hier in Rede stehenden Vorwürfe früheren ehewidrigen Verhaltens, deren Berechtigung und Schwere nicht ohne weitere Ermittlungen - auch über das Verhalten des Dressel, der möglicherweise schuldhaft die Handlungen der Klägerin ausgelöst hat, - zu klären und auch bisher durch das dazu berufene Zivilgericht nicht geklärt sind, können deshalb aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht als "besondere Umstände des Falles" im Sinne des § 125 Abs. 1 BBG (F. 1965) anerkannt werden.

21

Wie sich die Rechtslage darstellen würde, wenn keinerlei Ermittlungen notwendig wären, wenn z.B. durch rechtskräftiges Urteil des dazu berufenen Gerichts - z.B. des Zivilgerichts in Anwendung des § 1361 BGBüber das Recht eines Ehegatten zum Getrenntleben oder des Strafgerichts, falls das ehewidrige Verhalten zugleich einen Straftatbestand erfüllt, ein Verhalten der Witwe festgestellt wäre, das dem Dienstherrn die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags oder doch des vollen Unterhaltsbeitrags unzumutbar macht, ist hier nicht zu entscheiden. Denn eine solche gerichtliche Entscheidung liegt hier - wie schon erwähnt - nicht vor. Das rechtskräftige frühere Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 1957 ist nicht als eine solche Entscheidung anzuerkennen. Dieses Urteil hat die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe nur in Anwendung der früheren Fassung des § 125 Abs. 1 BBG, und zwar lediglich unter dem Gesichtspunkt sachgemäßer Erwägungen im Rahmen der damals noch vorgesehenen Ermessensausübung geprüft; es hat zudem keine hinreichend genauen tatsächlichen Feststellungen über das Verhalten der Klägerin und über alle diesem Verhalten zugrundeliegenden Umstände derart getroffen, daß sich ohne weitere Ermittlungen mit Sicherheit folgern ließe, der Beklagten sei wegen dieses Verhaltens der Klägerin die Zahlung des vollen Unterhaltsbeitrags - unter Anrechnung der anderweitigen Einkünfte der Klägerin - nicht zumutbar.

22

Hiernach trifft die angefochtene Entscheidung für den vorliegenden Fall jedenfalls im Ergebnis zu. Die Revision der Beklagten muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.300 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer