Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.1988, Az.: 1 StR 506/88
Möglichkeit des Ausschlusses der Strafaussetzung bei bestimmten Deliktsgruppen; Gedanke der Generalprävention
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.09.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 506/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 15113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 18.03.1988
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1989, 59-60
Verfahrensgegenstand
Förderung der Prostitution
Prozessführer
Maschinenschlosser Walter Andreas K. aus R., geboren am ... 1950 in S.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. März 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ein Gleiches gilt für die Höhe der verhängten Strafe. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der Generalbundesanwalt hat zu dieser Frage ausgeführt:
"Dagegen hält die Begründung, mit der die Strafkammer dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat eine Bewährung versagt, 'weil weder in der Tat noch in der Person des Angeklagten besondere Umstände' ersichtlich seien (UA S. 23) und eine Strafvollstreckung auch deshalb erforderlich sei, weil dies die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB). Hierzu hat die Strafkammer ausgeführt: Das Gericht hält es für erforderlich, daß gerade im Bereich der Prostitution der Öffentlichkeit und dem betroffenen Personenkreis klar gemacht wird, daß Verstöße gegen die freie Eigenbestimmung von Menschen unnachsichtig mit Freiheitsentzug geahndet werden. Dies ist erforderlich, um potentielle Täter abzuschrecken und sie nicht zur Annahme zu verleiten, daß sie falls sie zum erstenmal derartiger Straftaten überführt werden, eine Chance hätten, eine zu erkennende Strafe nichtverbüßen zu müssen (UA S. 23). Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Gedanke der Generalprävention im Sinne der Abschreckung von Tätern, die in Versuchung sein könnten, ähnliche Taten zu begehen, spielt zwar eine Rolle; die Möglichkeit der Strafaussetzung darf aber keinesfalls für bestimmte Deliktsgruppen generell ausgeschlossen werden (vgl. Dreher/Tröndle StGB, 44. Aufl., § 56 Rdn. 8 a, S. 371 a.E. m.w.Nachw.). Da sich nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen nicht ausschließen läßt, daß auf dieser (rechtsfehlerhaften) Erwägung die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beruht, muß die Frage der Bewährung neu entschieden werden."
Dem tritt der Senat bei. Soweit das Landgericht auch darauf abgehoben hat, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB seien nicht gegeben, fehlen dazu nähere Ausführungen.
Kühn
Ulsamer
Granderath
v. Gerlach