Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.1988, Az.: 2 StR 664/88
Zulässigkeit des Ausschlusses einer ganzen Deliktsgruppe generell von der Möglichkeit der Strafaussetzung; Relevanz spezialpräventiver Gesichtspunkte der Notwendigkeit der Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung; Erfordernis der Prüfung des Vorliegens einer günstigen Sozialprognose; Maßgeblichkeit des Rechtsempfindens der Bevölkerung für die Entscheidung über eine Strafaussetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1988
- Aktenzeichen
- 2 StR 664/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 29.07.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1989, 150
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln
Prozessführer
Vivian O. aus A. (Niederlande), geboren am ... 1960 in O. (Ghana)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Dezember 1988
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Juli 1988 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als ihr Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die damals 27 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte, die regelmäßig Heroin schnupfte, kaufte am 27. Oktober 1987 zum Eigenverbrauch 8 g Heroinzubereitung mit einem Reinheitsgrad von 20 %. Sie wurde unmittelbar nach Erhalt des Rauschgifts festgenommen und befand sich am Tage der Hauptverhandlung, in der sie geständig war, seit neun Monaten in Untersuchungshaft.
Das Landgericht hat sie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde deckt zum Schuldspruch und im Strafmaß keinen Rechtsfehler auf. Anders verhält es sich mit der Entscheidung zur Strafaussetzung. Sie kann nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer, die auf die Frage der Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht eingeht, ist der Auffassung, daß hier die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB). Das begründet sie mit zwei Erwägungen.
Zum einen - so führt sie aus - bestehe "für die Vollstreckung der Strafe bei Rauschgiftdelikten angesichts der steigenden Zahl dieser Delikte schon aus generalpräventiven Überlegungen heraus zur Abschreckung potentieller Täter ein Bedürfnis". Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft, weil sie in der vorliegenden Form darauf hinausläuft, eine ganze Deliktsgruppe (Rauschgiftdelikte) generell von der Möglichkeit der Strafaussetzung auszuschließen. Das ist unzulässig (BGH, Beschluß vom 15. September 1988 - 1 StR 506/88; Dreher/ Tröndle, StGB 44. Aufl. § 56 Rdn. 8 a S. 371 m.w.N.).
Zum anderen - so meint das Gericht - müsse hier berücksichtigt werden, "daß die Angeklagte bereits seit längerer Zeit regelmäßig Heroin konsumierte, ohne daß sie sich bislang mit der Problematik und dem Unrechtmäßigen ihres Tuns auseinandergesetzt hatte". Daher sei "zu befürchten, daß sie die Verurteilung im Falle einer Strafaussetzung zur Bewährung zu leicht nimmt". Allein die Vollstreckung der Strafe sei "geeignet, ihr die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens nachhaltig vor Augen zu führen und sie von der Begehung weiterer Straftaten und weiterer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz abzuhalten". Diese Begründung ist ebenfalls rechtlich zu beanstanden. Sie macht ausschließlich spezialpräventive Gesichtspunkte geltend, auf die es aber bei der Entscheidung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), gerade nicht ankommt.
Die Sache bedarf daher, soweit die Frage der Strafaussetzung in Rede steht, neuer Entscheidung. Das nunmehr befaßte Tatgericht muß dabei zunächst prüfen, ob der Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist (§ 56 Abs. 1 StGB). Wird dies bejaht, so ist - erneut - zu beurteilen, ob gleichwohl nach § 56 Abs. 3 StGB die Strafe vollstreckt werden muß. Soweit dies davon abhängt, ob eine Strafaussetzung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde (BGHSt 24, 64 [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]), wird zu beachten sein, daß maßgebend das Rechtsempfinden der über die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten Bevölkerung ist (BGH, Urteil vom 7. April 1987 - 1 StR 57/87). Zu diesen Besonderheiten gehörte hier - neben einer Reihe von Milderungsgründen (Erwerb einer nicht bedeutenden Menge Rauschgift zum Eigenverbrauch, Fehlen von Vorstrafen, Geständnis) - vor allem der Umstand, daß die Angeklagte bereits neun Monate in Untersuchungshaft war, als das angefochtene Urteil erging. Gegebenenfalls wird das nunmehr mit der Sache befaßte Tatgericht zusätzlich die noch nach diesem Zeitpunkt weiter erlittene Untersuchungshaft zu berücksichtigen haben. Angesichts dessen dürfte im vorliegenden Fall schwerlich noch Raum für die Annahme sein, daß die Vollstreckung der Strafe um der Verteidigung der Rechtsordnung willen geboten sei.
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer